NEU2: Frauenstatut
Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:00 |
Antragshistorie: | Version 1(21.06.2022) Version 1(26.09.2022) |
Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:00 |
Antragshistorie: | Version 1(21.06.2022) Version 1(26.09.2022) Version 1 |
Frauenstatut
(verabschiedet auf der Landesdelegiertenkonferenz der GRÜNEN Baden-Württemberg
am 08./09. März 1986, geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23.-25.
April 1999)
(verabschiedet auf der Landesdelegiertenkonferenz der GRÜNEN Baden-Württemberg am 08./09. März 1986, geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23.-25. April 1999)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bekennen sich zur Parität von Männern
und Frauen in allen Parteigremien und leisten damit einen wesentlichen Beitrag
zur Durchsetzung der in Art. 3 Grundgesetz garantierten Gleichstellung von Mann
und Frau.
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bekennen sich zur Paritätgleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen in allen Parteigremien und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der in Art. 3 Grundgesetz garantierten Gleichstellung von Mann und FrauGleichberechtigung.
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bekennen sich zur Parität von Männern und Frauen in allen Parteigremien und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der in Art. 3 Grundgesetz garantierten Gleichstellung von Mann und Frau. Entsprechend dem Frauenstatut des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden in diesem Frauenstatut des Landesverbands Baden-Württemberg von dem Begriff „Frauen“ alle erfasst, die sich selbst so definieren.
1. Parität bei der Besetzung von Gremien
1. Parität bei der Besetzung von Gremien
1. Mindestquotierung
Die auf Landesebene zu besetzenden Gremien sind paritätisch, d.h. mindestens zur
Hälfte von Frauen zu besetzen. Dies gilt im Einzelnen für:
Die auf Landesebene von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg zu besetzenden und zu beschickenden Gremien sind paritätischmindestquotiert, d.h. mindestens zur Hälfte von Frauen zu besetzen. Dies gilt im Einzelnen für:
a) die beiden Landesvorsitzenden
a) die beiden Landesvorsitzenden
b) die Mitglieder des Parteirates
b) die Mitglieder des Parteirates
c) die baden-württembergischen Delegierten im Länderrat
c) die baden-württembergischen Delegierten im Länderrat
d) das Landesschiedsgericht
e) die Landesliste zu Bundestagswahlen.
e) die Landesliste zu Bundestagswahlen.
Parität beschränkt sich nicht auf die numerische Repräsentanz von Frauen in den
Gremien. Parität heißt vielmehr, dass eine Gleichverteilung sämtlicher
Aufgabenfelder innerhalb dieser Gremien vorgenommen werden muss.
ParitätMindestquotierung beschränkt sich nicht auf die numerische Repräsentanz von Frauen in den Gremien. ParitätMindestquotierung heißt vielmehr, dass eine Gleichverteilungmindestens hälftige Verteilung sämtlicher Aufgabenfelder innerhalb dieser Gremien vorgenommen werden muss.
2. Wahlvorgang
Die Wahlen zu den Gremien b) bis d) werden in zwei Wahlgängen durchgeführt. Im
ersten Wahlgang werden nur Frauen gewählt, damit die Parität gewährleistet
werden kann. Die Landesliste für die Bundestagswahl wird über ein alternierendes
Verfahren paritätisch mit Frauen und Männern aufgestellt. Wahllisten sind
grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen
die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch
auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.
Die Wahlen zu den Gremien b) bis d) werden in zwei Wahlgängen durchgeführt. Im ersten Wahlgang werden nur Frauen gewählt, damit die Parität gewährleistet werden kann. Die Landesliste für die Bundestagswahl wird über ein alternierendes Verfahren paritätisch mit Frauen und Männern aufgestellt. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.
2. Durchführung von Wahlen
Die Regelungen der Satzung des Bundesverbands und des Frauenstatuts des Bundesverbands gelten entsprechend in ihrer jeweils aktuellen Fassung.Meldungen von Delegierten der Kreisverbände zu den Landesgremien, die nicht nach den Regelungen des Frauenstatuts gewählt wurden, werden nicht zugelassen.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt
werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen
der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Art. 3.c. des
Frauenstatuts.
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Art. 3.c. des Frauenstatuts.
3. Durchführung von Landesdelegiertenversammlungen und Landesausschüssen
3. Durchführung von Landesdelegiertenversammlungen und Landesausschüssen
3. Durchführung von Landesparteitagen und Landeswahlversammlungen
Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbandes für Versammlungen und Bundesversammlungen gelten für Landesparteitage und Landeswahlversammlungen entsprechend.
a) Das Präsidium wird paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt zu
gleichen Anteilen ein weibliches bzw. ein männliches Präsidiumsmitglied.
a) Das Präsidium wird paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt zu gleichen Anteilen ein weibliches bzw. ein männliches Präsidiumsmitglied.
b) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung das Reißverschlussverfahren
anzuwenden, ggf. durch die Führung getrennter Redelisten. Die Redelisten bleiben
für Frauen so lange offen, bis sich entsprechend der Anzahl der Redner Frauen
auf die Liste gemeldet haben.
b) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung das Reißverschlussverfahren anzuwenden, ggf. durch die Führung getrennter Redelisten. Die Redelisten bleiben für Frauen so lange offen, bis sich entsprechend der Anzahl der Redner Frauen auf die Liste gemeldet haben.
c) Zu einem Antrag kann vor der Abstimmung ein Meinungsbild (Frauenvotum) der
Frauen erstellt werden. Dafür ist ein Antrag von mindestens zehn
stimmberechtigten Frauen erforderlich.
c) Zu einem Antrag kann vor der Abstimmung ein Meinungsbild (Frauenvotum) der Frauen erstellt werden. Dafür ist ein Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Frauen erforderlich.
Die Mehrheit der Frauen einer Landesdelegiertenkonferenz hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung für die gleiche Versammlung. Das Vetorecht kann je
Beschlusslage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Mehrheit der Frauen einer Landesdelegiertenkonferenz hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung für die gleiche Versammlung. Das Vetorecht kann je Beschlusslage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzung
aufzunehmen.
Die KreisverbändeKreis- und Ortsverbände und die Vereinigungen sind aufgefordert, analogeentsprechende Regelungen für ihre jeweiligen Mitgliederversammlungen in ihre Satzung aufzunehmen.
a) Frauenratschlag: Mindestens einmal im Jahr findet ein offener Frauenratschlag
statt. Er dient dem Austausch der Parteifrauen untereinander und vor allem dem
Austausch mit frauenpolitisch aktiven, grünnahen Projekten, Organisationen und
Initiativen. Weitere Frauenveranstaltungen finden auf Beschluss der Frauen im
Landesvorstand in Abstimmung mit der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG)
Frauenpolitik statt.
a) Frauenratschlag: Mindestens einmal im Jahr findet ein offener Frauenratschlag statt. Er dient dem Austausch der Parteifrauen untereinander und vor allem dem Austausch mit frauenpolitisch aktiven, grünnahen Projekten, Organisationen und Initiativen. Weitere Frauenveranstaltungen finden auf Beschluss der Frauen im Landesvorstand in Abstimmung mit der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Frauenpolitik statt.
4. Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik
b) Koordinationsgruppe: Die Koordinationsgruppe setzt sich aus acht Frauen
zusammen und besteht aus je einer Vertreterin des Landesvorstands und der
Landtagsfraktion sowie sechs Frauen aus den Kreisverbänden, die alle zwei Jahre
von der LAG Frauenpolitik gewählt werden. Die Frauenreferentinnen nehmen mit
beratender Stimme teil. Die Koordinationsgruppe ist für die laufende Arbeit
sowie für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der LAG
Frauenpolitik zuständig. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
b) Koordinationsgruppe: Die Koordinationsgruppe setzt sich aus acht Frauen zusammen und besteht aus je einer Vertreterin des Landesvorstands und der Landtagsfraktion sowie sechs Frauen aus den Kreisverbänden, die alle zwei Jahre von der LAG Frauenpolitik gewählt werden. Die Frauenreferentinnen nehmen mit beratender Stimme teil. Die Koordinationsgruppe ist für die laufende Arbeit sowie für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der LAG Frauenpolitik zuständig. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
c) Projektgruppen: In Projektgruppen sollen nicht nur GRÜNE Frauen mitarbeiten,
sondern alle Frauen, die das Interesse haben, GRÜNE Frauenpolitik mit zu
gestalten. Projektgruppen können - in Absprache mit dem Landesvorstand - von der
Koordinationsgruppe und der LAG Frauenpolitik eingesetzt werden. Sie bearbeiten
zeitlich begrenzt bestimmte Themen und Inhalte. Die Projektgruppen sind offen.
c) Projektgruppen: In Projektgruppen sollen nicht nur GRÜNE Frauen mitarbeiten, sondern alle Frauen, die das Interesse haben, GRÜNE Frauenpolitik mit zu gestalten. Projektgruppen können - in Absprache mit dem Landesvorstand - von der Koordinationsgruppe und der LAG Frauenpolitik eingesetzt werden. Sie bearbeiten zeitlich begrenzt bestimmte Themen und Inhalte. Die Projektgruppen sind offen.
d) Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik: In der Landesarbeitsgemeinschaft
Frauenpolitik arbeiten nicht nur GRÜNE Frauen mit, sondern alle Frauen, die das
Interesse haben, Frauenpolitik bei Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg zu
gestalten. Die LAG Frauenpolitik nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen,
die das Interesse von Frauen berühren. Die LAG versucht, den Kontakt unter
GRÜNEN Frauen auf allen Ebenen in Baden-Württemberg zu koordinieren.
d) Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik: In der Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik arbeiten nicht nur GRÜNE Frauen mit, sondern alle Frauen, die das Interesse haben, Frauenpolitik bei Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg zu gestalten. Die LAG Frauenpolitik nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen, die das Interesse von Frauen berühren. Die LAG versucht, den Kontakt unter GRÜNEN Frauen auf allen Ebenen in Baden-Württemberg zu koordinieren.
Stimmberechtigt im Landesarbeitskreis Frauenpolitik sind:
Stimmberechtigt im Landesarbeitskreis Frauenpolitik sind:
1. Die Koordinationsgruppe,
2. die Delegierten des Landesverbandes im Bundesfrauenrat,
2. die Delegierten des Landesverbandes im Bundesfrauenrat,
3. je eine Delegierte aus den Kreisverbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-
Württemberg, die bestimmt oder gewählt werden.
3. je eine Delegierte aus den Kreisverbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg, die bestimmt oder gewählt werden.
Die LAG Frauenpolitik wählt die Koordinationsgruppe (siehe Art. 4 b) und nimmt
deren Bericht entgegen. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
Die LAG Frauenpolitik wählt die Koordinationsgruppe (siehe Art. 4 b) und nimmt deren Bericht entgegen. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
Die LAG Frauenpolitik erhält ein jährliches Budget, dessen Höhe im Rahmen der
Haushaltsberatungen auf einer LDK beschlossen wird (es können folgende Kosten
erstattet werden: Telefon-, Fax- und Portokosten; Fahrtkosten und Tagesspesen,
maximal bis zu den Sätzen der Erstattungsordnung der Landespartei; Kosten für
Veranstaltungen und ReferentInnen; Büromaterial).
Die LAG Frauenpolitik erhält ein jährliches Budget, dessen Höhe im Rahmen der Haushaltsberatungen auf einer LDK beschlossen wird (es können folgende Kosten erstattet werden: Telefon-, Fax- und Portokosten; Fahrtkosten und Tagesspesen, maximal bis zu den Sätzen der Erstattungsordnung der Landespartei; Kosten für Veranstaltungen und ReferentInnen; Büromaterial).
5. Einstellungspraxis der grünen Partei
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg wird als Arbeitergeberin in der
Landesgeschäftsstelle, der Landtagsfraktion und den Abgeordnetenbüros alle
Stellen auf allen Qualifikationsniveaus mindestens zur Hälfte mit Frauen
besetzen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie
solange bevorzugt eingestellt, bis mindestens die Parität erreicht ist.
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg wird als Arbeitergeberin in der Landesgeschäftsstelle, der Landtagsfraktion und den Abgeordnetenbüros alle bezahlten Stellen auf allen Qualifikationsniveaus mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzen. In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, werden sie solange bevorzugt eingestellt, bis mindestens die Parität erreicht ist.
6. Wirksamkeit
Alle im Frauenstatut enthaltenen Maßnahmen werden sofort nach der Verabschiedung
wirksam. Die übrigen Regelungen der Satzung bleiben davon unberührt.
Alle im Frauenstatut enthaltenen Maßnahmen werden sofort nach der Verabschiedung wirksam. Die übrigen Regelungen der Satzung bleiben davon unberührt.
Das Landesfrauenstatut ist Bestandteil der Landessatzung. Es tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
7. Das Statut wird Bestandteil der Landessatzung
7. Das Statut wird Bestandteil der Landessatzung
Erste Verabschiedung auf der Landesdelegiertenkonferenz der GRÜNEN Baden-Württemberg am 08./09. März 1986, zuletzt geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz am 05.-06. Dezember 2020 in Bruchsal
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