Änderungen von zu SATZUNG_NEU
Ursprüngliche Version: | |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:03 |
Neue Version: | SATZUNG_NEU |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 26.09.2022, 14:55 |
Titel
Satzungstext
Von Zeile 77 bis 78 einfügen:
3. Die Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und das Grundsatzporgramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sie
Nach Zeile 79 einfügen:
4. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese regeln wir im Frauenstatut des Landesverbandes verbindlich.
5. Wir setzten uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein. Entsprechend des Vielfaltsstatus des Landesverbandes ist die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil innerhalb der Partei unser Ziel.
Von Zeile 81 bis 84:
- Mitglied
der Landesparteivon BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer die Grundsätze undZieleProgramme derLandespartei bejaht,Partei bejaht und keiner anderen Partei im Geltungsbereich des Grundgesetzes angehörtund in keinem anderen Landesverband. Mitglied vonBündnisBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg ist, wer Mitglied eines der Kreisverbände der Landespartei ist.
Von Zeile 88 bis 91:
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds.Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei einer Parteigliederung beantragt.
Die MitgliedschaftSie wird mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes des für den Wohnsitz zuständigenKreisvorstandesKreisverbandes begründet.Damit beginntWechselt das Mitglied den Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort, geht diePflicht zur BezahlungMitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten Antrag desfälligen MitgliedsbeitragsMitglieds oder des/der Bewerber*in können Ausnahmen vom Wohnorts- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand Kreisverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
- Gegen eine Zurückweisung eines Aufnahmeantrags oder Antrag auf Wechsel des Kreisverbandes, kann bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Mit der Aufnahme beginnt die Pflicht zur Bezahlung des fälligen Mitgliedbeitrags.
- Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahr ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg. Ein Widerspruch oder Widerruf ist möglich und muss gegenüber der für die Mitgliedschaft zuständigen Ebene schriftlich erklärt werden.
Von Zeile 95 bis 117:
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisverband, dem das Mitglied angehört, schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam. Streichung der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mindestens vier Monate trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung keinen fälligen Beitrag bezahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt hier unbenommen. Gegen die Streichung ist die Anrufung der zuständigen Kreisschiedskommission möglich. Wo diese nicht vorhanden ist, entscheidet das Landesschiedsgericht. Die Kreisschiedskommission bzw. das Landesschiedsgericht entscheiden abschließend.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisverband, dem das Mitglied angehört, schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam. Streichung der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mindestens vier Monate trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung keinen fälligen Beitrag bezahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt hier unbenommen. Gegen die Streichung ist die Anrufung der zuständigen Kreisschiedskommission möglich. Wo diese nicht vorhanden ist, entscheidet das Landesschiedsgericht. Die Kreisschiedskommission bzw. das Landesschiedsgericht entscheiden abschließend. Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach § 16, Abs. 2 erfolgen. angerufen werden.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat. Er wird durch die zuständige Kreisschiedskommission ausgesprochen, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch das Landesschiedsgericht. Er kann nur auf Antrag des Vorstandes oder des höchsten Organs einer Gliederung, der das Mitglied angehört, ausgesprochen werden.
Gegen einen Ausschluss durch die Kreisschiedskommission kann das Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das Bundesschiedsgericht möglich.
Von Zeile 134 bis 138:
- Die Gründung von Ortsverbänden soll nur erfolgen, wenn in seinem Organisationsgebiet mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind. Die
OrganeKreisverbände regeln die Gründung von Ortsverbänden in ihren Satzungen und können darin Regelungen für die Arbeit der Ortsverbändeentsprechen sinngemäß denen der Kreisverbändevorgeben. Gründung und räumliche Abgrenzung von Ortsverbänden ist Sache der zuständigen Kreisverbände. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die Mitgliederversammung und der Vorstand.
Von Zeile 145 bis 152:
- Notwendige Organe der Kreisverbände sind die Kreismitgliederversammlung als oberstes Organ des Kreisverbandes
,und der Kreisvorstand. Schiedskommissionen können in den Kreis- unddie KreisschiedskommissionOrtsverbänden nicht gebildet werden.
- Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung statt.
Sie wählt den Kreisvorstand, die RechnungsprüferInnen und die Kreisschiedskommission für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren.Sie wählt den Kreisvorstand, und die RechnungsprüferInnen mindestens jedes zweite Jahr. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der RechnungsprüferInnen entgegen und
Von Zeile 163 bis 165:
- Der Kreisvorstand besteht aus mindestens
drei, die Kreisschiedskommission aus drei Personen. Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Parteiamt bekleiden.drei Personen.
Von Zeile 171 bis 173:
Organe der Landespartei sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der Landesausschuss, der Virtuelle Parteitagdie Landeswahlversammlung, der Landesvorstand, der Landesfinanzrat und das Landesschiedsgericht.
Von Zeile 175 bis 180:
- Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ der Landespartei. Sie besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und
dem Landesvorstandden stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstandes als stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer*innen. Alle Mitglieder des Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht.
- Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband bestimmt sich zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Termins nach folgendem Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbands wird mit 200
Von Zeile 185 bis 187:
- Delegierte bis zur Mindestzahl. Berechnungsgrundlage sind die Mitgliederzahlen zum Ende des
vorangegangenen KalenderjahresletztenKalenderjahres, für das der Bundesverband die Mitgliederzahl offiziell berechnet hat. Die Kreisverbände regeln in ihren Satzungen die Modalitäten der Wahl der
Von Zeile 191 bis 200:
- Gegenstände einberufen. Der Termin muss den Kreisverbänden drei Monate vorher bekannt gegeben werden. Die Einladung an die Kreisverbände muss spätestens sechs Wochen
vorher (bestätigtes Versanddatum, z.Bvor Beginn der Versammlung erfolgen.Poststempel) abgesandt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Bei dringendem Anlass können die Fristen auf Beschluss des Landesvorstandes verkürzt werden. Diese neuen Fristen sind mit der Einladung bekannt zu geben.
- Antragsberechtigt für die Landesdelegiertenkonferenz sind Orts- und Kreisverbände, der Landesvorstand, die Landesarbeitsgemeinschaften,
der Landesausschuss, der Virtuelle Parteitag, die Vereinigungen, der Landesfinanzrat sowie mindestens zehndie Vereinigungen, der Landesfinanzrat sowie mindestens zwanzig Einzelmitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen.
Von Zeile 202 bis 205:
- Landesdelegiertenkonferenz beim Landesvorstand eingereicht und spätestens sechs Wochen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz
(bestätigtes Versanddatum, z.B. Poststempel) verschicktder Partei digital bereitgestellt werden. Andere Anträge müssen spätestens vier Wochen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz beim
Von Zeile 207 bis 317:
- Landesdelegiertenkonferenz (bestätigtes Versanddatum, z.B. Poststempel) an die
Delegiertenstimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen verschickt werden. Über die Befassung von Initiativanträgen entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz. Änderungsanträge sind von den Fristenregelungen ausgenommen. Für die Erarbeitung des Landtagswahlprogramms kann der Landesvorstanddie Fristeneine Frist für Änderungsanträgeaufvon 14 Tage vor Beginn der LDKverkürzen. Die Bekanntgabe der neuen Fristen erfolgt in der 1festsetzen.VersendungEr muss diese mit derDelegiertenunterlagenEinladung bekannt geben.
- Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen müssen auf Beschluss des Landesvorstandes, des Landesausschusses, des Virtuellen Parteitags, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Kreisverbände oder von 10 Prozent der Mitglieder einberufen werden. Für die Einberufung gelten die oben angegebenen Fristen entsprechend.
- Über die Befassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz. Satzungsändernde Anträge und Anträge zur Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von Dringlichkeitsanträgen sein.
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gemeldeten Delegierten anwesend sind. Sie benennt mit einfacher Mehrheit ein Präsidium.
- Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen müssen auf Beschluss des Landesvorstandes, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Kreisverbände oder von 10 Prozent der Mitglieder einberufen werden. Für die Einberufung gelten die oben angegebenen Fristen entsprechend.
- Beschlüsse über die Satzung werden mit Zustimmung von mindestens Zwei-Drittel der an-wesenden Delegierten[1] gefasst, alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren und außer von den ProtokollführerInnen von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann auf Verlangen Einsicht in die Protokolle nehmen.
- Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der gemeldeten stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen anwesend sind. Sie benennt mit einfacher Mehrheit ein Präsidium.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, die zwei LandesrechnungsprüferInnen, das Landesschiedsgericht, die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfrauenrat und zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP).
- Beschlüsse über die Satzung werden mit Zustimmung von mindestens Zwei-Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen, die ihre Stimmkarte abgeholt haben,gefasst, alle anderen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Beschlüsse und Wahlergebnisse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren und außer von den ProtokollführerInnen von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann auf Verlangen Einsicht in die Protokolle nehmen.
- Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
- Die Landesdelegiertenkonferenz stellt entsprechend den Wahlgesetzen die Landesliste zur Bundestagswahl auf. Die Delegierten für die Wahl der Landesliste müssen von den Kreisverbänden ausdrücklich zu diesem Zweck gewählt worden sein, müssen volljährig sein und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Landesvorstandsmitglieder sind nur als gewählte Delegierte stimmberechtigt.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, die zwei LandesrechnungsprüferInnen, das Landesschiedsgericht, die Delegierten zum Länderrat, zum Bundesfrauenrat, zum Diversitätsrat des Bundesverbandes und zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP).
- Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über Satzung und Landesprogramm, über politische Anträge und Resolutionen, über Finanz- und Geschäftsordnungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten der Landespartei.
- Die Landesdelegiertenkonferenz stellt entsprechend den Wahlgesetzen die Landesliste zur Bundestagswahl auf. Die Delegierten für die Wahl der Landesliste müssen von den Kreisverbänden ausdrücklich zu diesem Zweck gewählt worden sein, müssen volljährig sein und die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Landesvorstandsmitglieder sind nur als gewählte Delegierte stimmberechtigt.
- Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes und den Bericht der LandesrechnungsprüferInnen entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstands. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz schriftlich vorliegen. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung durch die LandesrechnungsprüferInnen zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Landesdelegiertenkonferenz vor der Beschlussfassung zu berichten.
- Wahlen
- Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über Satzung und Landesprogramm, über politische Anträge und Resolutionen, über Finanz- und Geschäftsordnungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten der Landespartei.
- Die Wahlen zum Landesvorstand sowie zur Aufstellung von BewerberInnen für politische Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die KandidatInnen sollten von den Gebietsverbänden vorgeschlagen werden. Alle KandidatInnen für Organe nach § 7 der Landessatzung müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sein.
- Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
- Wahlen in gleiche Parteiämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Entsprechend dem Frauenstatut wird in getrennten Wahlgängen gewählt. Wenn mehr BewerberInnen als Plätze zur Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf volle Stimmzahl gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden BewerberInnen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die Delegierten zum Länderrat; von denen zwei Mitglieder des Landesvorstandes sind. Zwei Delegierte sollen Mitglieder der Landtagsfraktion sein. Die Landesdelegiertenkonferenz wählt außerdem die StellvertreterInnen der Delegierten. Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt für die Wahl der Delegierten ein Wahlverfahren.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die Delegierten zum Bundesfrauenrat und die StellvertreterInnen. Der Landesvorstand, die Landtagsfraktion und die Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik haben das Vorschlagsrecht für je eine Delegierte und ihre StellvertreterIn.
- Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes und den Bericht der LandesrechnungsprüferInnen entgegen und beschließt über die Entlastung des Landesvorstands. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz schriftlich vorliegen. Dessen finanzieller Teil ist vor der Beschlussfassung durch die LandesrechnungsprüferInnen zu prüfen. Über das Ergebnis ist der Landesdelegiertenkonferenz vor der Beschlussfassung zu berichten.
- Wahlen
§ 9 Landesausschuss
- Die Wahlen zum Landesvorstand sowie zur Aufstellung von BewerberInnen für politische Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die KandidatInnen sollten von den Gebietsverbänden vorgeschlagen werden. Alle KandidatInnen für Organe nach § 7 der Landessatzung müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sein.
- Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
- Wahlen in gleiche Parteiämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Entsprechend dem Frauenstatut wird in getrennten Wahlgängen gewählt. Wenn mehr BewerberInnen als Plätze zur Verfügung stehen, muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf volle Stimmzahl gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden BewerberInnen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die Delegierten zum Länderrat; von denen zwei Mitglieder des Landesvorstandes sind. Zwei Delegierte sollen Mitglieder der Landtagsfraktion sein. Die Landesdelegiertenkonferenz wählt außerdem die StellvertreterInnen der Delegierten. Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt für die Wahl der Delegierten ein Wahlverfahren.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die Delegierten zum Bundesfrauenrat und die StellvertreterInnen. Der Landesvorstand, die Landtagsfraktion und die Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik haben das Vorschlagsrecht für je eine Delegierte und ihre StellvertreterIn.
- Die Landesdelgiertenkonferenz wählt die Delegierten zum Diversitätsrat des Bundesverbandes und deren Stellvertreter*innen; wobei darunter je ein Mitglied des Landesvorstandes sein soll.
- Der Landesausschuss ist das Organ der Beratung und Willensbildung zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen.
- Der Landesausschuss besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Landesvorstand. Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband berechnet sich nach dem in § 8, Abschnitt I., Absatz 2 beschriebenen Verfahren, jedoch mit 100 als Grundzahl und 1 als Mindestzahl.
- Der Landesausschuss kann über Dinge, die ihm von der Landesdelegiertenkonferenz zugewiesen sind, Beschluss fassen, ebenso über Angelegenheiten, die ihm der Landesvorstand oder einzelne Kreisverbände vorlegen. Er entscheidet bei Streitigkeiten zwischen einzelnen Kreisverbänden und über Satzungsänderungen von Vereinigungen.
- Der Landesausschuss soll mindestens einmal jährlich zwischen den ordentlichen Landesdelegiertenkonferenzen einberufen werden. Für Einberufung, Antragstellung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die Landesdelegiertenkonferenzen entsprechend.
§9 Landeswahlversammlung
§ 10 Virtueller Parteitag
- Die Landeswahlversammlung stellt entsprechend den Wahlgesetzen die Landeslisten zur Landtagswahl und zur Bundestagswahl auf.
- Der virtuelle Parteitag wird durch den Landesvorstand einberufen.
- Diese Vertreterversammlung setzt sich aus den Delegierten der Kreisverbände zusammen. Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband bestimmt sich zur Bekanntgabe des Termins nach folgendem Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbands wird mit 200 (=Grundzahl) multipliziert und durch die Mitgliederzahl des Landesverbands dividiert. Das Ergebnis (Quote) wird zu einer vollen Zahl (Delegiertenzahl) gerundet. Sofern ein Kreisverband danach nicht mindestens 2 Delegierte (=Mindestzahl) hat, erhält er zusätzliche Delegierte bis zur Mindestzahl. Berechnungsgrundlage sind die Mitgliederzahlen zum Ende des letzten Kalenderjahres, für das der Bundesverband die Mitgliederzahlen offiziell berechnet hat.
- Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband berechnet sich nach dem in § 8, Abschnitt I., Absatz 2 beschriebenen Verfahren, jedoch mit 100 als Grundzahl und 1 als Mindestzahl.
- Die Delegierten müssen ausdrücklich für die jeweilige Landeswahlversammlung in geheimer Wahl gewählt worden sein. Die sich aus den Wahlgesetzen ergebenden Voraussetzungen zur Wahl und zur Wählbarkeit der Delegierten müssen dabei berücksichtigt werden. Ist dies nicht erfolgt, werden die betreffenden Delegierten nicht zugelassen. Ansonsten regeln die Kreisverbände in ihren Satzungen die Modalitäten der Wahl der Delegierten.
- Der virtuelle Parteitag kann über Dinge, die ihm von der Landesdelegiertenkonferenz zugewiesen sind, Beschluss fassen, ebenso über Angelegenheiten, die ihm der Landesvorstand oder einzelne Kreisverbände vorlegen. Für Antragstellung und Durchführung gelten die Bestimmungen über die Landesdelegiertenkonferenzen entsprechend. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
- Ansonsten gelten die Bestimmungen dieser Satzung zur Landesdelegiertenkonferenz. Die Landeswahlversammlung gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
Von Zeile 323 bis 324 einfügen:
LandesschatzmeisterIn. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Abgeordnete und Regierungsmitglieder können nicht in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Erlangen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes ein solches Amt oder Mandat scheiden sie zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz, die ohne verkürzte Einladungsfristen einberufen wurde, aus diesem Parteiamt aus. Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes dürfen in keinem anderen beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
Von Zeile 326 bis 328:
des Parteirates muss mit Frauen besetzt sein. Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder dürfen Regierungsmitglieder oder MandatsträgerInnenAbgeordnete sein. Auf eine angemessene Vertretung der Kreisverbände auch in regionaler Hinsicht ist zu
Von Zeile 338 bis 341 löschen:
MandatsträgerInnen oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können kein Landesvorstandsamt bekleiden. Davon ausgenommen ist der Parteirat.
- Geschäfte nach Gesetz und Sat-zung sowie den Beschlüssen der Landesdelegiertenkonferenz
und des Landesausschusses.Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der besonders
- Geschäfte nach Gesetz und Sat-zung sowie den Beschlüssen der Landesdelegiertenkonferenz
Von Zeile 344 bis 345 einfügen:
- Die/der LandesschatzmeisterIn trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung.
Von Zeile 399 bis 401:
- Der Landesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit
antragsberechtigtgegenüber der Landesdelegiertenkonferenzund dem Landesausschussantragsberechtigt.
Nach Zeile 405 einfügen:
§13 Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen und Wahlen
- Versammlungen der Organe aller Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg können durch Beschluss des Vorstands der jeweiligen Gliederung auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Wahlen und Abstimmungen können in den Organen aller Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt werden, soweit dies in den Satzungen der Gliederungen nicht anders bestimmt ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, von Wahlbewerber*innen und von Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
- Bei Wahlen im Landesverband und seinen Gliederungen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Hiervon abweichende Regelungen sind möglich, wenn sie entweder in Satzungen und Ordnungen vorgesehen sind oder durch Beschluss der wählenden Versammlung getroffen werden. Die Festlegung eines Minderheitenschutzes bei Wahlen in gleiche Ämter ist möglich.
Nach Zeile 412 einfügen:
§14 Landesarbeitsgemeinschaften
Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) einrichten. Das Nähere regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert wird. Landesarbeitsgemeinschaften sind keine Organe der Landespartei.
Von Zeile 425 bis 428:
- weitere Satzungsänderungen benötigen die Zustimmung einer Landesdelegiertenkonferenz oder
eines Landesausschusses. Die Satzungen der Vereinigungen dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes treten.des Landesvorstandes. Die Vereinigungen erkennen die Grundsätze und Ziele der Landespartei an. Programme und Satzungen dürfen den Grundwerten von Bündnis 90/Die Grünen nicht widersprechen.
Von Zeile 445 bis 456:
1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnungen, Aberkennung der Leitungsfunktion, zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren und der Ausschluss aus der Partei.
- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:
- Verwarnung
- Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfährigkeit bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,(
- das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
2. Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht verhängt.
3. Die Enthebung aus Leitungsfunktionen ist zulässig, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil, zu Übergriffen gegenüber anderen Organen oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die übergeordnete Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
4. Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen des § 4, Abs. 2 erfolgen.
- Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag des Vorstandes oder des höchsten Organs einer Gliederung, der das Mitglied angehört, verhängt.
Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann das nächsthöhere Schiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden.
5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen verlangen, kann beim Landesschiedsgericht ein Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung durch das Landesschiedsgericht beantragt werden.der Bundesvorstand oder der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden.
Von Zeile 458 bis 469:
- Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen sind: Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder und die Auflösung des Verbandes. Die Maßnahmen werden auf Antrag des Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes durch das übergeordnete Schiedsgericht verhängt.
- Gegen Gebietsverbände, deren Organe, oder Organe der Vereinigungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg, die Bestimmungen der Satzung missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
- ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen,
- die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des Bundes- oder des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur unverzüglichen satzungsgemmäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstands beauftragen,
- die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt
- Voraussetzung für die Amtsenthebung eines Vorstandes oder Vorstandsmitgliedes ist, dass dieser erheblich gegen die Grundsätze oder Ziele oder die satzungsgemäße Ordnung der Partei verstößt und damit der Partei erheblichen Schaden zufügt oder zugefügt hat.
- Auf Antrag des Landesvorstands oder des Bundesvorstands kann das zuständige Schiedsgericht ein Ruhen der Amtspflichten bis zur endgültigen Entscheidung verfügen.
Von Zeile 483 bis 487:
1. Diese Satzung tritt am 30. März 2003 in Kraft. Sie löst die am 26. Januar 1980 beschlossene Satzung ab. Die Satzung wurde zuletzt im Anhang I von der 36. Landesdelegiertenkonferenz in Sindelfingen vom 21. bis 22. September 2019 mit Wirksamkeit zum 01.01.2020 geändert.Die Satzung wurde zuletzt auf der 41. Landesdelegiertenkonferenz in Donaueschingen am 24. September 2022 geändert.
2. Übergangsbestimmungen fallen wegen Zeitablauf weg.
2. Mitglieder von Kreisschiedskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, außer sie legen ihr Amt nieder. Nach dem 25. September 2022 können keine neuen Mitglieder mehr in Kreisschiedskommissionen gewählt werden. Diese Regelung entfällt, sobald die Amtszeit aller Kreisschiedskommissionen ausgelaufen ist.