Durch § 12a AufenthG (sogenannten Wohnsitzauflage) haben die Bundesländer die Möglichkeit, geflüchtete Menschen zu verpflichten, auch nach ihrer Anerkennung ihren Wohnsitz in einer bestimmten Stadt zu nehmen. Dies stellt einen weitreichenden Eingriff in ihre durch Art. 11 GG und Art. 26 Genfer Flüchtlingskonvention garantierte Freizügigkeit dar.
Vorgeblich soll dadurch die Integration der Betroffenen gefördert werden. Doch aus Sicht der Grünen ist eine derartige Wohnsitzauflage eine nicht zu rechtfertigende Verletzung der Freiheit geflüchteter Menschen. Sie werden grundlos bevormundet, denn sie wissen selbst am besten, was sie brauchen und auf welche Weise sie sich an welchem Ort am besten in die Gesellschaft einbringen können. Allzu oft werden geflüchtete Menschen durch die Regelung des § 12a AufenthG sogar an Orten festgehalten, an denen es ihnen unmöglich ist, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben (kein oder schlechter Zugang zu Sprachkursen, günstigem Wohnraum, Arbeitsplätzen, zivilgesellschaftlichen Unterstützungsangeboten; große Entfernung von Verwandten, Freunden und sonstigen sozialen Netzwerken). Besonders für Frauen und Kinder stellt die Wohnsitzauflage zudem eine Hürde für den Zugang zu Frauenhäusern und anderen Schutzunterkünften dar, wenn diese außerhalb des zugewiesenen Wohnorts liegen – so gefährdet die Wohnsitzauflage auch Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit geflüchteter Frauen.
Eine von der Grünen Partei getragene Landesregierung soll daher von den in § 12a AufenthG eingeräumten Möglichkeiten keinen Gebrauch mehr machen und anerkannten Geflüchteten nicht mehr länger vorschreiben, wo sie ihren Wohnsitz zu nehmen haben.
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