Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:03 |
Satzung des Landesverbandes
Satzungstext
Präambel
Wir erinnern mit dieser unveränderten historischen Präambel vom 26.01.1980 an
die Wurzeln von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg:
(1)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg streben eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung an den natürlichen Lebensbedingungen sowie am individuellen und
sozialen Wesen der Menschen orientiert.
Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind davon
überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation
bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie
betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen. Bündnis
90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg werden deshalb weiterhin mit all jenen
außerparlamentarischen Aktivitäten zusammenarbeiten, die sich für die
Herbeiführung naturgerechter und menschengemäßer Lebensverhältnisse einsetzen.
Es können sich daher Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und die Mitglieder
und MitarbeiterInnen der verschiedenen Strömungen und Organisationen der
ökologischen und neuen sozialen Bewegung, der Bürgerinitiativen, der Lebens-,
Natur- und Umweltschutzverbände, der Friedens- und Menschenrechtsbewegungen, der
Frauenbewegung und der ungezählten alternativen Projekte zu gemeinsamem
politischen Handeln verbinden. Eine ihrer politischen Aufgaben ist die
Unterstützung alter Menschen und deren Interessenvertretung.
(2)
Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg werden die materialistische
Wachstumsideologie westlicher und östlicher Prägung ablösen müssen, wenn die
Menschheit noch eine lebenswerte Zukunft haben soll.
Aus dem Wissen um die Endlichkeit unseres Planeten und dem Bewusstsein von den
Zusammenhängen seiner Lebensgesetze muss an die Stelle der gewissenlosen
Ausplünderung der Natur ihre verantwortungsbewusste Erhaltung und Pflege treten.
(3)
Die Arbeit von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg vollzieht sich im Rahmen
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Soweit diese grundgesetzliche
Ordnung oder Bestimmungen der Landesverfassung keine hinreichende Voraussetzung
für den Schutz des Lebens als Ganzes bieten, werden sich Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg für die Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen einsetzen.
(4)
Die verbindlichen Grundwerte, an denen sich alle Programme und Wahlplattformen
von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg orientieren, sind die Prinzipien:
ökologisch, basisdemokratisch und sozial. Daraus folgt: der Lebensschutz, um der
Zerstörung der Natur und des Lebens entgegenzuwirken; die Dezentralität, um dem
Menschen Selbstbestimmung zu ermöglichen; basisdemokratische Strukturen und
Entscheidungsprozesse und die Rechtsgleichheit in allen gesellschaftlichen
Bereichen.
(5)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg verfolgen ihre Ziele ausschließlich mit
friedlichen Mitteln. Gewalt, auch die strukturelle Gewalt der gegenwärtigen
Gesellschaft des Westens wie des Ostens, lehnen sie ebenso entschieden ab wie
alle Arten von Diskriminierung. Wo bestehendes "Recht" zu Unrecht wird, sehen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg eine Pflicht zum Widerstand, dem
gewaltfrei Ausdruck zu verleihen niemand gehindert werden darf.
(6)
Mit ihrer Beteiligung an der öffentlichen Urteils- und Willensbildung über alle
gesellschaftlichen Fragen wollen Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg auch
einen Beitrag zur Humanisierung des politischen Lebens leisten. Gerade
Andersdenkenden soll mit aktiver Toleranz - also ohne Aggressionen und
Diffamierungen, sondern mit dem Interesse, ihre Ansichten und Anliegen kennen-
und verstehen zu lernen - begegnet werden.
(7)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind keiner Ideologie, sondern der
Achtung gegenüber allem Leben und den Menschenrechten verpflichtet. Das Leben zu
schützen und die Menschenrechte zu verwirklichen, ist Ziel und Aufgabe aller
grünen Politik.
§ 1
1. Die Organisation ist Landespartei von Baden-Württemberg und sie ist
Landesverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
2. Sie führt den Namen "Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg",
Kurzbezeichnung "GRÜNE".
- Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg; sie
hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2
1. An der politischen Willensbildung beteiligen sich Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
2. Die Programme und Wahlplattformen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
haben den Zweck, die BürgerInnen darüber zu informieren, für welche Ziele
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg in den Parlamenten eintreten werden und
welche Wege sie dabei einschlagen wollen.
3. Die Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind Ausdruck des
gemeinsamen politischen Willens von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sie
sind verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Landespartei kann werden, wer die Grundsätze und Ziele der
Landespartei bejaht, keiner anderen Partei im Geltungsbereich des
Grundgesetzes angehört und in keinem anderen Landesverband von Bündnis
90/DIE GRÜNEN Mitglied ist.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und die
angebotenen Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitgliedschaft wird schriftlich bei einer Parteigliederung beantragt.
Die Mitgliedschaft wird mit dem Aufnahmebeschluss des zuständigen
Kreisvorstandes begründet. Damit beginnt die Pflicht zur Bezahlung des
fälligen Mitgliedsbeitrags.
- Die Kreisverbände sind verpflichtet, Änderungen in der Mitgliedschaft
unverzüglich an den Landesverband zu melden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisverband, dem das Mitglied
angehört, schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam. Streichung
der Mitgliedschaft kann durch den zuständigen Vorstand erfolgen, wenn das
Mitglied mindestens vier Monate trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung
und Hinweis auf die mögliche Streichung keinen fälligen Beitrag bezahlt.
Die Möglichkeit der Stundung bleibt hier unbenommen. Gegen die Streichung
ist die Anrufung der zuständigen Kreisschiedskommission möglich. Wo diese
nicht vorhanden ist, entscheidet das Landesschiedsgericht. Die
Kreisschiedskommission bzw. das Landesschiedsgericht entscheiden
abschließend.
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die
Satzung oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden
zugefügt hat. Er wird durch die zuständige Kreisschiedskommission
ausgesprochen, wo eine solche nicht vorhanden ist, durch das
Landesschiedsgericht. Er kann nur auf Antrag des Vorstandes oder des
höchsten Organs einer Gliederung, der das Mitglied angehört, ausgesprochen
werden.
Gegen einen Ausschluss durch die Kreisschiedskommission kann das
Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab
Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden. Gegen
erstinstanzliche Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das
Bundesschiedsgericht möglich.
§ 5 Kreis- und Ortsverbände
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg gliedern sich in Kreis- und
Ortsverbände.
- Kreisverbände entsprechen in der Regel in ihrem räumlichen Bereich dem
Gebiet eines Land- bzw. Stadtkreises. Die Gliederung in Kreisverbände und
deren räumliche Aufteilung geht aus Anhang I der Satzung hervor. Dieser
Anhang ist Teil der Satzung. Kreisverbände können sich nach eigenem
Ermessen untergliedern und die ihnen entsprechende Bezeichnung dafür
wählen.
- Die Kreisverbände sind berechtigt, sich im Rahmen dieser Satzung und im
Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eigene Satzungen zu
geben.
- Insbesondere sind die Kreisverbände berechtigt, im Hinblick auf
Kommunalwahlen - nach Anhören des Landesvorstandes - Bündnisse einzugehen.
Diese Bündnisse dürfen in ihren politischen Zielsetzungen den Grundsätzen
von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg nicht widersprechen.
- Die Gründung von Ortsverbänden soll nur erfolgen, wenn in seinem
Organisationsgebiet mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind. Die Organe der
Ortsverbände entsprechen sinngemäß denen der Kreisverbände. Gründung und
räumliche Abgrenzung von Ortsverbänden ist Sache der zuständigen
Kreisverbände.
- Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Regionalverband zusammen
schließen. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Wo es direkt gewählte Regionalparlamente gibt, können sich die betroffenen
Kreisverbände zu einer regionalen Parteigliederung zusammen schließen.
Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 6 Organe der Kreisverbände
- Notwendige Organe der Kreisverbände sind die Kreismitgliederversammlung
als oberstes Organ des Kreisverbandes, der Kreisvorstand und die
Kreisschiedskommission.
- Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als
Hauptversammlung statt. Sie wählt den Kreisvorstand, die
RechnungsprüferInnen und die Kreisschiedskommission für einen Zeitraum von
längstens zwei Jahren. Sie nimmt den jährlichen Rechenschaftsbericht des
Kreisvorstands und den Bericht der RechnungsprüferInnen entgegen und
beschließt über die Entlastung des Kreisvorstands. Sie fasst über die
Kreissatzung Beschluss. Auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder
muss auch zu anderen Zeiten eine Hauptversammlung einberufen werden.
- Die Kreismitgliederversammlung fasst über politische Anträge und
Entschließungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten Beschluss. Sie
wählt die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz und die
Bundesdelegiertenkonferenz.
- Auf der Hauptversammlung und der Kreismitgliederversammlung hat jedes
Mitglied des Kreisverbandes Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei, die Kreisschiedskommission
aus drei Personen. Mitglieder der Kreisschiedskommission dürfen nicht
gleichzeitig ein anderes Parteiamt bekleiden.
- Im Übrigen regeln die Kreisverbände ihre Arbeit sowie die Aufstellung von
KandidatInnen zu politischen Wahlen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und der Satzung des Landesverbandes frei und selbstständig
nach ihren eigenen Ordnungen.- 7 Organe der Landespartei
Organe der Landespartei sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der
Landesausschuss, der Virtuelle Parteitag, der Landesvorstand, der
Landesfinanzrat und das Landesschiedsgericht.
§ 8 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
- Allgemeine Bestimmungen
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ der Landespartei. Sie
besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem Landesvorstand. Alle
Mitglieder des Landesverbandes haben Anwesenheits- und Rederecht.
- Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband bestimmt sich nach folgendem
Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbands wird mit 200
(=Grundzahl) multipliziert und durch die Mitgliederzahl des Landesverbands
dividiert. Das Ergebnis (Quote) wird zu einer vollen Zahl
(Delegiertenzahl) gerundet. Sofern ein Kreisverband danach nicht
mindestens 2 Delegierte (=Mindestzahl) hat, erhält er zusätzliche
Delegierte bis zur Mindestzahl. Berechnungsgrundlage sind die
Mitgliederzahlen zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres. Die
Kreisverbände regeln in ihren Satzungen die Modalitäten der Wahl der
Delegierten.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wird mindestens einmal im Jahr durch den
Landesvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden
Gegenstände einberufen. Der Termin muss den Kreisverbänden drei Monate
vorher bekannt gegeben werden. Die Einladung muss sechs Wochen vorher
(bestätigtes Versanddatum, z.B. Poststempel) abgesandt werden. Näheres
regelt die Geschäftsordnung. Bei dringendem Anlass können die Fristen auf
Beschluss des Landesvorstandes verkürzt werden.
- Antragsberechtigt für die Landesdelegiertenkonferenz sind Orts- und
Kreisverbände, der Landesvorstand, die Landesarbeitsgemeinschaften, der
Landesausschuss, der Virtuelle Parteitag, die Vereinigungen, der
Landesfinanzrat sowie mindestens zehn Einzelmitglieder, die
gemeinschaftlich einen Antrag stellen.
- Satzungsändernde Anträge müssen mindestens sieben Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz beim Landesvorstand eingereicht und spätestens
sechs Wochen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz (bestätigtes
Versanddatum, z.B. Poststempel) verschickt werden. Andere Anträge müssen
spätestens vier Wochen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz beim
Landesvorstand eingereicht und spätestens drei Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz (bestätigtes Versanddatum, z.B. Poststempel) an
die Delegierten verschickt werden. Über die Befassung von
Initiativanträgen entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.
Änderungsanträge sind von den Fristenregelungen ausgenommen. Für die
Erarbeitung des Landtagswahlprogramms kann der Landesvorstand die Fristen
für Änderungsanträge auf 14 Tage vor Beginn der LDK verkürzen. Die
Bekanntgabe der neuen Fristen erfolgt in der 1. Versendung der
Delegiertenunterlagen.
- Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen müssen auf Beschluss des
Landesvorstandes, des Landesausschusses, des Virtuellen Parteitags, auf
Verlangen von mindestens einem Fünftel der Kreisverbände oder von 10
Prozent der Mitglieder einberufen werden. Für die Einberufung gelten die
oben angegebenen Fristen entsprechend.
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der gemeldeten Delegierten anwesend sind. Sie benennt mit
einfacher Mehrheit ein Präsidium.
- Beschlüsse über die Satzung werden mit Zustimmung von mindestens Zwei-
Drittel der an-wesenden Delegierten[1] gefasst, alle anderen Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die
Beschlüsse und Wahlergebnisse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu
protokollieren und außer von den ProtokollführerInnen von zwei Mitgliedern
des Präsidiums zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann auf Verlangen
Einsicht in die Protokolle nehmen.- Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, die zwei
LandesrechnungsprüferInnen, das Landesschiedsgericht, die Delegierten zum
Länderrat, zum Bundesfrauenrat und zum Kongress der Europäischen Grünen
Partei (EGP).
- Die Landesdelegiertenkonferenz stellt entsprechend den Wahlgesetzen die
Landesliste zur Bundestagswahl auf. Die Delegierten für die Wahl der
Landesliste müssen von den Kreisverbänden ausdrücklich zu diesem Zweck
gewählt worden sein, müssen volljährig sein und die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen. Landesvorstandsmitglieder sind nur als
gewählte Delegierte stimmberechtigt.
- Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über Satzung und Landesprogramm,
über politische Anträge und Resolutionen, über Finanz- und
Geschäftsordnungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten der
Landespartei.
- Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des
Landesvorstandes und den Bericht der LandesrechnungsprüferInnen entgegen
und beschließt über die Entlastung des Landesvorstands. Der
Rechenschaftsbericht muss den Delegierten vor Beginn der
Landesdelegiertenkonferenz schriftlich vorliegen. Dessen finanzieller Teil
ist vor der Beschlussfassung durch die LandesrechnungsprüferInnen zu
prüfen. Über das Ergebnis ist der Landesdelegiertenkonferenz vor der
Beschlussfassung zu berichten.- Wahlen
- Die Wahlen zum Landesvorstand sowie zur Aufstellung von
BewerberInnen für politische Wahlen sind geheim. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch ergibt. Die KandidatInnen sollten von den
Gebietsverbänden vorgeschlagen werden. Alle KandidatInnen für Organe
nach § 7 der Landessatzung müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg sein. - Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25
Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird
eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis,
entscheidet das Los. - Wahlen in gleiche Parteiämter können in einem Wahlgang erledigt
werden. Entsprechend dem Frauenstatut wird in getrennten Wahlgängen
gewählt. Wenn mehr BewerberInnen als Plätze zur Verfügung stehen,
muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so
geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf
volle Stimmzahl gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden
BewerberInnen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das
Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. - Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die
Delegierten zum Länderrat; von denen zwei Mitglieder des
Landesvorstandes sind. Zwei Delegierte sollen Mitglieder der
Landtagsfraktion sein. Die Landesdelegiertenkonferenz wählt außerdem
die StellvertreterInnen der Delegierten. Die
Landesdelegiertenkonferenz beschließt für die Wahl der Delegierten
ein Wahlverfahren. - Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die
Delegierten zum Bundesfrauenrat und die StellvertreterInnen. Der
Landesvorstand, die Landtagsfraktion und die
Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik haben das Vorschlagsrecht
für je eine Delegierte und ihre StellvertreterIn.
- Die Wahlen zum Landesvorstand sowie zur Aufstellung von
§ 9 Landesausschuss
- Der Landesausschuss ist das Organ der Beratung und
Willensbildung zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. - Der Landesausschuss besteht aus den Delegierten der
Kreisverbände und dem Landesvorstand. Die Anzahl der
Delegierten je Kreisverband berechnet sich nach dem in § 8,
Abschnitt I., Absatz 2 beschriebenen Verfahren, jedoch mit 100
als Grundzahl und 1 als Mindestzahl. - Der Landesausschuss kann über Dinge, die ihm von der
Landesdelegiertenkonferenz zugewiesen sind, Beschluss fassen,
ebenso über Angelegenheiten, die ihm der Landesvorstand oder
einzelne Kreisverbände vorlegen. Er entscheidet bei
Streitigkeiten zwischen einzelnen Kreisverbänden und über
Satzungsänderungen von Vereinigungen. - Der Landesausschuss soll mindestens einmal jährlich zwischen
den ordentlichen Landesdelegiertenkonferenzen einberufen
werden. Für Einberufung, Antragstellung und Durchführung
gelten die Bestimmungen über die Landesdelegiertenkonferenzen
entsprechend.
- Der Landesausschuss ist das Organ der Beratung und
§ 10 Virtueller Parteitag
- Der virtuelle Parteitag wird durch den Landesvorstand einberufen.
- Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband berechnet sich nach dem in § 8,
Abschnitt I., Absatz 2 beschriebenen Verfahren, jedoch mit 100 als
Grundzahl und 1 als Mindestzahl.
- Der virtuelle Parteitag kann über Dinge, die ihm von der
Landesdelegiertenkonferenz zugewiesen sind, Beschluss fassen, ebenso über
Angelegenheiten, die ihm der Landesvorstand oder einzelne Kreisverbände
vorlegen. Für Antragstellung und Durchführung gelten die Bestimmungen über
die Landesdelegiertenkonferenzen entsprechend. Näheres regelt eine
Geschäftsordnung.
§ 11 Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht aus drei Personen des Geschäftsführenden
Vorstandes und den Mitgliedern des Parteirats.
2.a) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigte
Landesvorsitzende an, hiervon mindestens eine Frau, sowie die/der
LandesschatzmeisterIn. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in
getrennten Wahlgängen gewählt.
2.b) Der Parteirat besteht grundsätzlich aus 13 Personen. Mindestens die Hälfte
des Parteirates muss mit Frauen besetzt sein. Nicht mehr als die Hälfte der
Mitglieder dürfen Regierungsmitglieder oder MandatsträgerInnen sein. Auf eine
angemessene Vertretung der Kreisverbände auch in regionaler Hinsicht ist zu
achten.
2.c) Bei einer Beteiligung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg an der
Landesregierung Baden-Württemberg erweitert sich der Landesvorstand um vier
Plätze, zwei davon sollen für Regierungsmitglieder (gem. Art. 45 II BWVerf)
sein.
2.d) Der/die MinisterpräsidentIn oder der/die stellvertretende
MinisterpräsidentIn des Landes Baden-Württemberg ist beratendes Mitglied des
Parteirats, sofern sie/er Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
ist.
- MandatsträgerInnen oder Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder
finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen, können kein
Landesvorstandsamt bekleiden. Davon ausgenommen ist der Parteirat.- Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen
Geschäfte nach Gesetz und Sat-zung sowie den Beschlüssen der
Landesdelegiertenkonferenz und des Landesausschusses. Der
Geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der besonders
dringenden Vorstandsgeschäfte verantwortlich und übt die Funktion
des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigen der Landespartei aus.
Die/der LandesschatzmeisterIn trägt die Verantwortung für eine
ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung. - Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann
Ausschüsse bilden. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden
Landesvorstandes vertreten den Landesverband gemäß § 26 BGB nach
außen. Der geschäftsführende Landesvorstand kann besondere
VertreterInnen bestellen. - Der gesamte Landesvorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Ist ein
Mitglied des Geschäftsführ-enden Landesvorstands vorzeitig
ausgeschieden, findet auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz
eine Nachwahl statt. Ist ein Mitglied des Parteirates vorzeitig
ausgeschieden, soll die Nachwahl auf der nächsten
Landesdelegiertenkonferenz erfolgen. - Einzelne Landesvorstandsmitglieder können auf einer
Landesdelegiertenkonferenz auf Antrag eines Kreisverbandes mit Zwei-
Drittel-Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden, wenn dieser Punkt
satzungsgemäß auf der Tagesordnung aufgeführt ist. - Der Landesvorstand tagt in der Regel parteiöffentlich. Er kann die
Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
- Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen
§ 12 Landesfinanzrat
- Der Landesfinanzrat berät die Landespartei in allen
Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:
- Der Landesfinanzrat berät die Landespartei in allen
- Die Beratung und Inkraftsetzung des Haushaltes des Landesverbandes bis zur
nächsten Landesdelegiertenkonferenz und die Budgetkontrolle. Die
Landesdelegiertenkonferenz beschließt endgültig über den Haushaltsplan.
- Die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel
zwischen Landesverband und Kreisverbänden und zur Erhebung von Umlagen an
den Landesverband für die Landesdelegiertenkonferenz.
- Die Beratung und Inkraftsetzung der Erstattungsordnung der Landespartei.
- Die Wahl der VertreterInnen der Landespartei im Bundesfinanzrat und deren
StellvertreterInnen.
- Die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus
Finanzausgleichsfonds.
- Die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an
sie verwiesen werden.
- Beratung und Verabschiedung einer verbindlichen Finanzordnung für
Kreisverbände.
Weiteres regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.
- Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus:
- der/dem LandesschatzmeisterIn,
- den gewählten KreisschatzmeisterInnen oder einem sonstigen gewählten
Kreisvorstandsmitglied je Kreisverband. Die Wahl zum Mitglied des
Landesfinanzrates bedarf eines gesonderten Wahlgangs durch die
Mitgliederversammlung des Kreisverbands.
- den gewählten SchatzmeisterInnen der Vereinigungen nach § 14 der
Landessatzung. Die Wahl zum Mitglied des Landesfinanzrates bedarf eines
gesonderten Wahlgangs durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung.
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit ihrem Ausscheiden aus den Vorständen.
- Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der/des LandesschatzmeisterIn oder
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im
Kalenderjahr, zusammen.
- Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Landesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit
antragsberechtigt gegenüber der Landesdelegiertenkonferenz und dem
Landesausschuss.
- Der Landesfinanzrat tagt in der Regel parteiöffentlich. Er kann die
Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
- Der Landesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an
die Landesdelegiertenkonferenz Stellung zu nehmen.
§ 13 Urabstimmungen
1. Auf Antrag von mindestens zehn Kreisverbänden oder von 5 Prozent der
Mitglieder oder auf Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz findet eine
Urabstimmung statt.
2. Der Haushalt sowie Personalfragen der ArbeitnehmerInnen können nicht
Gegenstand von Urabstimmungen sein.
- Das Nähere regelt das Urabstimmungsstatut.
§ 14 Vereinigungen
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg hat folgende Vereinigungen:
Grüne/Alternative in den Räten von Baden-Württemberg (kurz: GAR) und Grüne
Jugend.
- Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit der Aufgabe,
an der Erarbeitung der politischen Zielsetzungen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg in ihrem Bereich mitzuwirken und diese zu verbreiten
sowie die besonderen Interessen der Vereinigung gegenüber den Organen der
Partei zu vertreten. Die Vereinigungen haben das Recht, Anträge an die
Organe des Landesverbandes zu stellen.
- Die Vereinigungen geben sich eine eigene Satzung, die bei ihrer ersten
Beschlussfassung der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz bedarf;
weitere Satzungsänderungen benötigen die Zustimmung einer
Landesdelegiertenkonferenz oder eines Landesausschusses. Die Satzungen der
Vereinigungen dürfen nicht in Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes
treten.
§ 15 Landesschiedsgericht
- Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und drei
BeisitzerInnen.
- Das Landesschiedsgericht tagt in einer Besetzung von einer/einem
Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen. Die Besetzung sowie die Vertretung
der/des Vorsitzenden durch eineN BeisitzerIn werden vom
Landesschiedsgericht in einer Geschäftsordnung geregelt.
- Das Landesschiedsgericht wird für jeweils zwei Jahre durch die
Landesdelegiertenkonferenz gewählt.
- Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Landesvorstand angehören. Sie
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
- Das Landesschiedsgericht ist Berufungs-, in Sonderfällen (vgl. § 4) erste
Instanz bei Ausschlussverfahren gegen Mitglieder.
- Das Landesschiedsgericht ist erste Instanz bei Verfahren gegen
Gebietsverbände und Vereinigungen nach § 17.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnungen, Aberkennung der
Leitungsfunktion, zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren und
der Ausschluss aus der Partei.
2. Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht verhängt.
3. Die Enthebung aus Leitungsfunktionen ist zulässig, wenn diese zur Schädigung
der Partei, zu persönlichem Vorteil, zu Übergriffen gegenüber anderen Organen
oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die übergeordnete Organe
zuständig sind, missbraucht worden sind.
4. Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen des § 4, Abs. 2 erfolgen.
5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
verlangen, kann beim Landesschiedsgericht ein Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur
endgültigen Entscheidung durch das Landesschiedsgericht beantragt werden.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen
- Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen sind:
Amtsenthebung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder und die
Auflösung des Verbandes. Die Maßnahmen werden auf Antrag des
Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes durch das übergeordnete
Schiedsgericht verhängt.
- Voraussetzung für die Amtsenthebung eines Vorstandes oder
Vorstandsmitgliedes ist, dass dieser erheblich gegen die Grundsätze oder
Ziele oder die satzungsgemäße Ordnung der Partei verstößt und damit der
Partei erheblichen Schaden zufügt oder zugefügt hat.
- Auf Antrag des Landesvorstands oder des Bundesvorstands kann das
zuständige Schiedsgericht ein Ruhen der Amtspflichten bis zur endgültigen
Entscheidung verfügen.
- Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen regelt
die Finanzordnung der Landespartei.
§ 18 Auflösung oder Verschmelzung der Landespartei
1. Über Auflösung oder Verschmelzung der Landespartei (des Landesverbandes)
entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein
solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
2. Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt.
Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und ein
entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb
zweier Wochen eingehender Stimmscheine.
- Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet die
Landesdelegiertenkonferenz.
§ 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt am 30. März 2003 in Kraft. Sie löst die am 26. Januar
1980 beschlossene Satzung ab. Die Satzung wurde zuletzt im Anhang I von der 36.
Landesdelegiertenkonferenz in Sindelfingen vom 21. bis 22. September 2019 mit
Wirksamkeit zum 01.01.2020 geändert.
2. Übergangsbestimmungen fallen wegen Zeitablauf weg.
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