Veranstaltung: | Parteitage in Reutlingen am 7. und 8. Dezember 2024 |
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Tagesordnungspunkt: | 0.LWV-FOR Formalia |
Status: | Beschluss |
Beschluss durch: | Landesdelegiertenkonferenz |
Beschlossen am: | 08.12.2024 |
Antragshistorie: | Version 2 |
Wahlordnung für die erste Landeswahlversammlung 2024
Beschlusstext
Wahlordnung für die erste Landeswahlversammlung
2024
§1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt die Aufstellung der Landesliste Baden-Württemberg für
die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag auf der Ersten Landeswahlversammlung von
Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg.
§2 Geschäftsordnung
- Laut Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz vom 24./25.09.22 in
Donaueschingen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der
Landesdelegiertenkonferenz auch für die Landeswahlversammlung, bis diese
sich eine eigene Geschäftsordnung gegeben hat und diese in Kraft getreten
ist.
- Im Rahmen dieser Wahlordnung werden Bestimmungen der Geschäftsordnung der
Landesdelegiertenkonferenz ergänzt oder konkretisiert, soweit dies zur
Durchführung der Listenaufstellung notwendig oder sinnvoll ist.
§3 Durchführung der Versammlung
(1) Der Landesvorstand schlägt der Landeswahlversammlung eine*n
Versammlungsleiter*in vor. Er schlägt ihr zudem ein mindestquotiert besetztes
Präsidium vor, dem die/der Versammlungsleiter*in angehört. Der Vorschlag des
Landesvorstands soll gesellschaftliche Vielfalt im Sinne des Vielfaltsstatuts
widerspiegeln.
(2) Die oder der Versammlungsleiter*in nimmt die sich aus dem Wahlrecht
ergebenden Aufgaben wahr.
(3) Das Präsidium schlägt der Versammlung ein*n Schriftführer*in vor, die/der in
offener Wahl gewählt werden kann. Die oder der Schriftführer*in erstellt und
unterzeichnet die Niederschrift der Versammlung.
- Der oder die Schriftführer*in ist Teil der Protokollführung, die vom
Präsidium bestellt wird. Im Protokoll sind alle Beschlüsse, Wahlergebnisse
und andere wichtige Punkte aufzuführen. Das Protokoll ist von zwei
Mitgliedern des Präsidiums und der Protokollführung zu unterzeichnen.
- Die Versammlung bestimmt aus ihrer Mitte zwei Personen, die an Eides statt
den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung versichern, sowie zwei
Ersatzpersonen dafür.
- Das Präsidium legt den Entwurf des Landesvorstands für die Tagesordnung
vor.
- Auf der Tagesordnung sind die Aufstellung der Landesliste und die damit
verbundenen formalen Wahlen und Abstimmungen vorzusehen.
§ 4 Aufstellung und Abstimmung
- Gewählt wird eine Liste mit bis zu 38 Listenkandidat*innen für den 21.
Deutschen Bundestag für die Landesliste Baden-Württemberg.
- Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann Bewerber*innen für die
Landesliste vorschlagen; auch sich selbst.
- Zu einem Wahlgang sind als Kandidat*innen alle Personen zugelassen, die
rechtzeitig vor Beginn der Wahl bei der technischen Antragskommission ihre
Kandidatur angemeldet haben, für die Bundestagswahl passiv wahlberechtigt
sind und keiner anderen Partei angehören. Das Präsidium verkündet den
Bewerbungsschluss für den jeweiligen Wahlgang. Nach Bekanntgabe des
Bewerbungsschlusses für einen Wahlgang durch das Präsidium ist eine
weitere Kandidatur für die entsprechenden Plätze nicht mehr möglich.
- Die Kandidat*innenvorstellung erfolgt auf den jeweilig zu vergebenden
Listenplätzen in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.
- Für die Plätze 1-20 haben alle Kandidat*innen eine Vorstellungszeit von
max. 7 Minuten. In der Fragerunde haben sie zusätzlich max. 3 Minuten zur
Beantwortung eingereichter Fragen. Für die Plätze 21-38 haben alle
Kandidat*innen eine Vorstellungszeit von max. 5 Minuten. In der Fragerunde
haben sie zusätzlich max. 5 Minuten zur Beantwortung eingereichter Fragen.
Es werden maximal 3 Fragen pro Kandidat*in ausgelost und vom Präsidium
verlesen.
- Alle Kandidat*innen stellen sich nur einmal vor und können nur einmal
Fragen beantworten, und zwar vor der Wahl des Listenplatzes, für den sie
zuerst antreten. Erneut auf einem späteren Listenplatz antretende
Kandidat*innen werden durch das Präsidium genannt.
- Auf allen ungeraden Plätzen können entsprechend des Frauenstatuts nur
Frauen antreten.
- Alle Kandidat*innen bis einschließlich Listenplatz 20 werden in Einzelwahl
gewählt. Alle Kandidat*innen von Platz 21 bis 38 werden in verbundener
Einzelwahl gewählt.
Einzelwahl Listenplätze 1-20
(9) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten
Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten
des 2. Wahlganges statt. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch
diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los.
Verbundene Einzelwahl Listenplätze 21-38
(10) Es werden jeweils bis zu fünf Plätze im Block gewählt. Zunächst werden die
Frauenplätze (21, 23, 25, 27, 29), danach die offenen Plätze (22, 24, 26, 28,
30) gewählt. Für die Plätze 31 - 38 wird analog verfahren. Es können pro Block
entweder bis zu so vielen Stimmen abgegeben werden, wie Plätze gewählt werden,
oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Das Kumulieren von Stimmen ist
nicht möglich. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält. Die Platzierung auf der Liste erfolgt nach
Reihenfolge der Wahlgänge und Anzahl der erreichten Stimmen. Bei
Stimmengleichheit unter gewählten Bewerber*innen gibt es eine Stichwahl zwischen
diesen. Hierbei entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch diese ohne Ergebnis,
entscheidet das Los.
(11) Werden ein oder mehrere Plätze im ersten Wahlgang nicht besetzt, folgt ein
zweiter Wahlgang. Es können jeweils so viele Stimmen abgegeben werden, wie
Plätze noch zu besetzen sind oder mit Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Es
gilt die Reihenfolge der Stimmergebnisse. Gewählt ist, wer die relative Mehrheit
der Ja-Stimmen erhält. Es muss jedoch ein Mindestquorum von 25 Prozent der
abgegebenen gültigen Stimmen erreicht werden. Bei Stimmengleichheit unter
gewählten Bewerber*innen gibt es eine Stichwahl zwischen diesen. Hierbei
entscheidet die einfache Mehrheit. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das
Los. Sollten auch hier ein bzw. mehrere Plätze nicht gewählt werden, wird ein
neuer erster Wahlgang für die betroffenen Plätze eröffnet.
(12) Die Vorauswahl der Kandidat*innen wird mittels verdeckter, elektronischer
Abstimmung mit Televotern durchgeführt.
§ 5 Schlussabstimmung
(1)In der schriftlichen Schlussabstimmung wird über die Listenkandidat*innen
abgestimmt, die in der elektronischen Abstimmung vorausgewählt wurden. Sollte
dabei ein*e Kandidat*in nicht die notwendige Mehrheit erhalten, rücken alle
anderen gewählten Bewerber*innen einen Platz auf.