Änderungsantrag zum Satzungsändernden Antrag 7.
Im 3. Absatz wird nach "geheim" und vor dem Punkt eingefügt:
" und bedürfen einer Bestätigung durch Briefwahl oder Urnenwahl, falls sie digital durchgeführt werden"
Dies trägt dem Wahlcomputerurteil des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, nachdem es ausgeschlossen ist, dass digitale Wahlen alle Wahlgrundsätzte des Grundgesetzes nämlich "allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim" erfüllen und gleichzeitig ohne Fachkenntnisse nachprüfbar sind. In den Plattformen für LDKen und BDKen wurden im Gegensatz zum normalen Abstimmungsgrün teilweise nicht einmal alle pseudonymisierten Codes angezeigt. Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zu genügen halte ich in den Fällen, in denen der Gesetzgeber eine geheime Wahl zwingend vorsieht eine Bestätigung durch Urnen- oder Briefwahl für angebracht. Im Antrag des Landesvorstands steht "wo gesetzlich möglich" nur unverbindlich in der Begründung statt im Satzungstext.
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