Die Regelungen zur Mitgliedaufnahme sind in der Landessatzung sehr kurzgefasst. Insbesondere treffen sie keine Aussage, wie mit dem Wunsch nach Mitgliedschaft an einem anderen als dem Wohnort umgegangen wird. Zur größeren Transparenz schlägt der Landesvorstand die nachrichtliche Übernahme der Regelung aus der Bundessatzung vor.
Zudem schlägt der Landesvorstand vor, die bei Nicht-Aufnahme parteirechtlich gebotene Widerspruchsmöglichkeit an die Mitgliederversammlung zur Klarstellung in die Landessatzung aufzunehmen.
Ebenso wird die in der Bundessatzung begründete und bereits so praktizierte Regelung zur Doppelmitgliedschaft in Partei und Grüner Jugend aus Transparenzgründen übernommen.
Kommentare
Mario Hüttenhofer:
Andreas Hamm (BW):
diese Regelungen ergibt sich bereits aus den Bundessatzungen unserer Partei und der GJ. Sie wird auch bereits so gehandhabt.
Diese Regelung soll aus Transparenzgründen nun noch einmal in die Landessatzung übernommen werden.
Karl Hertkorn:
Wir haben 35 Landkreise und 9 kreisfreie Städte/Stadtkreise in BaWü. Macht zusammen 44.
Wir haben aber derzeit 46 Kreisverbände.
Bedeutet Absatz 3., dass die überzähligen KVs aufgelöst werden oder aussterben sollen?
Was passiert mit den Mitgliedern, die jetzt im "falschen" KV sind?
Müssen die in den "richtigen" KV wechseln? Oder im Nachhinein einen begründeten Antrag stellen?
Zu Absatz 4.:
Kann ein Nicht-Mitglied auf eine KMV gehen und dort einen Antrag gegen seine Nicht-Aufnahme stellen ?
Andreas Hamm:
ich kann nicht ganz nachvollziehen, wie du auf Grund der Regelung der Absatz 3 zur Annahme kommst, dass dieser Einfluss auf das Bestehen und das Gebiet der Kreisverbände hat. Diese Regelung stellt nur eine Verknüpfung des Wohnortes mit dem Kreisverband her, in dem dieser Wohnort liegt. Die Zuordnung der Gemeinden zu Kreisverbände erfolgt durch die Liste im Anhang der Satzung. Diese bleibt von der Satzungsänderung unberührt.
Zu deiner zweiten Frage: Ja. Ein Nicht-Mitglied hat das Recht Einspruch gegen die Nicht-Aufnahme bei der Kreismitgliederversammlung einzunehmen.
Andreas Hamm:
Grundsätzlich besteht die Mitgliedspflicht am Wohnort. Welches organisatorische Vorgehen die betroffenen Kreisverbände bei Wohnortwechseln genau wählen, liegt in ihrer eigenen Verantwortung.
Da diese Regelung im Grundsatz schon jetzt besteht, und nur präziser gefasst wird, sehe ich keinen Handlungsbedarf bei "Altfälle".
Karl Hertkorn:
Es ändert sich also nichts, Anhang I unserer Satzung bleibt.
Ich ging davon aus, dass ein Kreisverband einen Landkreis abdeckt soll.
Es gibt bei uns durchaus KV-Übergreifende Aktionen. Sogar Regionalverbands-übergreifende. (Die wiederum übergreifen die Landesgrenze!)
Gar nicht schädlich ! Erweitert die Sichtweise.
Allerdings weiß ich auch von einem Fall, in dem ein KV gerne ein Mitglied bei sich haben wollte, das jedoch im Nachbarkreisverband war. "Schon immer".
Das wird also auch so bleiben.