NEU: Landesschiedsordnung
Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | SO Satzungs- und Ordnungsänderungen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.07.2022, 10:31 |
Antragshistorie: | Version 1(05.07.2022) Version 1(26.09.2022) |
Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | SO Satzungs- und Ordnungsänderungen |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 05.07.2022, 10:31 |
Antragshistorie: | Version 1(05.07.2022) Version 1(26.09.2022) Version 1 |
LANDESSCHIEDSGERICHTSORDNUNG
I. Landesschiedsgericht
§ 1 Zusammensetzung
§ 2 Amtszeit
§ 3 Auslagenersatz
Die Tätigkeit im Landesschiedsgericht ist ein Ehrenamt. Seine Mitglieder
erhalten dafür keiner Vergütung. Für ihre Auslagen haben sie Anspruch auf Ersatz
nach den Bestimmungen der Beitrags- und Erstattungsordnung.
§ 4 Geschäftsstelle
Die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist, sofern die oder der
Vorsitzende in einem Verfahren keine besondere Geschäftsstelle bestimmt,
zugleich Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie sorgt dafür, dass alle
eingehenden Anträge und Schriftsätze den Mitgliedern des Landesschiedsgerichts
unverzüglich zugeleitet werden. Sie unterstützt das Landesschiedsgericht bei der
Beschaffung erforderlicher Unterlagen und sammelt dessen Entscheidungen. Die
Verfahrensakten hat sie für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
Die Landesgeschäftsstelle von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg ist, sofern die oder der Vorsitzende in einem Verfahren keine besondere Geschäftsstelle bestimmt, zugleich Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts. Sie sorgt dafür, dass alle eingehenden Anträge und Schriftsätze den Mitgliedern des Landesschiedsgerichts unverzüglich zugeleitet werden. Sie unterstützt das Landesschiedsgericht bei der Beschaffung erforderlicher Unterlagen und sammelt dessen Entscheidungen. Die Verfahrensakten hat sie für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
II. Verfahren beim Landesschiedsgericht
§ 5 Zuständigkeit
§ 5 Zuständigkeit
Das Landesschiedsgericht ist zuständig zur Entscheidung in erster Instanz für:
§ 6 Verfahrensbeteiligte
§ 7 Antragsberechtigung
§ 8 Antragsgegner
§ 9 Anträge und Schriftsätze
§ 10 Zustellung
§ 11 Ablehnung einer/eines SchiedsrichterIn wegen Befangenheit
§ 12 Vorbereitung des Verfahrens
§ 13 Alleinentscheid durch die/den Vorsitzenden durch Vorbescheid
§ 14 Mündliche Verhandlung
§ 15 Beweisaufnahme
§ 16 Akteneinsicht
Die Beteiligten haben das Recht auf Akteneinsicht.
§ 17 Entscheidung
§ 18 Entscheidungsbefugnis
III. Besondere Verfahren
§ 19 Einstweilige Anordnung
§ 20 Beschwerde
IV. Schlussvorschriften
§ 21 Kosten
§ 22 Generalverweisung
Zur Ergänzung dieser Landesschiedsgerichtsordnung sind die Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes in ihren jeweils
geltenden Fassungen anzuwenden, sofern dem nicht die Besonderheiten des
schiedsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die
Landesdelegiertenkonferenz am 15.-17.November 1991 in Kraft. Sie wurde in der
aktuellen Fassung von der 16. Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg vom 29.-30.3.2003 in Villingen beschlossen.
Diese Landesschiedsgerichtsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Landesdelegiertenkonferenz am 15.-17.November 1991 in Kraft. Sie wurde in der aktuellen Fassung von der 16. Landesdelegiertenkonferenz von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg vom 29.-30.3.2003 in Villingen beschlossen.
§ 24 Übergangsbestimmungen zu Kreisschiedskommissionen Solange entsprechend § 19 Abs. 2 der Landessatzung noch Mitglieder von Kreisschiedskommissonen im Amt sind gelten folgende Regelungen:
1. Ordnungsgemäß besetzte Kreisschiedskommissionen sind in erster Instanz zuständig für:
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