Hinweise zu den Wahlen
Anmerkung|
Diese Aufstellung soll den Delegierten – insbesondere den Neudelegierten – einen einfachen Überblick über die anstehenden Wahlen ermöglichen. Weitere, detailliertere Regeln dazu finden sich in der Landessatzung.
TOP Wahlen zum Landesvorstand|
Der Landesvorstand besteht aus dem Geschäftsführenden Landesvorstand und den Mitgliedern des Parteirats.
Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der Landesdelegiertenkonferenz.
Geschäftsführender Landesvorstand (GLV) |
Der geschäftsführende Landesvorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Landesvorsitzenden und eine*r Landesschatzmeister*in. Die Landesvorsitzenden werden entsprechend des Frauenstauts in zwei Wahlgängen gewählt: einem Frauenwahlgang und einem offenen Wahlgang. Die Landesschatzmeisterin oder Landesschatzmeister wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Die Mitglieder des GLV dürfen kein Mandat in einem Parlament bekleiden. Der GLV wird für zwei Jahre gewählt.
Parteirat|
Da die Landespartei derzeit an der Landesregierung in Baden-Württemberg beteiligt ist, besteht der Parteirat aus 17 gewählten Personen. Entsprechend des Frauenstatuts werden 9 Mitglieder im Frauenwahlgang und 8 Mitglieder im offenen Wahlgang gewählt. Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder dürfen Mandatsträger*innen oder Regierungsmitglieder sein. Laut Satzung sollen zwei der Mitglieder auch Regierungsmitglieder sein. Der grüne Ministerpräsident ist Kraft Amtes zusätzlich beratendes Mitglied des Parteirats. Der Parteirat wird für zwei Jahre gewählt.
TOP Wahlen der Landesrechnungsprüfung|
Die LDK wählt zwei Landesrechnungsprüfer*innen für zwei Jahre. Entsprechend des Frauenstatuts findet die Wahl in einem Frauenwahlgang und einem offenen Wahlgang statt.
Die Landesrechnungsprüfung prüft den finanziellen Rechenschaftsbericht und berichtet jährlich der Landesdelegiertenkonferenz.
TOP Wahlen zum Landesschiedsgericht|
Das Landesschiedsgericht besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzer*innen. Die oder der Vorsitzende wird in einem eigenen Wahlgang gewählt. Das Frauenstatut wird im Wahlverfahren angewendet. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Das Schiedsgericht entscheidet über die Auslegung der Satzung, bei Streitigkeiten zwischen Organen oder Gebietsverbänden. Es entscheidet über Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Gebietsverbände – zum Teil als Berufungsinstanz.
TOP Wahlen zum Länderrat|
Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Mitgliederzahl des Landesverbandes. Nach derzeitigem Mitgliederstand (Stichtag 31.12.2018) darf der Landesverband 10 Delegierte entsenden. Laut Satzung müssen zwei der Delegierten Mitglieder des Landesvorstandes sein. Diese werden jeweils in einem Frauenwahlgang und einem offenen Wahlgang gewählt. Von den übrigen 8 Mitgliedern werden jeweils 4 im Frauenwahlgang und 4 im offenen Wahlgang bestimmt. Zwei der Delegierten sollen Mitglieder der Landtagsfraktion sein.
Nach dem gleichen Verfahren werden zudem Ersatzdelegierte bestimmt.
Der Länderrat („Kleiner Parteitag“ auf Bundesebene) beschließt über die Richtlinien der Politik zwischen den Bundesversammlungen und koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden.
TOP Wahlen zum Bundesfrauenrat|
Der Bundesfrauenrat koordiniert die frauenpolitische Arbeit innerhalb der Gesamtpartei. Nur Frauen können deswegen Mitglieder sein. Der Landesverband entsendet vier Delegierte. Der Landesvorstand, die Landtagsfraktion und die LAG FrauenPolitik haben das Vorschlagsrecht für jeweils eine Delegierte. Diese werden in einem Wahlgang gewählt.
Nach dem gleichen Verfahren werden zudem stellvertretende Delegierte bestimmt.
Der Bundesfrauenrat koordiniert die frauenpolitische Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant politische Initiativen und beschließt die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen.