Der ÄA dient der Präzisierung, weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.
Antrag: | Stärkung der LAG-Arbeit - Unser Vorschlag für ein Neues LAG Statut |
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Antragsteller*in: | Jochen Detscher (KV Stuttgart) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.09.2022, 08:29 |
Antrag: | Stärkung der LAG-Arbeit - Unser Vorschlag für ein Neues LAG Statut |
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Antragsteller*in: | Jochen Detscher (KV Stuttgart) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 23.09.2022, 08:29 |
Die Antragssteller aus den Reihen der LAGen bitten die
Landesdelegiertenkonferenz
das LAG Statut vom 13.Oktober 2007 durch die folgende Neufassung zu ersetzen:
Die Landesarbeitsgemeinschaften von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind
offen für alle Mitglieder und haben die Aufgabe, inhaltliche Konzepte und
Strategien grüner Politik zu entwickeln. Sie leisten einen Beitrag zur
programmatischen Arbeit der Partei, erschließen Fachwissen und vernetzen die
verschiedenen Akteure innerhalb und außerhalb der Partei. Das nachfolgende
Statut soll dazu dienen, ihren Arbeitsrahmen zu definieren und ihre
Arbeitsgrundlage zu sichern.
Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) ist es, in ihrem
jeweiligen Politikfeld Fachwissen und Kompetenz aufzubauen, grüne
Positionen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.
Die Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften steht jedem Mitglied von
Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg offen. Nichtmitglieder können
dabei beratend mitwirken.
Die Arbeit der LAGen geschieht nach innen unter Beteiligung der
Parteibasis, der Parteiorgane sowie der Landtagsfraktion. Die LAGen
leisten einen wichtigen Beitrag zu grüner Programmatik, zur Erstellung von
Wahlprogrammen und sie beraten den Landesvorstand und die Landtagsfraktion
fachlich zu den jeweiligen Sachthemen.
Den LAGen kommt aber auch nach außen eine wichtige Vernetzungsfunktion zu.
Sie verbinden entlang der jeweiligen Sachthemen externe Fachleute,
Verbände, Initiativen und wissenschaftliche Institutionen mit der
Landespartei und über die Wahl von Delegierten mit den
Bundesarbeitsgemeinschaften und der Bundespartei.
Die Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) sind satzungsgemäße Gremien von
Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg und werden vom Landesverband
finanziell ausgestattet.
Die LAGen besitzen Antrags- und Rederecht auf der
Landesdelegiertenkonferenz, im Landesausschuss, im Landesvorstand und
bezüglich ihrer eigenen finanziellen Belange auch im Landesfinanzrat.
Die LAGen werden vom Landesvorstand in Beratungen über Strategie,
Programmatik und Wahlkampf und in der Vorbereitung von
Koalitionsgesprächen einbezogen.
Die LAGen sind gegenüber dem Landesvorstand rechenschaftspflichtig.
Der Landesvorstand berichtet über die Arbeit der LAGen in seinem
Rechenschaftsbericht der LDK.
Der Landesvorstand und die Landtagsfraktion sollen jeweils
Ansprechpartner*innen für die LAGen benennen.
Die LAGen wählen Delegierte zu den jeweiligen Bundesarbeitsgemeinschaften.
Diese beteiligen sich an der Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaften auf
Basis des BAG Statutes und vertreten dort selbständig das durch den
Landesvorstand zugewiesene Politikfeld.
Die Gesamtheit der LAG-Sprecher*innen bildet den LAG-Sprecher*innen-Rat,
er vertritt die LAGen gegenüber der Partei bei übergeordneten, die
Interessen aller LAGen betreffenden Angelegenheiten. Aus seiner Mitte
werden unter Berücksichtigung des Frauenstatutes zwei Sprecher*innen
gewählt.
Die Mitarbeit in den Landesarbeitsgemeinschaften steht jedem Mitglied von
Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg offen. Stimmberechtigt sind die
teilnehmenden Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen Baden-Württemberg.
Nichtmitglieder, die grüne Politik unterstützen möchten, können zur
Mitarbeit eingeladen werden und haben wie alle ordentlichen Mitglieder
Antrags- und Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Landesarbeitsgemeinschaften können in Präsenz, als Videokonferenz oder in
hybrider Form tagen und beschließen. Außerhalb und innerhalb von Sitzungen
kann die LAG auch mittels geeigneter Werkzeuge wie Termite und
Abstimmungsgrün abstimmen. Geheime Wahlen können auch auf einer digitalen
Sitzung erfolgen. Das Verfahren muss jedoch eine anonymisierte Wahl
gewährleisten. Die Regeln zur Durchführung von Sitzungen, Abstimmungen und
Wahlen richten sich nach den Bestimmungen der Bundes- und Landessatzung
und soweit vorhanden nach der Geschäftsordnung der LAG.
Die grundsätzlich parteiöffentlichen Sitzungen der
Landesarbeitsgemeinschaften finden mindestens zweimal im Jahr statt.
Zu den Sitzungen erhalten die Mitglieder der LAG grundsätzlich mindestens
zehn Tage im Voraus eine schriftliche Einladung, die einen
Tagungsordnungsvorschlag enthalten soll. Die Einladung per Email gilt als
schriftlich. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt
werden.
Die LAG ist beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und
mindestens sechs Mitglieder aus mindestens 3 Kreisverbänden teilnehmen.
Als Teilnehmende gelten auch Mitglieder, die per Telefon oder anderen
geeigneten Kommunikationsformen an der Sitzung teilnehmen.
Die Sitzungen werden durch die Sprecher*innen geleitet, sofern keine
andere Versammlungsleitung gewählt wurde.
LAG-Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes können Beschlüsse in
geheimer Abstimmung erfolgen.
Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält
Tagesordnung, die Ergebnisse ihrer Behandlung und die getroffenen
Beschlüsse. Das Protokoll Bedarf der Bestätigung auf der nächstfolgenden
Sitzung.
Die LAG hat insbesondere folgende Aufgaben und Verantwortungsbereiche:
Die LAG-Sprecher*innen
Die LAGwählt unter Berücksichtigung des Frauenstatutes mindestens zwei und
maximal vier gleichberechtigte Sprecher*innen in geheimer Wahl. Bei
gravierenden Verstößen gegen die Parteiordnung oder gegen dieses Statut
ist eine vorzeitige Neuwahl der Sprecher*innen möglich. Eine solche
Neuwahl braucht die vorherige Zustimmung des Landesvorstandes.
Die LAG-Sprecher*innen haben im Rahmen der Beschlüsse der LAG ein freies
Mandat und werden in Ihrer Arbeit durch die Landesgeschäftsstelle
unterstützt.
Die LAG Sprecherinnen vertreten die LAG auch nach außen. Sie sind an
Parteitagsbeschlüsse gebunden und nur mit Zustimmung des Landesvorstandes
autorisiert, öffentliche Erklärungen für den Landesverband abzugeben.
Für Ihre Arbeit steht ihnen eine Kostenerstattung zu.
Die Sprecher*innen haben die folgenden Aufgaben:
Die Delegierten zur BAG
Die Delegierten und Ersatzdelegierten zur BAG vertreten die
Landesarbeitsgemeinschaft in der durch den Landesvorstand zugeordneten BAG
und werden für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt. Bei gravierenden
Verstößen gegen die Parteiordnung oder gegen dieses Statut ist eine
vorzeitige Neuwahl der Delegierten möglich. Eine solche Neuwahl braucht
die vorherige Zustimmung des Landesvorstandes.
Die Delegierten sind der LAG rechenschaftspflichtig und vertreten die LAG
unter Beachtung deren Beschlüsse in der BAG.
Die Kosten und Aufwendungen der ordentlichen BAG-Delegierten zur Erfüllung
ihrer statutsgemäßen Aufgaben werden erstattet.
Anerkennung/Gründung
Der Landesvorstand beschließt über Gründung, Umbenennung und Auflösung von
LAGen. Ein Antrag auf Gründung einer neuen Landesarbeitsgemeinschaft muss
von mindestens 20 Mitgliedern aus mindestens 3 verschiedenen
Kreisverbänden gestellt werden. Der Landesvorstand kann vor endgültiger
Beschlussfassung über den Antrag probeweise einen LAG-ähnlichen
Arbeitskreis für die Dauer von 12 Monaten einrichten. Spätestens nach
Ablauf der 12 Monate ist über den Gründungsantrag zu beschließen.
Umbenennung
Eine Umbenennung kann auch mit Beschluss durch die LAG selbst erfolgen,
sofern dadurch keine Politikfeldänderung stattfindet. Zuvor ist der
Landesvorstand zu hören, widerspricht der Landesvorstand, entscheidet auf
Antrag der betroffenen LAG darüber die LDK.
Abererkennung/Auflösung
Die Landesdelegiertenkonferenz kann eine Landesarbeitsgemeinschaft auf
Antrag hin auflösen, wenn die LAG regelmäßig nicht beschlussfähig ist oder
innerhalb eines Jahres keine Sitzung stattgefunden hat oder die
Landesarbeitsgemeinschaft gegen inhaltliche Grundsätze der Partei oder
ihrer Ordnung verstößt . Dazu sind die jeweiligen LAG-Sprecher*innen
anzuhören.
LDK Entscheidung
Kommt eine Neugründung wegen eines ablehnenden Beschlusses des
Landesvorstands nicht zustande oder soll eine Landesarbeitsgemeinschaft
gegen ihren Willen aufgelöst werden, kann die nächste
Landesdelegiertenkonferenz mit der Angelegenheit befasst werden. Die
Landesdelegiertenkonferenz beschließt über einen entsprechenden Antrag mit
einfacher Mehrheit. Die Gründung oder Auflösung ist ab Beschluss dieser
LDK wirksam.
Der Sprecher*innen-Rat ist die Vertretung der Gesamtheit aller LAGen. Er
diskutiert und beschließt über gemeinschaftliche, alle LAGen betreffende
Belange und vertritt die LAGen in ihrer Gesamtheit gegenüber den
Parteiorganen. Er dient auch dem Austausch zwischen den LAGen und zur
Koordination gemeinsamer Aktivitäten.
Er tagt mindestens zweimal im Jahr.
Der Sprecherinnen-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Sprecher*innen-Rat setzt sich zusammen aus den gewählten LAG
Sprecherinnen und einem Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes
mit beratender Stimme.
Der Sprecher*innen-Rat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mehr als 1/3 der LAGen vertreten sind.
Alle LAG-Sprecher*innen haben Antrags- und Rederecht.
Der Sprecher*innen-Rat wählt aus seiner Mitte, nach den Regeln des
Frauenstatutes zwei Sprecher*innen, die den LAG-Sprecher*innen-Rat in
allen Belangen vertreten. Die Sprecher*innen des Rates sind an die
Beschlüsse des Rates gebunden. Die Sitzungen werden durch die
Sprecher*innen geleitet, sofern keine andere Versammlungsleitung gewählt
wurde.
Die Wahl der Sprecher*innen des Rates erfolgt in geheimer Wahl für die
Dauer von einem Jahr.
Die Kosten und Aufwendungen der beiden Sprecher*innen des LAG-
Sprecher*innen-Rates zur Erfüllung ihrer statutsgemäßen Aufgaben werden
erstattet.
Der Sprecher*innen-Rat schlichtet Streitigkeiten zwischen LAGen und
unterstützt bei der Organisation gemeinsamer Veranstaltungen aller oder
mehrerer LAGen, wie z.B. dem grünen Ratschlag.
Er beschließt über die ihm zugewiesenen Inter-LAG Finanzmittel und deren
Verteilung.
Für Abstimmungen, Beschlüsse und Wahlen gelten die unter §3 beschriebenen
Verfahrensweisen sinngemäß. Ein Beschluss ist angenommen, wenn er die
Mehrheit der Stimmen aller anwesenden LAGen erhält.
Die LAGen erhalten ein jährliches Finanzbudget, dessen Höhe im Rahmen des
Landeshaushaltes durch die Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird.
Bei der Erstellung des Budgets werden die Sprecher*innen des LAG-
Sprecher*innen-Rates von Landesvorstand und Landesfinanzrat angehört. Im
Rahmen des Budgets treffen die Sprecher*innen eigenverantwortlich die
Entscheidung über dessen Verwendung.
Die Antragsstellung auf Auszahlung und die ordnungsgemäße Verwendung der
Finanzmittel obliegt den Sprecher*innen der einzelnen LAGen für die LAG-
Mittel und den Sprecher*innen des Sprecher*innen-Rates für die Mittel des
LAG-Sprecher*innen-Rates. Die ordnungsgemäße Verwendung ist dabei
gegenüber dem Geschäftsführenden Landesvorstand nachzuweisen.
Die Mittel können wie folgt verwendet werden:
50 Prozent des jährlichen Finanzbudgets wird zu gleichen Teilen auf die
einzelnen LAGen verteilt. Das verbleibende freie Budget von 50 Prozent
wird durch den Sprecher*innen-Rat auf Basis von Projektanträgen,
Arbeitsplänen der LAGen, sowie der Vorschläge des Landesvorstandes den
einzelnen Projekten und LAGen zugewiesen. Einzelne
Landesarbeitsgemeinschaften und der LAG-Sprecher*innen-Rat können darüber
hinaus auch gesonderte Projektmittel beim Landesvorstand beantragen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf Grundlage der nachgewiesenen Kosten
bzw. der durch den Landesvorstand genehmigten Kostenpläne.
Mit Beschluss dieses LAG Statutes durch die Landesdelegiertenkonferenz in
Donaueschingen am 25. September 2022 tritt das LAG Statut vom 13.10.2007 außer
Kraft und dieses LAG Statut an seine Stelle.
Der ÄA dient der Präzisierung, weitere Begründung erfolgt ggf. mündlich.
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