Die Mietpreisbremse entfaltet derzeit nur begrenzte Wirkung. Zum einen weist sie zahlreiche Ausnahmen auf – etwa bei vorherigen hohen Mieten, möblierter Vermietung oder umfassender Modernisierung. Doch selbst wenn diese Schwachstellen beseitigt würden, könnte die Mietpreisbremse nur eingeschränkt wirken, weil ihre Anwendbarkeit an die Länderregelung nach § 201a BauGB gebunden ist. Nach dieser Vorschrift müssen die Bundesländer „angespannte Wohnungsmärkte“ per Rechtsverordnung festlegen, damit Instrumente wie die Mietpreisbremse überhaupt greifen können.
In Baden-Württemberg betrifft diese Einstufung aktuell lediglich 89 Kommunen. Das bedeutet: Selbst eine funktionierende Mietpreisbremse würde im überwiegenden Teil des Landes nicht gelten. Angespannter Wohnraum entsteht längst nicht mehr nur in Großstädten wie Stuttgart, Freiburg oder Heidelberg, sondern zunehmend auch im Umland und in mittelgroßen oder kleineren Kommunen. Auch viele mittelgroße Städte und kleinere Kommunen im Umland – etwa rund um Stuttgart – stehen unter massivem Mietdruck, ohne dass die Mietpreisbremse heute Anwendung findet.
Analog zur bereits bundesweit dauerhaft geltenden Kappungsgrenze bei bestehenden Mietverhältnissen wollen wir daher die Mietpreisbremse auch bei Neuvermietungen zeitlich unbegrenzt und flächendeckend gelten lassen – in allen Wohnungsmärkten. Damit schließen wir uns der Forderung der BAG Planen, Bauen, Wohnen an: Ein wirksamer Schutz vor überhöhenden Mieten muss dauerhaft gelten. Nur so kann die Mietpreisbremse tatsächlich ihren Zweck erfüllen und für Mieterinnen und Mieter eine spürbare Entlastung schaffen.

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