Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | SO.ORD Beschlüsse zu Ordnungen (Einfache Mehrheit) |
Status: | Beschluss (vorläufig) |
Beschluss durch: | 41. Landesdelegiertenkonferenz in Donaueschingen |
Beschlossen am: | 24.09.2022 |
Eingereicht: | 25.09.2022, 11:22 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Neufassung der Urabstimmungsordnung
Beschlusstext
Die Landesdelegiertenkonfernz möge beschließen:
Die Landesdelegiertenkonfernez beschließt das am 11./12.12.2006 in Bad Krozingen
verabschiedete "Urabstimmungsstatut" durch eine Neufassung zu ersetzen.
Die Neufassung tritt am Tage dieses Beschlusses in Kraft und lautet:
Urabstimmungsordnung
gemäß § 13 der Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
§ 1 Urabstimmung
- Eine Urabstimmung ist eine schriftliche oder digitale Abstimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes über eine
Abstimmungsfrage, die mit ja, nein oder Enthaltung beantwortet werden
kann. Suggestivfragen sind dabei unzulässig.
- Der Haushalt des Landesverbandes, Einzelpositionen des Haushaltes sowie
Personalfragen der Arbeitnehmer*innen können nicht Gegenstand von
Urabstimmungen sein. Ebenso sind Urabstimmungen nicht zulässig, deren
Umsetzung in die Autonomie der Gliederungen eingreifen oder gegen das
Parteiengesetz verstoßen würde.
- Über die Unzulässigkeit von Urabstimmungsfragen entscheidet das
Landesschiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der
Landespartei und der Kreisverbände.
§ 2 Einleitung einer Urabstimmung
Eine Urabstimmung ist durchzuführen
- nach einer erfolgreichen Urabstimmungsinitiative, die die Unterstützung
von mindestens 5% der Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-
Württemberg erhalten hat.
- nach einer erfolgreichen Urabstimmungsinitiative, die die Unterstützung
von mindestens zehn Kreisverbänden erhalten hat.
- auf Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz (LDK).
§ 3 Durchführung einer Urabstimmungsinitiative der Mitglieder
- Jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg ist berechtigt,
eine Urabstimmungsinitiative einzuleiten.
- Die Urabstimmungsinitiative beginnt mit dem Eingang der Mitteilung des
Antragstextes und der Nennung von bis zu zwei Ansprechpersonen an die
Landesgeschäftsstelle. Ab diesem Zeitpunkt ist die Sammlung von
Unterstützer*innen möglich.
- Einen Arbeitstag nach dem Beginn der Urabstimmungsinitiative beginnt die
sechsmonatige Frist, um die für die Urabstimmung notwendigen
Unterstützer*innen zu sammeln.
- Grundsätzlich wird die Sammlung von Unterstützer*innen in online-
gestützter, vom Geschäftsführenden Landesvorstand festgelegter Form
durchgeführt. Ein nicht-online gestützter Weg muss ebenfalls zur Verfügung
gestellt werden. Auf Wunsch der Initiator*innen ist die Sammlung der
Unterstützer*innen auch ausschließlich auf schriftlichem Weg möglich.
Diese hat auf einheitlichen Unterschriftenlisten unter Angabe von Namen,
Vorname, Anschrift und Kreisverband der Unterstützer*innen zu erfolgen.
- Sobald die Initiator*innen die erforderliche Anzahl an Mitgliedern als
Unterstützer*innen gesammelt haben, stellen die Ansprechpersonen diese
Unterschriften oder digitalen Unterstützungsanzeigen der
Landesgeschäftsstelle zur Verfügung und benennen zwei Vertrauenspersonen
für die Urabstimmung.
- Die Landesgeschäftsstelle prüft die Unterstützer*innenliste und stellt
innerhalb von zwei Wochen fest, ob die Urabstimmungsinitiative erfolgreich
ist. Ist sie erfolgreich, gilt die Urwahl als eingeleitet.
- Maßgeblich für die Berechnung des 5-Prozent-Quorums ist die Zahl der
Mitglieder zum Ende des letzten Kalenderjahres vor dem Beginn der
Urabstimmungsinitiative, für das der Bundesverband die Mitgliederzahlen
offiziell berechnet hat.
§ 4 Durchführung einer Urabstimmungsinitiative der Gliederungen
- Die Kreisverbände von Bündnis 90/Die Grünen können auf Beschluss ihrer
Kreismitgliederversammlung Urabstimmungsinitiativen einleiten oder
unterstützen.
- Die Urabstimmungsinitiative beginnt mit dem Eingang der Mitteilung des
Antragstextes und der Nennung von zwei Ansprechpersonen an die
Landesgeschäftsstelle. Ab diesem Zeitpunkt ist die Sammlung von
unterstützenden Kreisverbänden möglich.
- Einen Arbeitstag nach dem Beginn der Urabstimmungsinitiative beginnt die
sechsmonatige Frist, um die für die Urabstimmung notwendigen
unterstützenden Kreisverbände zu sammeln.
- Sobald die erforderliche Anzahl an unterstützenden Kreisverbänden
gesammelt wurde, stellen die Ansprechpersonen die unterschriebenen
Protokolle der Unterstützungsbeschlüsse der Kreisverbände der
Landesgeschäftsstelle zur Verfügung und benennen zwei Vertrauenspersonen
für die Urabstimmung.
- Die Landesgeschäftsstelle prüft die eingereichten Unterlagen und stellt
innerhalb von zwei Wochen fest, ob die Urabstimmungsinitiative erfolgreich
ist. Ist sie erfolgreich, gilt die Urwahl als eingeleitet.
§ 6 Beschluss einer Urabstimmung durch die Landesdelegiertenkonferenz
- Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über die Durchführung einer
Urabstimmung mit einfacher Mehrheit. Sie benennt zudem zwei
Vertrauenspersonen für die Urabstimmung. Mit dem Beschluss gilt die
Urabstimmung als eingeleitet.
- Bei dringendem Anlass kann die Landesdelegiertenkonferenz die Frist nach §
9 Abs. 1 durch Beschluss verkürzen.
- Der Beschluss und der Antragstext sind zu protokollieren und der
Landesgeschäftsstelle zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Informationspflichten der Landesgeschäftsstelle
- Über den Beginn einer Urabstimmungsinitiative sind die Kreisverbände
innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung an die Landesgeschäftsstelle
zu informieren. Dabei sind Antragstext und Informationen, wie die
Urabstimmungsinitiative unterstützt werden kann, zur Verfügung zu stellen.
- Über eine erfolgreiche Einleitung einer Urabstimmung sind die
Kreisverbände innerhalb von zwei Wochen zu informieren. Zudem sind
innerhalb von vier Wochen die Mitglieder über die regelmäßigen digitalen
Kommunikationskanäle des Landesverbandes über die erfolgreiche
Urabstimmungsinitiative, das weitere Verfahren und die
Diskussionsmöglichkeiten zu informieren.
§ 6 Urabstimmungskommission
- Sobald eine Urwahl eingeleitet wurde, bildet die Landesgeschäftsführung
eine Urabstimmungskommission aus Mitarbeiter*innen der
Landesgeschäftsstelle unter ihrem Vorsitz.
- Die Urabstimmungskommission ist für die organisatorische Durchführung der
Urabstimmung zuständig. Dies umfasst insbesondere
- die Festsetzung der Fristen und Termine entsprechend dieses Statuts,
- die Unterstützung der Diskussionsphase,
- das Erstellen des Verzeichnisses der Abstimmungsberechtigten mit dem
Stichtag zum letzten Tag des Quartals vor Einleitung der Urwahl,
- das Erstellen und den Versand der Abstimmungsunterlagen an die
stimmberechtigten Mitglieder, an die jeweils zuletzt gemeldete Adresse,
- das Beantworten von Fragen und Bearbeiten von Anliegen der
Stimmberechtigten,
- die Entgegennahme und ordnungsgemäße Lagerung von Abstimmungsbriefen,
- das Auszählen der Abstimmungsbriefe,
- das Feststellen und Veröffentlichen des Ergebnisses.
§ 7 Diskussionsmöglichkeiten
- Mit der Einleitung einer Urwahl stellt der Landesverband
Diskussionsmöglichkeiten für alle Mitglieder zur Verfügung.
- Den Mitgliedern, Gremien und Organen der Partei soll dabei eine geeignete
digitale Plattform für Stellungnahmen zur Verfügung gestellt werden.
- Die Informationen zu dieser Plattform sind den Kreisverbänden und den
Mitgliedern über die regelmäßigen digitalen Kommunikationskanäle zur
Verfügung zu stellen.
- Die Kreis- und Ortsverbände sind aufgefordert, den Inhalt der
Urabstimmungsinitiative auf ihren Mitgliederversammlungen zu behandeln.
§ 8 Abstimmungsverfahren
- Über mehrere Urabstimmungsanträge kann gemeinsam abgestimmt werden.
- Steht nur eine Abstimmungsfrage zur Entscheidung, so ist sie positiv
entschieden, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Ja
lautet.
- Stehen zwei oder mehr Abstimmungsfragen zur selben Thematik zur
Entscheidung, so ist über jede Abstimmungsfrage einzeln mit Ja/Nein oder
Enthaltung zu entscheiden. (Erhält mehr als eine Alternative eine Mehrheit
der gültigen Stimmen, so gilt die Alternative als angenommen, die die
meisten Ja-Stimmen erhält.) Erhält keine Alternative eine Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, so sind alle Alternativen abgelehnt.
§ 9 Durchführung der Urabstimmung
- Der Versand der Urabstimmungsunterlagen erfolgt frühestens sechs Wochen
und spätestens neun Wochen nach der Information der Kreisverbände über die
Einleitung der Urwahl.
- Die Urabstimmung findet grundsätzlich als Briefwahl statt. Im Einvernehmen
von Landesvorstand und Vertrauenspersonen kann ein geeignetes digitales
Abstimmungsverfahren angewandt werden. Dazu ist vom Landesvorstand eine
digitale Verfahrensordnung zu beschließen. Dabei sind die Regelungen des §
10 sinngemäß anzuwenden. Eine nicht-digitalunterstützte
Abstimmungsmöglichkeit ist alternativ anzubieten.
§ 10 Durchführung und Auszählung der Briefwahl
- Jedes stimmberechtigte Mitglied erhält einen Urabstimmungsbrief mit
folgendem Inhalt:
- ein Abstimmungsformular,
- einen Umschlag für das Abstimmungsformular,
- eine eidesstattliche Erklärung,
- ein Anschreiben mit Merkblatt,
- einen adressierten Rückumschlag.
- Das Abstimmungsformular ist vom Mitglied auszufüllen, in den Umschlag für
Abstimmungsformulare einzulegen und zuzukleben (Abstimmungsbrief). Auf der
eidesstattlichen Erklärung ist zu bestätigen, dass der/die Absender*in zum
Zeitpunkt der Unterschriftsleistung Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist
und das Abstimmungsformular eigenhändig gekennzeichnet hat. Die
Möglichkeit, eine Hilfsperson zur Stimmabgabe heranzuziehen, ist zu
gewährleisten. Die eidesstattliche Erklärung ist, zusammen mit dem
zugeklebten Abstimmungsbrief, im Rückumschlag der Urabstimmungskommission
bis zu einem vorher festgelegten Termin (Eingang in der
Landesgeschäftsstelle) zuzusenden.
- Der Rücksendeschluss für die Abstimmungsunterlagen ist im Regelfall auf
einen Zeitpunkt zwischen dem 14. und 21. Tag nach Absendung der
Urabstimmungsunterlagen an die Mitglieder festzulegen. Der
Rücksendezeitraum darf nicht in die Sommerferien fallen. Würde der
Aussendetermin nach § 9 Absatz 1 in diesen Zeitraum fallen, ist
stattdessen ein Tag in der ersten Woche nach den Sommerferien zu wählen.
- Die Kosten der Rücksendung der Abstimmungsunterlagen trägt der/die
Absender*in. Die Abstimmungskommission hat Rückumschläge, für die ein
Nachporto verlangt wird, von den anderen Abstimmungsbriefen zu trennen und
als ungültig zu werten.
- Die Urabstimmung ist innerhalb einer Woche nach dem festgelegten
Einsendeschluss auszuzählen. Die Auszählung ist mitgliederöffentlich.
- Bei der Auszählung sind festzustellen:
- die Zahl der versandten Urabstimmungsunterlagen,
- die Zahl der fristgerecht zurückgelaufenen Urabstimmungsunterlagen,
- die Zahl der abgegebenen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der abgegebenen gültigen Abstimmungsformulare,
- die Zahl der auf eine Urabstimmungsfrage entfallenden Ja-Stimmen,
Nein-Stimmen und Enthaltungen.
- Abstimmungsbriefe sind ungültig, wenn:
- die eidesstattliche Erklärung nicht beigefügt oder nicht unterschrieben
ist,
- der Umschlag für den Stimmzettel nicht verschlossen ist,
- die Identität der Abstimmenden auf dem Abstimmungsformular erkennbar ist,
- mehr Stimmen als zulässig abgegeben wurden,
- der Wähler*innenwille nicht eindeutig erkennbar ist,
- sie nach dem Stichtag eingegangen sind.
§ 11 Veröffentlichung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Urabstimmung ist nach Abschluss der Auszählung unverzüglich zu
veröffentlichen.