Es befinden sich aktuell bereits alle Schutzgebiete des Naturschutzrechts in der Zuständigkeit des Naturschutzes. Ausgenommen davon sind lediglich Waldschutzgebiete wie zum Beispiel Bann- und Schonwälder oder Waldbiotope. Ein bestimmter Schutzzweck, beispielsweise der Erhalt bestimmter Waldgesellschaften, kann eine spezielle forstwirtschaftliche Bewirtschaftung voraussetzen und liegt daher in der Zuständigkeit der Forstwirtschaft. Auch die Pflege von ökologisch wertvollen Waldbiotopen erfolgt im Zuge der regulären Forstwirtschaft unter der Maßgabe des angestrebten Schutzziels.
| Antrag: | Kapitel 3: Zuhause mit Zukunft: Unsere Lebensgrundlagen schützen |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Nils Aaron Arnold (KV Breisgau-Hochschwarzwald) |
| Status: | Geprüft |
| Angelegt: | 08.11.2025, 10:10 |

Kommentare
Elmar Seizinger:
Markus Rösler: