Antrag FOR: | Wahlordnung |
---|---|
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 06.04.2021) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Übernahme |
Eingereicht: | 06.04.2021, 19:40 |
WO-024: Wahlordnung
Antragstext
Von Zeile 24 bis 25:
(1) Gewählt wird eine Liste mit bis zu 5060 Listenkandidat*innen für den 20. Deutschen Bundestag für die Landesliste Baden-Württemberg.
In Zeile 56:
Verbundene Einzelwahl Listenplätze 31-5060
Von Zeile 58 bis 60 einfügen:
Frauenplätze (31, 33, 35, 37, 39, danach die offenen Plätze (32, 34, 36, 38, 40) gewählt. Für die Plätze 41 - 50 und 51 - 60 wird analog verfahren. Es können pro Block bis zu 5 Stimmen abgegeben werden oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. .
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Aufstellung der Landesliste Baden-Württemberg für
die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 2021, die auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht auf einer Präsenzsitzung gewählt werden kann und deshalb
im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die
Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlungen für die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als digitale
Versammlung mit anschließender Schlussabstimmung durchgeführt wird.
Es wird festgestellt, dass die Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann
und die Landesliste im Wege einer digitalen Versammlung mit anschließender
Briefwahl gewählt wird.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine*n Versammlungsleiter*in und zwei Teilnehmer*innen
der Versammlung, die an Eides statt die Niederschrift zum Wahlvorschlag
unterschreiben, ein Präsidium aus acht Personen, und zwei Personen zur
Protokollführung.
(2) Sechs Wahlhelfer*innen werden von der Versammlung bestimmt.
(3) Wahlberechtigt sind bei der digitalen Versammlung alle ordentlich gewählten
Delegierten, bei denen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zum
Bundestagswahl erfüllt sind.
(4) Für die digitalen Abstimmungen wird Abstimmungsgrün verwendet.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Gewählt wird eine Liste mit bis zu 5060 Listenkandidat*innen für den 20.
Deutschen Bundestag für die Landesliste Baden-Württemberg.
(2) Zu einem Wahlgang sind als Kandidat*innen alle Personen zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl bei der technischen Antragskommission ihre
Kandidatur angemeldet haben, für die Bundestagswahl passiv wahlberechtigt sind
und keiner anderen Partei angehören. Das Präsidium verkündet den
Bewerbungsschluss für diesen Wahlgang. Nach Bekanntgabe des Bewerbungsschlusses
für einen Wahlgang durch das Präsidium ist eine Kandidatur für die
entsprechenden Plätze nicht mehr möglich.
(3) Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in
alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.
(3) Alle Kandidat*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 7 Minuten. In der
Fragerunde haben sie zusätzlich max. 3 Minuten zur Beantwortung eingereichter
Fragen. Es werden maximal 3 Fragen pro Kandidat*in ausgelost und vom Präsidium
verlesen.
(4). Alle Kandidat*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal
Fragen beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie zuerst
antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende Kandidat*innen werden
durch das Präsidium genannt.
(5) Auf allen ungeraden Plätzen können entsprechend des Frauenstatuts nur Frauen
antreten.
(6). Alle Kandidat*innen bis einschließlich Listenplatz 30 werden in Einzelwahl
gewählt. Alle Kandidat*innen von Platz 31 bis 50 werden in verbundener
Einzelwahl gewählt.
Einzelwahl Listenplätze 1-30
(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten
des 2. Wahlganges statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch
diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Verbundene Einzelwahl Listenplätze 31-5060
(8) Es werden jeweils bis zu fünf Plätze im Block gewählt. Zunächst werden die
Frauenplätze (31, 33, 35, 37, 39, danach die offenen Plätze (32, 34, 36, 38, 40)
gewählt. Für die Plätze 41 - 50 und 51 - 60 wird analog verfahren. Es können pro Block bis
zu 5 Stimmen abgegeben werden oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. .
Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Die Platzierung auf der Liste erfolgt nach Reihenfolge der Wahlgänge und
Anzahl der erreichten Stimmen. Bei Stimmengleichheit unter gewählten
Bewerber*innen gibt es eine Stichwahl zwischen diesen. Hierbei entscheidet die
einfache Mehrheit. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(10) Werden ein oder mehrere Plätze im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein
zweiter Wahlgang. Es können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie
Plätze noch zu besetzen sind oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Hier
gilt die Reihenfolge der Stimmergebnisse. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit
der Ja-Stimmen erhält. Es muss jedoch ein Mindestquorum von 25 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden. Bei Stimmengleichheit unter
gewählten Bewerber*innen gibt es eine Stichwahl zwischen diesen. Hierbei
entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das
Los. Sollten auch hier ein bzw. mehrere Plätze nicht gewählt werden, wird ein
neuer erster Wahlgang für die betroffenen Plätze eröffnet.
(11) Die Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels verdeckter, elektronischer
Abstimmung über Abstimmungsgrün durchgeführt.
§ 4 Schlussabstimmung
(1) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle Delegierten,
die stimmberechtigt sind, bekommen Briefwahlunterlagen zugesandt.
(2) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von drei Werktagen nach
der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
Jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine Eidesstattliche Erklärung
- einen frankierten und adressierten Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
(3) Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem
separaten, verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(4) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(5) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(6) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 28. April 2021 um 17:00
Uhr.
§ 5 Auswertung
- Die Briefabstimmung wird am 30. April 2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt sind die Kandidat*innen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht haben.
(5) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn Zwei Drittel der ausgegebenen
Wahlbriefe fristgerecht eingegangen sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Unterstützer*innen
- René Rade (KV Neckar-Bergstraße)
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Von Zeile 24 bis 25:
(1) Gewählt wird eine Liste mit bis zu 5060 Listenkandidat*innen für den 20. Deutschen Bundestag für die Landesliste Baden-Württemberg.
In Zeile 56:
Verbundene Einzelwahl Listenplätze 31-5060
Von Zeile 58 bis 60 einfügen:
Frauenplätze (31, 33, 35, 37, 39, danach die offenen Plätze (32, 34, 36, 38, 40) gewählt. Für die Plätze 41 - 50 und 51 - 60 wird analog verfahren. Es können pro Block bis zu 5 Stimmen abgegeben werden oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. .
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Aufstellung der Landesliste Baden-Württemberg für
die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag 2021, die auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht auf einer Präsenzsitzung gewählt werden kann und deshalb
im Rahmen der Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerber*innen und die
Wahl der Vertreter*innen für die Vertreter*innenversammlungen für die Wahl zum
20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie als digitale
Versammlung mit anschließender Schlussabstimmung durchgeführt wird.
Es wird festgestellt, dass die Aufstellungsversammlung auf Grund der aktuellen
pandemischen Lage nicht in einer Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann
und die Landesliste im Wege einer digitalen Versammlung mit anschließender
Briefwahl gewählt wird.
§2 Durchführung
(1) Die Versammlung wählt eine*n Versammlungsleiter*in und zwei Teilnehmer*innen
der Versammlung, die an Eides statt die Niederschrift zum Wahlvorschlag
unterschreiben, ein Präsidium aus acht Personen, und zwei Personen zur
Protokollführung.
(2) Sechs Wahlhelfer*innen werden von der Versammlung bestimmt.
(3) Wahlberechtigt sind bei der digitalen Versammlung alle ordentlich gewählten
Delegierten, bei denen die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zum
Bundestagswahl erfüllt sind.
(4) Für die digitalen Abstimmungen wird Abstimmungsgrün verwendet.
§ 3 Aufstellung und Abstimmung
(1) Gewählt wird eine Liste mit bis zu 5060 Listenkandidat*innen für den 20.
Deutschen Bundestag für die Landesliste Baden-Württemberg.
(2) Zu einem Wahlgang sind als Kandidat*innen alle Personen zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl bei der technischen Antragskommission ihre
Kandidatur angemeldet haben, für die Bundestagswahl passiv wahlberechtigt sind
und keiner anderen Partei angehören. Das Präsidium verkündet den
Bewerbungsschluss für diesen Wahlgang. Nach Bekanntgabe des Bewerbungsschlusses
für einen Wahlgang durch das Präsidium ist eine Kandidatur für die
entsprechenden Plätze nicht mehr möglich.
(3) Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in
alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.
(3) Alle Kandidat*innen haben eine Vorstellungszeit von max. 7 Minuten. In der
Fragerunde haben sie zusätzlich max. 3 Minuten zur Beantwortung eingereichter
Fragen. Es werden maximal 3 Fragen pro Kandidat*in ausgelost und vom Präsidium
verlesen.
(4). Alle Kandidat*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal
Fragen beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie zuerst
antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende Kandidat*innen werden
durch das Präsidium genannt.
(5) Auf allen ungeraden Plätzen können entsprechend des Frauenstatuts nur Frauen
antreten.
(6). Alle Kandidat*innen bis einschließlich Listenplatz 30 werden in Einzelwahl
gewählt. Alle Kandidat*innen von Platz 31 bis 50 werden in verbundener
Einzelwahl gewählt.
Einzelwahl Listenplätze 1-30
(7) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten
des 2. Wahlganges statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch
diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Verbundene Einzelwahl Listenplätze 31-5060
(8) Es werden jeweils bis zu fünf Plätze im Block gewählt. Zunächst werden die
Frauenplätze (31, 33, 35, 37, 39, danach die offenen Plätze (32, 34, 36, 38, 40)
gewählt. Für die Plätze 41 - 50 und 51 - 60 wird analog verfahren. Es können pro Block bis
zu 5 Stimmen abgegeben werden oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. .
Das Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich.
Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen
erhält. Die Platzierung auf der Liste erfolgt nach Reihenfolge der Wahlgänge und
Anzahl der erreichten Stimmen. Bei Stimmengleichheit unter gewählten
Bewerber*innen gibt es eine Stichwahl zwischen diesen. Hierbei entscheidet die
einfache Mehrheit. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
(10) Werden ein oder mehrere Plätze im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein
zweiter Wahlgang. Es können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie
Plätze noch zu besetzen sind oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Hier
gilt die Reihenfolge der Stimmergebnisse. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit
der Ja-Stimmen erhält. Es muss jedoch ein Mindestquorum von 25 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden. Bei Stimmengleichheit unter
gewählten Bewerber*innen gibt es eine Stichwahl zwischen diesen. Hierbei
entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das
Los. Sollten auch hier ein bzw. mehrere Plätze nicht gewählt werden, wird ein
neuer erster Wahlgang für die betroffenen Plätze eröffnet.
(11) Die Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels verdeckter, elektronischer
Abstimmung über Abstimmungsgrün durchgeführt.
§ 4 Schlussabstimmung
(1) In der Schlussabstimmung per Briefwahl wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung gewählt wurden.
(2) Die Schlussabstimmung findet im Wege der Briefwahl statt. Alle Delegierten,
die stimmberechtigt sind, bekommen Briefwahlunterlagen zugesandt.
(2) Die Briefwahlunterlagen werden spätestens innerhalb von drei Werktagen nach
der Aufstellungsversammlung postalisch versandt.
Jedes Mitglied erhält:
- einen Stimmzettel
- einen Wahlumschlag
- eine Eidesstattliche Erklärung
- einen frankierten und adressierten Rückumschlag
- ein Anschreiben und ein Merkblatt
(3) Der Stimmzettel muss zur Gewährleistung der geheimen Wahl mit einem
separaten, verschlossenen Umschlag in einem Umschlag zusammen mit der
Eidesstattlichen Erklärung zurückgesandt werden (Wahlbrief).
(4) Die Kosten des Versendens des vorfrankierten Wahlbriefes trägt der
Landesverband.
(5) Mit der Versendung der Wahlunterlagen ist der Wahlgang für die Briefwahl
eröffnet.
(6) Die Eingangsfrist für den Abstimmungsbrief ist der 28. April 2021 um 17:00
Uhr.
§ 5 Auswertung
- Die Briefabstimmung wird am 30. April 2021 ausgezählt.
(2) Es werden alle Abstimmungsbriefe geöffnet und jeweils zunächst die
Eidesstattliche Erklärung geprüft. Ist diese in Ordnung und von dem
stimmberechtigten Mitglied unterschrieben, wird der Stimmumschlag von der
eidesstattlichen Versicherung getrennt. Anschließend werden die Stimmumschläge
geöffnet und von der Auszählkommission gezählt.
(3) Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die Eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist
- die Identität der Abstimmenden auf dem Stimmzettel erkennbar ist
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist
(4) Gewählt sind die Kandidat*innen, die die absolute Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erreicht haben.
(5) Die Briefabstimmung ist gültig, wenn Zwei Drittel der ausgegebenen
Wahlbriefe fristgerecht eingegangen sind.
(6) Das Ergebnis der Briefwahl ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.
Unterstützer*innen
- René Rade (KV Neckar-Bergstraße)
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