Die Änderung der bestehenden Regelungen zur Berufsschulpflicht solle Heranwachsende vor Scheinausbildungsverhältnissen zur Verschleierung ausbeuterischer Arbeit schützen und ihnen einen ungehinderten Zugang zum dualen Ausbildungssystem ermöglichen. Dieser Schutz besteht weitgehend lückenlos bislang lediglich für Jugendliche, die als Minderjährige ein Ausbildungsverhältnis eingehen.
Darüber hinaus sollen Chancen im Falle nicht geradliniger, brüchiger oder fehlender Bildungskarrieren erweitert und damit mehr Chancengerechtigkeit unter Jugendlichen und hier insbesondere aber keineswegs ausschließlich für neu Zugewanderte gewährleistet werden.
Da die drei Sätze keine klare Intention in irgendeine Richtung erkennen lassen, bitte ich darum, die Zeilen zu streichen und durch die oben vorgeschlagene Textfassung zu ersetzen.
Redaktioneller Hinweis: Meinen ursprünglichen Text habe ich mit der Befürchtung, dass dieser aufgrund seiner Länge keine Chance auf Berücksichtigung hat, wesentlich gekürzt. Ich möchte meine ursprüngliche „Langfassung“ aber dennoch zur eventuell erweiterten Diskussion stellen (schlussendlich weggelassene Inhalte sind hervorgehoben):
Wir dehnen die Berufsschulpflicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres aus, um für Jugendliche und junge Erwachsenen insbesondere mit Migrations- und Fluchtgeschichte die Chancen auf eine gelingende schulische wie berufliche Integration deutlich zu erhöhen. Heranwachsende, die noch vor Erreichen dieser Altersgrenze in ein Ausbildungsverhältnis eintreten, wollen wir daher verpflichten, für die Dauer ihrer Ausbildung die Berufsschule zu besuchen.
Jugendliche ohne Ausbildungsverhältnis sollen dagegen bis zur Vollendung des zwölften Schulbesuchsjahres berufsschulpflichtig werden. Damit bliebe Minderjährigen, die einen erfolgreichen Abschluss nachweisen nach zwölf Jahren Schulbesuch diese Pflicht erspart.
Jugendliche und Heranwachsende, die keine oder nur eine lückenhafte Schullaufbahn nachweisen können – und damit sowohl Geflüchtete, als auch aus anderen Gründen Benachteiligte – wollen wir dagegen bis zum Ende ihres 12. Schulbesuchsjahres oder 21. Lebensjahres bestmöglich fördern.
Für Volljährige soll diese besondere Form der Berufsschulpflicht mit Erreichen eines anerkannten Abschlusses, dem Eintritt in ein geregeltes Arbeitsverhältnis oder im Falle eines Wiederholungsjahres ohne Lernfortschritt enden.

Kommentare