Der Landesverband Baden-Württemberg und damit seine Satzung sind älter als der Bundesverband. Diese historische Tatsache hat zur Folge, dass unser Landesverband, als einer von wenigen, Kreisschiedskommissionen in seinen Satzungen als Pflicht vorsieht. Weil das Parteienrecht mindestens auf zwei Ebenen Schiedsgerichte erfordert, mussten mangels eines übergeordneten Bundesschiedsgerichts zwangsläufig Kreisschiedskommissionen in die Satzung aufgenommen werden.
Schiedsgerichte führen in unserer Partei glücklicherweise ein Schattendasein. Nur selten werden sie angerufen und müssen tätig werden. Meist können Konflikte und Streitigkeiten auf anderen Wegen gelöst werden. Ist dies aber nicht der Fall, geht es meist um Konflikte oder Fragestellung von großer Bedeutung: Parteiausschlüsse, Prüfung von Wahlen von Parlamentskandidat*innen oder massive Auseinandersetzungen in Kreisverbänden. Diese Fälle erfordern in der Regel ein hohes juristisches Fachwissen und gewisse Erfahrungen in der Führung von Prozessen bei den zuständigen Mitgliedern des Schiedsgerichts. Da gerade formale Fehler der Verfahrensführung in einer möglichen Überprüfung vor einem ordentlichen Gericht einen besonderen Stellenwert haben, können Versäumnisse gravierende Folgen z.B. bei der Zulassung von Wahlbewerbern oder gar Landeslisten haben.
Die Erfahrungen mit den Kreisschiedskommissionen in den letzten Jahren sind dabei zwiespältig: teilweise sind sie gar nicht (aktuell) gewählt, nicht mehr vollständig, einzelne Mitglieder nicht erreichbar oder selbst bei einfachen formalen Aufgabenstellungen überfordert. Dies alles scheint nicht verwunderlich, da wir in jedem der 47 Kreisverbänden jeweils drei entsprechend qualifizierte Mitglieder benötigen. Auch wenn es sicher einige hervorragend besetzte und arbeitende Kreisschiedskommissionen gibt, scheint es zweifelhaft, ob dies dauerhaft flächendeckend umsetzbar ist.
Da es ohnehin nur sehr wenige Fälle gibt, mit denen sich ein Schiedsgericht befassen muss, und in fast allen Fällen ohnehin das Landesschiedsgericht ersatzweise in der ersten Instanz oder spätestens bei der Berufung tätig werden muss, scheint es dem Landesvorstand sinnvoll, diese Aufgabe unmittelbar beim Landesschiedsgericht anzusiedeln. Mit einer entsprechenden Übergangsregel sollen die noch gewählten Kreisschiedsgerichte auslaufen und nicht mehr nachbesetzt werden. Die Zuständigkeiten werden auf das Landesschiedsgericht übertragen.
Kommentare
Mario Hüttenhofer:
Mario Hüttenhofer:
Können Organe des BV in eine LV Satzung ohne Zustimmung eingebunden werden?
Hier Bundesschiedsgericht? Ich glaube nicht. (Verträge zu Lasten Dritter)
Andreas Hamm:
zum Schreibfehler: danke für den Hinweis, werden wir redaktionell ändern.
Zum Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichts: diese ergibt sich in diesem Fall ohnehin aus der Bundessatzung und der Bundesschiedsordnung. Zudem ist gehört die Staffelung der Zuständigkeiten zum Wesen einer mehrstufigen Schiedsgerichtsbarkeit, die vom Parteiengesetz explizit gefordert wird.