Veranstaltung: | Parteitage in Reutlingen am 7. und 8. Dezember 2024 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 0.LDK-V Sonstige Anträge und Resolutionen |
Antragsteller*in: | LAG Gesundheit (dort beschlossen am: 11.09.2024) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.10.2024, 11:43 |
LDK-V1: Nichtraucherschutzgesetz
Antragstext
Der Nichtraucherschutz muss mindestens die Standards erfüllen, zu denen
Deutschland sich in der WHO Framework Convention on Tobacco Control (WHO FCTC)
für Tabak völkerrechtlich verpflichtet hat. Nach deren Artikel 8 ist ein
vollständiges Rauchverbot für alle geschlossenen öffentliche Orte und, wo
angebracht, für sonstige öffentliche Orten im Freien zu erlassen. Raucherräume
dürfen nicht zugelassen werden, da ihre Einrichtung keinen effektiven Schutz
bietet. Ein solches Rauchverbot ist danach vorzusehen für
Zudem sollten Nichtraucher-Schutzzonen an öffentlichen Orten im Freien gelten,
an denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Zu diesen Orten zählen
Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs, Bildungs- und
Kinderbetreuungseinrichtungen, Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen
einschließlich Open-Air-Veranstaltungen, Sportstätten, Fußgängerzonen (ohne
zeitliche Begrenzung) und Spielplätze.
Die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz sollten gleichermaßen für
Tabakerzeugnisse und E-Zigaretten gelten. Die Produktion der leistungsstarken
Batterien bei E-Zigaretten verursacht hohe Treibhausgasemissionen. Einweg-E-
Zigaretten sind kurzlebig und werden nach bereits einem Nutzungszyklus zu
Elektroschrott. Zudem werden diese Produkte häufig falsch entsorgt, sodass die
enthaltenen Wertstoffe dann nicht recycelt werden können. Alle Tabakerzeugnisse
belasten beim Rauchen oder Verdampfen die Umgebungsluft mit Schadstoffen und
Feinstaub und können beim passiven Einatmen zu erheblichen
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen.