1.
Alternative Konfliktbeilegung kann außerhalb und innerhalb von Gerichten erfolgen. Die Änderung soll ermöglichen, dass der gesamte Bereich der alternativen Konfliktbeilegung erfasst wird, unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte des Mediationsgesetzes.
Im Rahmen der Beratungen für das Mediationsgesetz wurde auf Bundesebene Mediation als das außergerichtliche Verfahren der alternativen Konfliktlösung etabliert, das Güterichterverfahren als das gerichtliche Verfahren der alternativen Konfliktlösung. Es gibt Gemeinsamkeiten, aber auch große Unterschiede.
Im Güterichterrichterverfahren arbeitet der/die zuständige Richter*in mit Methoden der Konfliktbeilegung, zu denen auch die Methoden der Mediation gehören (§ 278 Abs. 5 ZPO).
Wer zuständige*r Richter*in ist, wird durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmt. Sein/ihr Zeitkontingent für den einzelnen Fall richtet sich nach den justiziellen Regelungen. Er/Sie kennt die Akte der Parteien.
In der Mediation wählen die Parteien den/die Mediator*in aus (§ 2 Abs. 1 Mediationsgesetz). Der zeitliche Rahmen richtet sich nach den Bedürfnissen der Parteien. Der/Die Mediator*in erhält Informationen zum Sachverhalt direkt von den Parteien.
Weitere Unterschiede gibt es beispielsweise bei den Verschwiegenheitspflichten von Mediator*innen und Richter*innen.
2.
Parteien, die ihren Rechtsstreit nicht selbst finanzieren können, können bei entsprechender Erfolgsaussicht staatliche Hilfe in Form von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Das gilt auch für das Güterichterverfahren.
Für die Mediation gibt es eine solche Unterstützung in Baden-Württemberg bisher nicht.
§ 7 Mediationsgesetz ermöglicht den Bundesländern die Einführung einer Mediationskostenhilfe für die außergerichtliche Streitbeilegung mit finanzieller Beteiligung des Bundes. Bisher hat nur Berlin diese Möglichkeit erfolgreich in Anspruch genommen und lässt die Erfahrungen wissenschaftlich auswerten (Stichwort BIGFAM).
Gerade in familiären Streitigkeiten bietet Mediation oftmals eine kosten-, nerven- und zeitsparende Alternative zum Gerichtsverfahren. Diese sollte allen Bürger*innen und über eine Mediationskostenhilfe auch denen mit geringeren Einkommen ermöglicht werden.
Gleichzeitig kann die Justiz von Gerichtsverfahren entlastet werden. Bearbeitungszeiten können verkürzt werden.
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