Auch wenn eine entsprechende Einstellungspraxis in der Landtagsfraktion und den Abgeordnetenbüros wünschenswert ist, kann diese Regelung im Frauenstatut als unzulässige Einmischung der Partei in die Angelegenheiten der nur ihrem Gewissen unterworfenen Abgeordneten, sowie der Landtagsfraktion als Teil der Legislative interpretiert werden. Verbindliche Vorschriften liegen in diesem Bereich nicht in der Zuständigkeit der Partei. Nichtsdestotrotz ist der Landesvorstand zuversichtlich, dass die Abgeordneten und die Landtagsfraktion die Ziele der gleichberechtigten Teilhabe teilen und auf ihre Verwirklichung auch bei der Beschäftigung von Mitarbeiter*innen hinwirken.
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.07.2022) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 21.07.2022, 13:34 |
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