Seit dem 1. Januar 2020 gibt es unter bestimmten Voraussetzungen (insbes. 18 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, Nachweis der zwölfmonatigen Duldung, Klärung der Identität) die Möglichkeit zur Erteilung einer Beschäftigungsduldung. Viele Geflüchtete können (noch) nicht alle dieser Bedingungungen erfüllen und sind, obwohl sie einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz haben und gut integriert sind, von der Abschiebung bedroht. Bei Personen, die ihre Identität noch nicht hinreichend darlegen können, die die "Vorduldungszeit" oder die erforderliche Beschäftigungsdauer noch nicht vollständig nachweisen können, müssen die rechtlichen Spielräume bei der Ermessensduldung für die Überbrückung der Zeit bis zum Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen einer Beschäftigungsduldung vollumfänglich ausgenutzt werden.
Kapitel: | Vielfalt und Zusammenhalt gelingen nur gemeinsam |
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Antragsteller*in: | Ana Bolaños (KV Karlsruhe) |
Status: | Geprüft |
Verfahrensvorschlag: | Modifizierte Übernahme |
Eingereicht: | 24.11.2020, 18:10 |
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