Das aktuelle baden-württembergische Landtagswahlrecht ist ein personalisiertes Verhältniswahlrecht. Es ist in Deutschland einzigartig und misst dem Wähler eine zentralere Rolle zu als das aktuelle Zweitstimmenwahlrecht bei der Bundestagswahl.
Im Unterschied zu fast allen Bundesländern gibt es dem Wähler nicht zwei, sondern nur eine Stimme. Eine Liste gibt es nicht. Mit der einen Stimme entscheiden die Wähler mehrheitlich über ihre Abgeordneten in den 70 Wahlkreisen. Die übrigen mindestens 50 Abgeordneten erhalten ihre Mandate über die Auszählung nach ihren prozentualen Anteilen in den Wahlkreisen auf Regierungspräsidiumsebene, also nicht über eine Liste. Nicht die Parteitage auf Landesebene entscheiden über die Kandidaten, die nicht direkt gewählt werden, sondern die Parteiorganisationen vor Ort in den Wahlkreisen, was ein sehr basisdemokratisches System darstellt. Die Frage ob mehr Frauen in den Landtag kommen entscheidet sich nicht durch das Listenwahlrecht, sondern bei der Frage der Kandidaten*innen Aufstellung im Wahlkreis.
Falls dieses bisherige Wahlsystem geändert werden sollte muss gewährleistet sein, dass die Regionen im Landtag adäquat vertreten sind, daher stellen wir vom Kreisverband Emmendingen diesen Änderungsantrag:
Ein personalisiertes Verhältniswahlrecht mit einer geschlossenen Landesliste, würde ein Zweistimmenwahlrecht mit einer Stimme für die Direktkandidat*Innen des Wahlkreises und eine Stimme für die Listenbewerber*Innen der Parteien, vergleichbar mit dem Bundestagswahlrecht bedeuten. Aufgrund der Erfahrungen mit der Aufstellung der Listen für die Bundestagswahl, wo bisher keine adäquate Vertretung der Regionen gewährleistet werden konnte, plädieren wir für Regionallisten auf Ebene der Regierungspräsidien. Dies wäre für die Wähler*innen ein transparenteres Verfahren, das auch die Identifikation mit den Kandidaten*innen aus der Region stärken würde. Auch für die Kreisverbände der Parteien hätte dieses System den Vorteil, dass sie weitaus stärker auf die Landespolitik Einfluss nehmen können.
Das aktuell bestehende Wahlrecht sieht außerdem die Wahl eines Ersatzkandidaten*in vor, wodurch gewährleistet wird, dass beim Ausscheiden eines Abgeordneten dieser Wahlkreis auch weiterhin mit einem Abgeordneten vertreten ist.
Diese Regelung sollte auf jeden Fall auch bei einem neuen personifizierten Verhältniswahlrecht mit geschlossenen Regionallisten erhalten bleiben.
Kommentare
Jürgen Saegert:
Franz Böck-Roth: