Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | SO.ORD Beschlüsse zu Ordnungen (Einfache Mehrheit) |
Status: | Beschluss (vorläufig) |
Beschluss durch: | 41. Landesdelegiertenkonferenz in Donaueschingen |
Beschlossen am: | 24.09.2022 |
Eingereicht: | 25.09.2022, 11:29 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Neufassung des LAG-Statuts
Beschlusstext
Die Landesdelegiertenkonfernz möge beschließen:
Die Landesdelegiertenkonfernez beschließt das am 13.10.2007 in Heilbronn
verabschiedete "Statut zur Organisation der Landesarbeitsgemeinschaften" durch
eine Neufassung zu ersetzen.
Die Neufassung tritt am Tage dieses Beschlusses in Kraft und lautet:
Statut der Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg (LAG-Statut)
§ 1 Status
Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) sind auf der Grundlage der Politik von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Ort inhaltlicher Arbeit auf Landesebene. Sie arbeiten
in Politikfeldern, die auch von landespolitischer Bedeutung sind, an der
Weiterentwicklung der Programmatik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
und bündeln fachpolitische Diskussionszusammenhänge verschiedener
innerparteilicher Gremien und grüner Akteurskreise und stellen über die
Strukturen der Bundesarbeitsgemeinschaften den länderübergreifenden Austausch
sicher. Der Landesvorstand bezieht die LAGen in Beratung über Programmatik,
insbesondere für das Landtagswahlprogramm, und deren langfristige
Weiterentwicklung ein. Nach Satzung haben die LAGen Antragsrecht zur
Landesdelegiertenkonferenz.
§ 2 Anerkennung, Umbenennung, Auflösung
- Der Landesvorstand beschließt über Anerkennung, Benennung, Umbenennung und
Auflösung der LAGen sowie über die Zuordnung von Politikfeldern zu
einzelnen LAGen. Die betroffenen LAGen haben hierzu ein Widerspruchsrecht
gegenüber der Landesdelegiertenkonferenz, die mit einfacher Mehrheit
entscheidet. Der Landesvorstand berichtet über die Arbeit der LAGen in
seinem Rechenschaftsbericht.
- Der Anerkennung einer LAG soll eine mindestens zweijährige Projektphase
vorausgehen. Dabei sollen regelmäßig mehr als 10 Personen aus mindestens 5
Kreisverbänden in der Gruppe mitarbeiten. Die Ergebnisse der in dieser
Zeit bearbeiteten Projekte werden dem Landesvorstand vorgelegt. Sie sind
eine Grundlage seiner Entscheidung über die Anerkennung einer Gruppe als
LAG. Einen Anerkennungsantrag können mindestens 20 Mitglieder aus
mindestens 5 Kreisverbänden an den Landesvorstand stellen.
- Der Landesvorstand hat eine LAG aufzulösen, wenn diese gegen Satzung,
Ordnung oder Grundwerte der Partei verstößt, sonstiger Schaden für die
Partei entsteht oder wenn die formalen Voraussetzungen dieses Statutes
nicht mehr erfüllt werden. Die formalen Voraussetzungen sind dabei
insbesondere, dass eine kontinuierliche Arbeit stattfindet, regelmäßig
Sprecher*innen gewählt werden und in der Regel mehr als 10 Personen aus
mindestens 5 Kreisverbänden teilnehmen. Dazu sind die jeweiligen LAG-
Sprecher*innen anzuhören.
§ 3 Arbeitsweise der Landesarbeitsgemeinschaften
- Die LAGen kommen mindestens drei Mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
Sitzungen können auch digital oder hybrid stattfinden. In der Regel führen
die LAGen ihre Debatten in ihren Sitzungen und fassen darin ihre
Beschlüsse.
- Jedes an einer Sitzung teilnehmende Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg ist stimmberechtigt. Das Frauenstatut des
Landesverbandes regelt davon abweichend die Stimmberechtigung in der LAG
Frauenpolitik. Nichtmitglieder können beratend mitwirken.
- Über politische Beschlüsse der LAGen wird der Landesvorstand umgehend
unterrichtet.
- Die Arbeit der LAGen findet innerhalb der Partei statt. Die Unterzeichnung
von Aufrufen, Erklärungen, Pressemitteilungen und Öffentlichkeitsarbeit
bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführenden Landesvorstandes. In ihren
Papieren und Beschlussdokumenten stellen die LAGen deutlich heraus, dass
es sich um keine von der Landespartei beschlossene Position handelt.
- Mitgliedschaften, die Mitarbeit in außerparteilichen Arbeitsgruppen oder
Initiativen, das Eingehen von Bündnissen mit anderen Organisationen sowie
das Mitwirken an öffentlichen Veranstaltungen im Namen der LAG sind nur
durch den Geschäftsführenden Landesvorstand in seinem Namen möglich. Die
Vertretung des Landesverbandes kann der Geschäftsführende Landesvorstand
an Mitglieder der LAGen übertragen.
§4 Innere Organisation der Landesarbeitsgemeinschaften
- Zu den Sitzungen der LAGen laden die Sprecher*innen rechtzeitig mit einer
vorläufigen Tagesordnung über den Emailverteiler der LAG ein und geben den
Termin auf der Webseite des Landesverbandes bekannt. Es ist eine
Anwesenheitsliste zu führen und die Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Die LAGen wählen unter Anwendung des Frauenstatus alle zwei Jahre auf
ihrer Sitzung zwei Sprecher*innen, die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg sein müssen. Es können weitere Personen in ein
Koordinierungsteam der LAG gewählt werden, um die Sprecher*innen bei der
LAG-internen Arbeit zu unterstützen.
- Die Sprecher*innen vertreten die Landesarbeitsgemeinschaft gegenüber den
Gremien und Gliederungen der Partei. Sie haben ein freies
Verhandlungsmandat gegenüber Antragskommission und Landesvorstand bei
Anträgen, die sie an die Landesdelegiertenkonferenz gestellt haben. Sie
sind für die Koordination der Arbeit gegenüber der Landesgeschäftsstelle
alleinige Ansprechpartner*innen.
- Die Sprecher*innen und ggf. das Koordinierungsteam übernehmen die
Terminkoordination und Einladung und sind für die Vor- und Nachbereitung
der Sitzungen verantwortlich. Sie geben den in der LAG Mitarbeitenden
Möglichkeiten zur Mitwirkung an der Tagesordnung und Schwerpunktsetzung
und koordinieren die LAG-Arbeit mach demokratischen Grundsätzen.
- Anträge an die Organe der Landespartei bedürfen eines Beschlusses der LAG.
Diese erfolgen auf den Sitzungen der LAGen, zu denen rechtzeitig
eingeladen wurde, und müssen protokolliert werden.
- LAGen können im Einvernehmen mit dem Landesvorstand dauerhafte Unter-
Arbeitsgemeinschaften (UAG) und temporäre Projektgruppen einrichten, um
die Arbeit in der Landesarbeitsgemeinschaft zu unterstützen oder zu
vertiefen. Die LAGen regeln die Arbeit dieser Gruppen in eigener
Verantwortung innerhalb des Rahmens dieses Statuts. Diese Gruppen haben
kein eigenes Antragsrecht an die LDK. Ihre Beschlüsse benötigen die
Zustimmung der LAG. Sie erhalten keine organisatorische Unterstützung
durch die Landesgeschäftsstelle. Die Vertretung - auch in
organisatorischer Hinsicht- gegenüber Landesverband und
Landesgeschäftsstelle erfolgt über die Sprecher*innen der LAGen.
- Mitgliederöffentliche Ratschläge und Sitzungen, die über das übliche Maß
hinausgehen, oder öffentliche Veranstaltungen können nur in Zusammenarbeit
mit und auf Beschluss des Geschäftsführenden Landesvorstand erfolgen.
§5 Delegation in Bundesarbeitsgemeinschaften (BAGen)
- Über die Zuordnung der Delegationsmöglichkeit zu
Bundesarbeitsgemeinschaften zu den jeweiligen LAGen entscheidet der
Landesvorstand.
- Die LAGen können zwei Delegierte wie auch Ersatzdelegierte entsprechend
den Regelungen des Frauen- und BAG-Statuts wählen. Diese müssen vom
Geschäftsführenden Landesvorstand bestätigt werden und werden von ihm in
die BAG entsandt. Falls keine entsprechende LAG existiert oder eine LAG
die Möglichkeit zur Entsendung nicht nutzt, kann der Geschäftsführende
Landesvorstand allein die Delegierten entsenden. Alle Delegierten müssen
spätestens alle zwei Jahre durch den Geschäftsführenden Landesvorstand
bestätigt werden.
§6 Pflichten und Zusammenarbeit
- Landesvorstand und Landtagsfraktion benennen Ansprechpartner*innen für die
LAGen.
- Der Geschäftsführende Landesvorstand lädt die LAG-Sprecher*innen in der
Regel zweimal im Jahr zum Austausch über grundsätzliche Fragestellungen
der LAG-Arbeit ein.
- Die LAG-Sprecher*innen melden umgehend nach einer Wahl die
Funktionsträger*innen (Sprecher*innen, BAG-(Ersatz)-Delegierte,
Beauftragte in Organisationen) der Landesgeschäftsstelle. Ohne diese
Meldung kann keine Kostenerstattung erfolgen.
- Die LAGen sind gegenüber dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig. Dazu
legen die LAGen dem Landesvorstand nach dem Jahreswechsel, spätestens bis
1. Februar des nächsten Jahres, einen schriftlichen Rechenschaftsbericht
für das vergangene Jahr und einen Arbeitsplan für das laufende Jahr vor.
Diese Berichte sind Grundlage für Kostenerstattungen und Projektanträge.
- Die Sprecher*innen der LAGen melden ihre Sitzungen frühzeitig der
Landesgeschäftsstelle. Im Rahmen der Verfügbarkeit weist die
Landesgeschäftsstelle geeignete Räume zu oder stellt digitale
Konferenzräume zur Verfügung. Auf Grundlage dieser Meldungen werden die
Termine auf der Webseite des Landesverbandes veröffentlicht. Ohne diese
Meldung kann eine Kostenerstattung nicht erfolgen.
- Der Landesvorstand beauftragt die LAG-Sprecher*innen mit der Pflege der
jeweiligen LAG-Emailverteiler und erlaubt ihnen die Nutzung zu
satzungsgemäßen Zwecken soweit es zur Sicherstellung der LAG-
Arbeit erforderlich ist. Ob E-Mail-verteiler als Debatten- oder reine
Info-Verteiler genutzt werden entscheidet in der Regel die jeweilige LAG.
Die LAG-Sprecher*innen müssen sich zu
einem vertraulichen Umgang verpflichten und nach Ende der Tätigkeit alle
Zugänge
und Daten zurückgeben bzw. löschen. Der Missbrauch von Daten ist
parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
§7 Finanzen
- Im Haushalt des Landesverbandes wird ein gemeinsames jährliches Budget für
alle LAGen vorgesehen. Aus diesem Budget werden die erforderlichen Kosten
für die laufende Arbeit gedeckt, insbesondere Raumkosten, Honorare,
Reisespesen für Sprecher*innen und BAG-Delegierte, sowie weitere Auslagen
der Sprecher*innen.
- Den beiden Sprecher*innen der LAGen werden die notwendigen Reisespesen und
weiteren Auslagen entsprechend der Erstattungsordnung auf Antrag
erstattet.
- Die notwendigen Reisespesen der stimmberechtigten BAG-Delegierten zu
Sitzungen ihrer jeweiligen BAG werden vom Landesverband auf Antrag
entsprechend der Erstattungsordnung erstattet.
- Projektmittel für mitgliederöffentliche Ratschläge, öffentliche
Veranstaltungen oder andere Aktionen können beim Geschäftsführenden
Landesvorstand beantragt werden und werden aus dem LAG-Budget gedeckt.
- Über die Verwendung der Mittel ist ein geeigneter Nachweis von den LAG-
Sprecher*innen zu erbringen.