Das Amt der*des Bürgerbeauftragten wurde 2016 mit dem Ziel einer bürgernahen Landesverwaltung eingeführt und dient der Verwirklichung einer „Politik des Gehörtwerdens“. Das Amt wurde von den Bürger*innen gut angenommen: Im letzten Jahr gab es ca. 500 Eingaben. Hierdurch wird auch das Potential dieser Institution deutlich, das es rechtfertigt, sie weiter auszubauen. Und auch unsere Bundestagsfraktion hat den Erfolg dieses Modells zum Anlass genommen, einen eigenen Gesetzentwurf für die Einführung einer*s Polizeibeauftragten auf Bundesebene vorzulegen.
In dem Programmentwurf wird jedoch die doppelte Kompetenz der*des Bürgerbeauftragten nicht ausreichend deutlich. Das Amt verfolgt nämlich auch ausdrücklich das Ziel, neben dem Verhältnis von Bürger*innen zur Verwaltung das partnerschaftliche Verhältnis zwischen Bürgerschaft und Polizei zu stärken. Die*der Bürgerbeauftragte ist also gleichzeitig auch Polizeibeauftragte*r. Aufgrund der polizeilichen Eingriffsbefugnisse muss aber gerade in diesem Zusammenhang mögliches Fehlverhalten unmittelbar enttarnt werden, da nur so gewährleistet ist, dass die Bürger*innen das notwendige Vertrauen in den Staat und seine Institutionen behalten. Das soll vor allem dadurch erreicht werden, dass auch Angehörige der Polizeibehörden die Möglichkeit, sich an die*den Bürgerbeauftragten zu wenden, konsequent wahrnehmen, wenn ihnen potentielle Missstände oder Fehlverhalten in der Behörde auffallen. Bisher ist es nur ein kleiner einstelliger Prozentsatz der Fälle, die von Angehörigen der Polizeibehörden an die*den Bürgerbeauftragten herangetragen werden. Daher wurde in diesem Zusammenhang auch der Hinweis auf den Whistleblower-Schutz eingefügt. Insbesondere durch die personelle Aufstockung wird es zudem möglich werden, die Funktion als Polizeibeauftragte*r prominenter wahrzunehmen. Der Änderungsantrag hat daher zum Ziel, die Doppelfunktionalität der*des Bürgerbeauftragten hervorzuheben und so die perspektivisch konsequente Stärkung des Amts gerade in dieser Funktion zu unterstreichen.
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