Veranstaltung: | LDK in Heidenheim am 4.-5.12.2021 |
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Tagesordnungspunkt: | FOR Formalia |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 24.11.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 24.11.2021, 13:21 |
WO: Wahlordnung
Antragstext
Wahlordnung
§1 Anwendungsbereich
(1) Diese Wahlordnung regelt die Wahl der Ämter und Delegationen des
Landesverbandes Baden-Württemberg, die auf Grund der aktuellen pandemischen Lage
nicht auf einer Präsenzsitzung gewählt werden können. Deshalb wird im Rahmen des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-
19-Pandemie unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie die 40.
Landesdelegiertenkonferenz als digitale Versammlung mit anschließender
Schlussabstimmung per Briefwahl durchgeführt.
(2) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl folgender Ämter und Delegationen:
- Wahl der Landesvorsitzenden
- Wahl der/des Landeschatzmeister*in
- Wahl des Parteirats
- Wahl der Landesrechnungsprüfung und ihrer Stellevertretung
- Wahl des Landesschiedsgerichts
- Wahl der Delegierten für den Bundesfrauenrat und ihrer Stellvertreterinnen
- Wahl der Delegierten für den Bundesdiversitätsrat und ihre
Stellvertreter*innen
- Wahl der Delegierten für den Länderrat und ihre Stellvertreter*innen
- Wahl der Delegierten für den Congress der Europäischen Grünen Partei (EGP)
und ihre Stellvertreter*innen
§2Durchführung
(1) Das Präsidium schlägt der Versammlung für jede Wahl ein Verfahren vor, das
zumindest die Zahl der zu wählenden Personen und die Redezeiten festlegt und -
wenn notwendig - das Wahlverfahren, soweit es sich nicht aus der Satzung ergibt.
(2) Für die digitalen Abstimmungen wird Abstimmungsgrün verwendet.
§ 3 Bewerbung und Abstimmung
(1) Zu einem Wahlgang sind als Kandidat*innen alle Mitglieder zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl bei der technischen Antragskommission ihre
Kandidatur schriftlich in der Antragsplattform https://parteitage.gruene-bw.de
eingereicht und über die entsprechende Funktion auf der LDK-Webseite
https://ldk.gruene-bw.de angemeldet haben. Das Präsidium verkündet den
Bewerbungsschluss für den jeweiligen Wahlgang. Nach Bekanntgabe des
Bewerbungsschlusses für einen Wahlgang durch das Präsidium ist eine Kandidatur
für die entsprechenden Ämter oder Delegationen nicht mehr möglich.
(2) Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt pro Wahlgang in alphabetischer
Reihenfolge des Nachnamens. Jede*r Kandidat*in kann sich pro Amt oder Delegation
nur einmal vorstellen.
(3) Die Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels verdeckter, elektronischer
Abstimmung über Abstimmungsgrün durchgeführt.
§ 4 Schlussabstimmung
(1)In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Bewerber*innen
abgestimmt, die in den elektronischen Abstimmungen gewählt wurden.
(2) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle
Versammlungsteilnehmer*innen, die stimmberechtigt sind, bekommen
Briefwahlunterlagen zugesandt.
(3) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach
der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
Jedes Mitglied erhält:
- die Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine Eidesstattliche Erklärung
- einen frankierten und adressierten Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
(4) Die Stimmzettel müssen zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem
separaten, verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(5) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(6) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(7) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 20. Dezember 2021 um
12:00 Uhr.
§ 5 Auswertung
(1) Die Briefabstimmung wird am 22. Dezember 2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt sind die Kandidat*innen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht haben.
(5) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn Zwei Drittel der ausgegebenen
Wahlbriefe fristgerecht eingegangen sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Unterstützer*innen
- Jürgen Kols (KV Tübingen)