Die Arbeit der Landesarbeitsgemeinschaften stellt einen wichtigen Teil der Aktivitäten auf Landesebene dar. Die Satzung benennt die Landesarbeitsgemeinschaften auch als antragsberechtigt zur LDK. Allerdings fehlen ansonsten Hinweise zum Status der Landesgemeinschaften und ein Verweis auf das LAG-Statut.
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 15.07.2022) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.07.2022, 11:02 |
Kommentare
Mario Hüttenhofer:
In juristischen Personen, also auch einer Partei/Verein/Stiftung, sind alle mit Rechten/Pflichten ausgestatten Gremien neben natürlichen Personen/Mitgliedern Organe. Eine LAG kann nur durch Beschluss bei einer LDK einen Antrag stellen, ergo ein Organ der Partei. Lieber Landesvorstand, den letzten Satz bitte streichen.
Andreas Hamm:
wenn eine LAG ein Organ der Landespartei sein sollen, müssten Sie ihre Mitglieder nach §9 (4) Parteiengesetz zwingend von einer Mitgliederversammlung (also z.B. LDK oder KMV) gewählt werden. Vergleiche dazu auch Ipsen, ParteienG §8 Rn 15 zu Sonstigen Organen.
In der Form wie wir unsere LAGen verstehen und handhaben haben können Sie damit nach Parteiengesetzt kein Organ der Partei sein.