Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | SO Satzungs- und Ordnungsänderungen |
Status: | Beschluss (vorläufig) |
Beschluss durch: | 41. Landesdelegiertenkonferenz in Donaueschingen |
Beschlossen am: | 24.09.2022 |
Eingereicht: | 26.09.2022, 14:38 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Landesschiedsordnung
Satzungstext
LANDESSCHIEDSGERICHTSORDNUNG
I. Landesschiedsgericht
§ 1 Zusammensetzung
- Das Landesschiedsgericht besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und
drei Beisitzerinnen. Es tagt in einer Besetzung von einer oder einem
Vorsitzenden und zwei Beisitzerlnnen.
- Das Landesschiedsgericht gibt sich einen Geschäftsverteilungsplan, der die
jeweilige Besetzung festlegt.
§ 2 Amtszeit
- Die Amtszeit der Mitglieder des Landesschiedsgerichts beginnt mit der
Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorherigen
Landesschiedsgerichts, und endet regelmäßig nach zwei Jahren. Die Amtszeit
eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn
- es das Amt niederlegt,
- es aus der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN austritt,
- gegen das Mitglied eine Parteiordnungsmaßnahme verhängt wird oder
- es in den Vorstand einer Parteigliederung oder in ein Parlament
gewählt wird oder in ein Dienstverhältnis zur Partei eintritt.
- es in den Vorstand einer Parteigliederung oder in ein Parlament
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist bei der nächsten
Landesdelegiertenkonferenz eine Ergänzungswahl durchzuführen. Die Amtszeit
dieses nachgewählten Mitglieds dauert bis zum Ende der Amtszeit der
anderen Mitglieder.
- Ist bei Ablauf der Amtszeit noch kein neues Landesschiedsgericht gewählt,
so bleiben die bisherigen Mitglieder kommissarisch im Amt.
§ 3 Auslagenersatz
Die Tätigkeit im Landesschiedsgericht ist ein Ehrenamt. Seine Mitglieder
erhalten dafür keiner Vergütung. Für ihre Auslagen haben sie Anspruch auf Ersatz
nach den Bestimmungen der Beitrags- und Erstattungsordnung.
§ 4 Geschäftsstelle
Die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg ist,
sofern die oder der Vorsitzende in einem Verfahren keine besondere
Geschäftsstelle bestimmt, zugleich Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts.
Sie sorgt dafür, dass alle eingehenden Anträge und Schriftsätze den Mitgliedern
des Landesschiedsgerichts unverzüglich zugeleitet werden. Sie unterstützt das
Landesschiedsgericht bei der Beschaffung erforderlicher Unterlagen und sammelt
dessen Entscheidungen. Die Verfahrensakten hat sie für die Dauer von mindestens
zehn Jahren aufzubewahren.
II. Verfahren beim Landesschiedsgericht
§ 5 Zuständigkeit
Das Landesschiedsgericht ist zuständig zur Entscheidung in erster Instanz für:
- Ordnungsmaßnahmen nach §16 der Landessatzung gegen Mitglieder des
Landesverbandes
- Ordnungsmaßnahmen nach §17 der Landessatzung gegen Gebietsverbände und
Vereinigungen und Organe des Landesverbandes, seiner Gliederungen und
Vereinigungen und Mitglieder dieser Organe, sowie die Auflösung von Kreis-
und Ortsverbänden nach §17 Abs. 3 der Landessatzung,
- Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Landessatzung,
Geschäftsordnungen und Statuten des Landesverbandes, insbesondere der
Anfechtung von Wahlen und Entscheidungen der Organe des Landesverbandes
sowie für Streitigkeiten mit oder zwischen Kreisverbänden sowie
Vereinigungen
- Streitigkeiten innerhalb der Kreisverbände, insbesondere Streitigkeiten
über Auslegung und Anwendung der Kreissatzungen , sowie die Anfechtung von
Wahlen und Entscheidungen der Organe der Kreis- und Ortsverbände.-
- alle Fälle, in denen weder eine Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts
noch eine Zuständigkeit der Kreisschiedskommission gegeben ist.
§ 6 Verfahrensbeteiligte
- Verfahrensbeteiligte sind:
- Antragstellerln
- Antragsgegnerin
- BeigeladeneR
- Beigeladen werden können Dritte, deren Interessen durch das Verfahren
berührt sind. Die Beiladung erfolgt durch Beschluss des
Landesschiedsgerichts. Der Beschluss ist allen Beteiligten zuzustellen; er
ist unanfechtbar.
- Die Verfahrensbeteiligten können sich einer/eines
Verfahrensbevollmächtigten oder eines Beistandes bedienen. Diese müssen
dem Landesschiedsgericht eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
§ 7 Antragsberechtigung
- Antragsberechtigt sind
- beim Verfahren nach §5, Abs. 1die Gebietsverbände, denen das Mitglied
angehört, auf Beschluss des Vorstandes oder des höchsten Organes der
Gliederung
- beim Verfahren nach §5, Abs 2 der Landes- und der Bundesvorstand, sowie
die Landesdelegiertenkonferenz oder die Bundesversammlung
- beim Verfahren nach §5, Abs 3 alle Organe des Landesverbandes, die Organe
der betrofffenen Gliederungen und Vereinigungen sowie jedeR, der in der
Sache unmittelbar betroffen ist; bei der Anfechtung von Entscheidungen und
Wahlen zudem diejenigen, die in dem Gremium, das die angefochtene
Entscheidung getroffen hat, antragsberechtigt sind.
- beim Verfahren nach §5, Abs. 4 die betroffenen Organe der jeweiligen
Gliederungen sowie jedeR, der in der Sache unmittelbar betroffen ist; bei
der Anfechtung von Entscheidungen und Wahlen zudem diejenigen, die in dem
Gremium, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat,
antragsberechtigt sind.
- Beim Verfahre nach §5, Abs. 5 sind die Regelungen der Abs. 1 entsprechend
anzuwenden.
§ 8 Antragsgegner
- Antragsgegner können sein: Gebietsverbände, deren Organe und jedes
Mitglied des Landesverbandes. - Gebietsverbände werden durch ihren Vorstand vertreten.
- Wird die Entscheidung einer Delegierten- oder Mitgliederversammlung
angefochten, ist Antragsgegner das jeweilige Präsidium. Der Vorstand
des Gebietsverbandes ist beizuladen.
- Antragsgegner können sein: Gebietsverbände, deren Organe und jedes
§ 9 Anträge und Schriftsätze
- Das Landesschiedsgericht wird nur auf Antrag in Textform tätig. Anträge
sind zu begründen. Beweismittel sind zu benennen, Urkunden nach
Möglichkeit beizufügen.
- Anträge sind den Beteiligten zuzustellen.
§ 10 Zustellung
- Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Antrags an das
Landesschiedsgericht, sowie die Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftstücks an die Beteiligten hat durch Einschreiben mit Rückschein
oder durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO
erfolgen. Ist einE BeteiligteR anwaltlich vertreten, kann die Zustellung
nach § 198 ZPO erfolgen.
- Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn die/ der EmpfängerIn die
Annahme verweigert oder wenn das Schriftstück einem erwachsenen
Familienangehörigen oder einem erwachsenen MitbewohnerIn seines Haushaltes
übergeben wird.
- Kann die/der Beteiligte unter der Anschrift, die sie/er zuletzt gegenüber
der zuständigen Parteigliederung angegeben hat, nicht erreicht werden, so
gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Sendung für die Dauer von einer
Woche bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niedergelegt war.
- Die übrigen Schriftstücke können per E-Mail versendet werden.
§ 11 Ablehnung einer/eines SchiedsrichterIn wegen Befangenheit
- Mitglieder des Landesschiedsgerichts sind vom Verfahren ausgeschlossen,
- wenn sie selbst, die oder der Lebensgefährtln oder einE naheR AngehörigeR
beteiligt sind,
- wenn sie als ZeugInnen und Sachverständige vernommen wurden,
- wenn sie dem Vorstand eines beteiligten Gebietsverbandes angehören oder in
einem Dienstverhältnis zu diesem stehen.
- Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts können von jeder/jedem
Beteiligten wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder
sich selbst für befangen erklären, wenn ein Grund dafür vorliegt.
- Die/der Beteiligte hat das Ablehnungsgesuch unverzüglich vorzubringen,
nachdem ihr/ihm der Umstand bekannt geworden ist, der die Besorgnis der
Befangenheit rechtfertigen könnte. Eine Ablehnung ist ausgeschlossen, wenn
sich die/der Beteiligte in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge
gestellt hat, ohne den ihr/ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu
machen. Die Beteiligten sind über diese Rechte und Pflichten zu belehren.
- Über Ablehnungsgesuche entscheidet das Landesschiedsgericht in der
jeweiligen Besetzung ohne das abgelehnte Mitglied. Dem Ablehnungsgesuch
ist stattzugeben, wenn mindestens zwei Mitglieder des
Landesschiedsgerichts es für begründet erachten.
§ 12 Vorbereitung des Verfahrens
- Das Verfahren wird von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet. Sie oder er
setzt Ort und Termin der mündlichen Verhandlung fest.
- Die Ladung erfolgt in Textform und ist den Beteiligten zuzustellen. Die
Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; im Einvernehmen mit den
Beteiligten kann sie verkürzt werden. Die Ladung muss enthalten:- Ort und Zeit der Verhandlung,
- den Hinweis, dass bei Fernbleiben einer/eines der Beteiligten in
deren/dessen Abwesenheit entschieden werden kann.
- Die/der Vorsitzende kann ihre/seine Aufgaben im Einvernehmen mit den
gewählten BeisitzerInnen einer/einem der gewählten BeisitzerInnen
übertragen. Die Beteiligten sollen hierüber informiert werden.
§ 13 Alleinentscheid durch die/den Vorsitzenden durch Vorbescheid
- Erweist sich ein Antrag als offenbar unzulässig oder offenbar unbegründet,
so kann die/der Landesschiedsgerichtsvorsitzende im Einvernehmen mit den
gewählten BeisitzerInnen den Antrag durch Vorbescheid zurückweisen. Die
Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
- Gegen einen Vorbescheid der/des Landesschiedsgerichtsvorsitzenden können
die Beteiligten binnen eines Monats nach Zustellung des Vorbescheids
Einspruch einlegen. Wird der Einspruch rechtzeitig eingelegt, so gilt der
Vorbescheid als nicht ergangen, sonst wirkt er als rechtskräftige
Entscheidung. In dem Vorbescheid sind die Beteiligten über den zulässigen
Rechtsbehelf zu belehren.
§ 14 Mündliche Verhandlung
- Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt
nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. Im Einvernehmen mit den
Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
- Die mündliche Verhandlung kann auch in Form einer Videoverhandlung
durchgeführt werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Mitglieder
des Gerichts an einem Ort anwesend sind. Ebenso ist es möglich, einzelnen
Mitgliedern des Gerichts, Verfahrensbeteiligten oder ihren Beiständen oder
Verfahrensbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im
Wege der Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Die Entscheidung über
die Verfahrensweise trifft der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit den
Beisitzer*innen.
- Die mündliche Verhandlung ist für Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
öffentlich, Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im
Interesse einer/eines der Beteiligten geboten ist. Im Einverständnis aller
Beteiligten ist die Verhandlung für jederfrau/jedermann öffentlich.
- Bleibt in einem Verfahren einE AntragstellerIn oder einE AntragsgegnerIn
der mündlichen Verhandlung zum zweiten Mal fern, obwohl sie/er das erste
Mal nicht ausreichend entschuldigt war, so findet die mündliche
Verhandlung dennoch statt. Hierauf ist die/der säumige Beteiligte bei der
Ladung zur zweiten mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
- Die oder der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung. Sie/er kann
diese Aufgabe im Einvernehmen mit den gewählten BeisitzerInnen einer/einem
der gewählten BeisitzerInnen übertragen.
- Die mündliche Verhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Es folgt –
sofern die Beteiligten hierauf nicht verzichten - die Darlegung des
wesentlichen Akteninhalts. Danach erhalten die Beteiligten das Wort, um
ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
- Nach Erörterung der Sache und nach Abschluss der Beweisaufnahme wird die
mündliche Verhandlung geschlossen. Neue Tatsachen können nicht mehr
vorgebracht, Beweisanträge nicht mehr gestellt werden. Das
Landesschiedsgericht kann jedoch die Verhandlung wieder eröffnen.
- Das Landesschiedsgericht hat möglichst auf eine gütliche Beilegung der
Streitigkeiten hinzuwirken. Das Schiedsgericht kann hierzu einen
gesonderten Gütetermin anberaumen.
- Kann die mündliche Verhandlung nicht in einem Termin abgeschlossen werden
oder kann sie wegen Abwesenheit eines Beteiligten nicht stattfinden, so
wird sie vom Landesschiedsgericht vertagt. Wird mit dem Beschluss ein
neuer Termin bekannt gegeben, so bedarf es keiner Ladung; abwesende
Beteiligte sind jedoch zu laden.
- Über den Verlauf der mündlichen Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das den wesentlichen Inhalt der Verhandlung wiedergibt, Anträge der
Beteiligten sind im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von der oder
dem Vorsitzenden und der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 15 Beweisaufnahme
- Das Landesschiedsgericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus. Es ist an
bestimmte Beweismittel nicht gebunden.
- Organe und Einrichtungen des Landesverbandes sowie der Kreis- und
Ortsverbände sind verpflichtet, dem Landesschiedsgericht bei der
Sachverhaltsermittlung zu helfen.
- Parteimitglieder sind verpflichtet, vor dem Landesschiedsgericht
auszusagen, sofern ihnen nicht ein Zeugnisverweigerungsrecht entsprechend
§§ 383 und 384 Zivilprozessordnung zusteht.
§ 16 Akteneinsicht
Die Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht.
§ 17 Entscheidung
- Der Entscheidung des Landesschiedsgerichts darf nur der Sachverhalt
zugrunde gelegt werden, der den Beteiligten aufgrund der mündlichen
Verhandlung bekannt sein muss, und zu dem sie daher Stellung nehmen
konnten. Entsprechendes gilt im schriftlichen Verfahren.
- Die Entscheidung wird in nichtöffentlicher Beratung gefällt. Sie erfolgt
mit einfacher Mehrheit. Bei der Abstimmung ist Stimmenthaltung unzulässig.
- Die Entscheidung sollte am Ende der Verhandlung mündlich bekannt gegeben
werden. Sie ist binnen acht Wochen schriftlich abzufassen, von den
Mitgliedern des Landesschiedsgerichts zu unterschreiben und sodann den
Beteiligten zuzustellen.
§ 18 Entscheidungsbefugnis
- Das Landesschiedsgericht entscheidet nach freier Überzeugung über die
gestellten Anträge.
- In Parteiordnungsverfahren ist es an die Anträge der Beteiligten nicht
gebunden. Das Landesschiedsgericht kann in diesem Fall eine mildere als
die beantragte Maßnahme aussprechen, nicht jedoch eine schärfere.
- Das Landesschiedsgericht kann Beschlüsse und Entscheidungen der
Parteiorgane aufheben, wenn sie gegen die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg verstoßen oder sonst rechtswidrig sind.
Verpflichtungs- oder Gestaltungsurteile kann das Landesschiedsgericht nur
aussprechen, soweit diese nicht in die politische Entscheidungsfreiheit
der Parteiorgane eingreifen.
III. Besondere Verfahren
§ 19 Einstweilige Anordnung
- Das Landesschiedsgericht kann jederzeit auf Antrag einstweilige
Anordnungen erlassen; ausgenommen ist die Anordnung eines
Parteiausschlusses.
- Die Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. In dringenden
Fällen kann sie durch die oder den VorsitzendeN allein ergehen, wenn die
anderen Mitglieder des Landesschiedsgerichts nicht erreichbar sind.
- Die einstweilige Anordnung ist den Beteiligten zuzustellen.
- Gegen eine einstweilige Anordnung durch die oder den VorsitzendeN gemäß
Abs. 2 kann die oder der Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung
Einspruch einlegen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über
die Möglichkeit des Einspruchs ist zu belehren. Über den Einspruch
entscheidet das Landesschiedsgericht.
- Haben der Bundesvorstand gemäß § 12 Abs. 4 der Bundessatzung oder der
Landesvorstand gemäß § 16 Abs. 5 der Landessatzung ein Mitglied von der
Ausübung ihrer/ seiner Rechte vorläufig ausgeschlossen, kann das
Landesschiedsgericht diese Maßnahme im einstweiligen Verfahren nur
aufheben, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Das Verfahren nach §
19 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
§ 20 Beschwerde
Gegen Entscheidungen des Landesschiedsgerichts kann die oder der Beschwerte
binnen eines Monats seit Zustellung der Entscheidung Beschwerde beim
Bundesschiedsgericht einlegen. Zur Fristwahrung genügt die Erklärung gegenüber
dem Landesschiedsgericht.
IV. Schlussvorschriften
§ 21 Kosten
- Die Kosten des Verfahrens fallen dem Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg zur Last. Kosten anwaltlicher Vertretung und
sonstige notwendige Auslagen können auf Antrag ausnahmsweise dem
Landesverband auferlegt werden.
- Auslagen einer Beweisaufnahme können jedoch einem Beteiligten auferlegt
werden. Das Landesschiedsgericht kann die Durchführung einer
Beweisaufnahme von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
abhängig machen.
- Nimmt das Landesschiedsgericht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 Aufgaben einer
Kreisschiedskommission wahr, so fallen die Kosten dem Kreisverband zur
Last; Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 22 Generalverweisung
Zur Ergänzung dieser Landesschiedsgerichtsordnung sind die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes in ihren jeweils
geltenden Fassungen anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheiten des
schiedsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die
Landesdelegiertenkonferenz am 15.-17.November 1991 in Kraft. Sie wurde in der
aktuellen Fassung von der 16. Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg vom 29.-30.3.2003 in Villingen beschlossen.
§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kreisschiedskommissionen Solange entsprechend § 19
Abs. 2 der Landessatzung noch Mitglieder von Kreisschiedskommissonen im Amt sind
gelten folgende Regelungen:
1. Ordnungsgemäß besetzte Kreisschiedskommissionen sind in erster Instanz
zuständig für:
- Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit einer Kreisschiedskommission
fallen, insbesondere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des jeweiligen
Kreisverbandes sowie Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der
Kreissatzung,
- Parteiordungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Kreisverbandes, die nicht Teil
des Bundes- oder Landesvorstandes sind
- die Anrufung durch Mitglieder die aus der Mitgliedsliste gestrichen wurden
- Gegen Entscheidungen einer Kreisschiedskommission kann die oder der
Beschwerte binnen eines Monats seit Zustellung der Entscheidung Beschwerde
zum Landesschiedsgericht einlegen. Zur Fristwahrung genügt die Erklärung
gegenüber der Kreisschiedskommission
2. Diese Regelung entfällt, sobald die Amtszeit aller
Kreisschiedskommissionen ausgelaufen ist.