Die Intention des Änderungsantrags der GJ Pro-4-232 (kostendeckende Parkraumbewirtschaftung) wird bereits im erweiterten ÄA-Antrag der LAG Mobilität Pro-4-233 aufgegriffen. Parkraummanagement ist eine Aufgabe der Kommunen und sollte nicht an eine übergeordnete Behörde gehen.
Parkraummanagement ist ein wichtiges politisches Mittel in der Verkehrspolitik, weshalb das Land den Kommunen mit der Parkraumgebührenverordnung und auch dem Landesmobilitätsgesetz flexible Möglichkeiten an die Hand gegeben hat. Ein landesweit gestaffelter Mindestpreis würde allerdings in die kommunale Selbstverwaltung eingreifen und den Kommunen die individuell vor Ort benötigte Flexibilität nehmen.
Nicht jede Kommune in BW hat gleiche Vorraussetzungen und Gegebenheiten. Beim Bewohnendenparken müssen Kommunen vor Ort auf die Preise anderer Parkraumanbieter eingehen können. Deshalb sollte die Landesregierung über die schon an die Hand gegebenen Möglichkeiten hinaus keine weiteren Vorgaben machen. Stattdessen kann Überzeugungsarbeit vor Ort durch Beratung geleistet werden.
Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über die Gebührensatzung für das Bewohnendenparken der Stadt Freiburg hat klargestellt welche Möglichkeiten der Bund den Ländern für die Kommunen eröffnet hat und welche nicht. (Pressemitteilung Nr. 47/2023 | Bundesverwaltungsgericht)
Kommunen wie Landau in der Pfalz haben gezeigt, dass es nicht unbedingt das Bewohnendenparken sein muss, auch über eine Parkraumbewirtschaftung, die weniger Voraussetzungen benötigt, können die Flächen zwischen den Verkehrsträgern des Umweltverbunds besser aufgeteilt werden. Auch müssen die Neuerrungen der letzten StVO-Novelle, die es vereinfachen Parkraummanagement in Form des Bewohnendenparkens einzurichten, vor Ort ankommen. Hier wollen wir unterstützen.

Kommentare
Andrea Babic:
Ulrike Morschheuser:
Ferdi Filiz: