Wir wollen, dass angespannte Wohnungsmärkte endlich auch als solche anerkannt werden, denn viele kleinere und mittlere Kommunen in Verdichtungsräumen bleiben bislang außen vor – obwohl sie längst unter massivem Mietdruck und fehlendem Wohnraum leiden. Der Mechanismus im Baugesetzbuch sieht vor, dass die Länder nach § 201a BauGB Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten formell feststellen müssen, bevor weitere wohnungspolitische Instrumente überhaupt zur Anwendung kommen können. In Baden-Württemberg betrifft diese Feststellung jedoch derzeit nur 89 Kommunen, obwohl sich deutlich mehr Städte und Gemeinden nach allen marktüblichen Indikatoren (Mietanstieg, Wohnungsleerstandsquote, Wohnungsversorgungsgrad, Nachfrageüberhang) ebenfalls in klar angespannten Wohnungsmärkten befinden.
Die Folge: selbst dort, wo die Probleme längst bestehen, greifen zentrale Schutzinstrumente für Mieter:innen und Kommunen nicht, weil sie an die Aktivierung des § 201a BauGB gebunden sind. Zu diesen Instrumenten gehören unter anderem:
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§ 556d BGB – Mietpreisbremse bei Wiedervermietung, die nur in Gebieten mit festgestelltem angespannten Wohnungsmarkt gilt.
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§ 558 Abs. 3 BGB – Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 %, ebenfalls nur in ausgewiesenen Gebieten.
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§ 577a BGB – längere Kündigungssperrfrist nach Umwandlung in Eigentum, ebenfalls nur in angespannten Märkten möglich.
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Verordnungsmöglichkeiten der Länder, um spekulativen Leerstand, Umwandlung und kurzfristige Entmietung einzuschränken, die ohne vorherige Feststellung nach § 201a BauGB nicht gezogen werden können.
Damit entscheidet die bloße Nicht-Ausweisung einer Kommune faktisch darüber, ob Mieterschutz wirkt – oder ob er trotz vorhandener Probleme ausfällt. Inzwischen erleben aber nicht nur die großen Kernstädte den Druck des Wohnungsmarktes, sondern ebenso die vielen mittelgroßen und kleineren Umlandkommunen.
Deshalb müssen wir uns dafür einsetzen, dass angespannte Wohnungsmärkte flächendeckend und realitätsgerecht anerkannt werden, sodass Mieterschutz und kommunale Steuerungsinstrumente nicht weiter von einer zu restriktiven Ausweisungspraxis abhängig bleiben.

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