Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Tagesordnungspunkt: | FOR Formalia |
Status: | Beschluss (vorläufig) |
Beschluss durch: | 41. Landesdelegiertenkonferenz in Donaueschingen |
Beschlossen am: | 24.09.2022 |
Eingereicht: | 26.09.2022, 15:06 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Satzung des Landesverbandes
Satzungstext
Präambel
Wir erinnern mit dieser unveränderten historischen Präambel vom 26.01.1980 an
die Wurzeln von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg:
(1)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg streben eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung an den natürlichen Lebensbedingungen sowie am individuellen und
sozialen Wesen der Menschen orientiert.
Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind davon
überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation
bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie
betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen. Bündnis
90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg werden deshalb weiterhin mit all jenen
außerparlamentarischen Aktivitäten zusammenarbeiten, die sich für die
Herbeiführung naturgerechter und menschengemäßer Lebensverhältnisse einsetzen.
Es können sich daher Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und die Mitglieder
und MitarbeiterInnen der verschiedenen Strömungen und Organisationen der
ökologischen und neuen sozialen Bewegung, der Bürgerinitiativen, der Lebens-,
Natur- und Umweltschutzverbände, der Friedens- und Menschenrechtsbewegungen, der
Frauenbewegung und der ungezählten alternativen Projekte zu gemeinsamem
politischen Handeln verbinden. Eine ihrer politischen Aufgaben ist die
Unterstützung alter Menschen und deren Interessenvertretung.
(2)
Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg werden die materialistische
Wachstumsideologie westlicher und östlicher Prägung ablösen müssen, wenn die
Menschheit noch eine lebenswerte Zukunft haben soll.
Aus dem Wissen um die Endlichkeit unseres Planeten und dem Bewusstsein von den
Zusammenhängen seiner Lebensgesetze muss an die Stelle der gewissenlosen
Ausplünderung der Natur ihre verantwortungsbewusste Erhaltung und Pflege treten.
(3)
Die Arbeit von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg vollzieht sich im Rahmen
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Soweit diese grundgesetzliche
Ordnung oder Bestimmungen der Landesverfassung keine hinreichende Voraussetzung
für den Schutz des Lebens als Ganzes bieten, werden sich Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg für die Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen einsetzen.
(4)
Die verbindlichen Grundwerte, an denen sich alle Programme und Wahlplattformen
von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg orientieren, sind die Prinzipien:
ökologisch, basisdemokratisch und sozial. Daraus folgt: der Lebensschutz, um der
Zerstörung der Natur und des Lebens entgegenzuwirken; die Dezentralität, um dem
Menschen Selbstbestimmung zu ermöglichen; basisdemokratische Strukturen und
Entscheidungsprozesse und die Rechtsgleichheit in allen gesellschaftlichen
Bereichen.
(5)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg verfolgen ihre Ziele ausschließlich mit
friedlichen Mitteln. Gewalt, auch die strukturelle Gewalt der gegenwärtigen
Gesellschaft des Westens wie des Ostens, lehnen sie ebenso entschieden ab wie
alle Arten von Diskriminierung. Wo bestehendes "Recht" zu Unrecht wird, sehen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg eine Pflicht zum Widerstand, dem
gewaltfrei Ausdruck zu verleihen niemand gehindert werden darf.
(6)
Mit ihrer Beteiligung an der öffentlichen Urteils- und Willensbildung über alle
gesellschaftlichen Fragen wollen Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg auch
einen Beitrag zur Humanisierung des politischen Lebens leisten. Gerade
Andersdenkenden soll mit aktiver Toleranz - also ohne Aggressionen und
Diffamierungen, sondern mit dem Interesse, ihre Ansichten und Anliegen kennen-
und verstehen zu lernen - begegnet werden.
(7)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind keiner Ideologie, sondern der
Achtung gegenüber allem Leben und den Menschenrechten verpflichtet. Das Leben zu
schützen und die Menschenrechte zu verwirklichen, ist Ziel und Aufgabe aller
grünen Politik.
§ 1
1. Die Organisation ist Landespartei von Baden-Württemberg und sie ist
Landesverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
2. Sie führt den Namen "Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg",
Kurzbezeichnung "GRÜNE".
- Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Land Baden-Württemberg; sie
hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2
1. An der politischen Willensbildung beteiligen sich Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
2. Die Programme und Wahlplattformen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
haben den Zweck, die BürgerInnen darüber zu informieren, für welche Ziele
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg in den Parlamenten eintreten werden und
welche Wege sie dabei einschlagen wollen.
3. Die Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und das
Grundsatzporgramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Ausdruck des gemeinsamen
politischen Willens von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sie sind
verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei.
4. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten
ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese regeln wir im
Frauenstatut des Landesverbandes verbindlich.
5. Wir setzten uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller
Menschen ein. Entsprechend des Vielfaltsstatus des Landesverbandes ist die
Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen
mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil innerhalb der Partei unser
Ziel.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer die Grundsätze und
Programme der Partei bejaht und keiner anderen Partei im Geltungsbereich
des Grundgesetzes angehört. Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-
Württemberg ist, wer Mitglied eines der Kreisverbände der Landespartei
ist.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der
Partei zu beteiligen, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen und die
angebotenen Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen.
- Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des
Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei mehreren Wohnsitzen
besteht ein Wahlrecht des Mitglieds.Die Mitgliedschaft wird schriftlich
bei einer Parteigliederung beantragt. Sie wird mit dem Aufnahmebeschluss
des Vorstandes des für den Wohnsitz zuständigen Kreisverbandes begründet.
Wechselt das Mitglied den Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort,
geht die Mitgliedschaft auf den neuen Gebietsverband über. Auf begründeten
Antrag des Mitglieds oder des/der Bewerber*in können Ausnahmen vom
Wohnorts- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet
der Vorstand Kreisverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.
- Gegen eine Zurückweisung eines Aufnahmeantrags oder Antrag auf Wechsel des
Kreisverbandes, kann bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch
eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Mit der Aufnahme beginnt die Pflicht zur Bezahlung des fälligen
Mitgliedbeitrags.
- Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahr ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND
Baden-Württemberg. Ein Widerspruch oder Widerruf ist möglich und muss
gegenüber der für die Mitgliedschaft zuständigen Ebene schriftlich erklärt
werden.
- Die Kreisverbände sind verpflichtet, Änderungen in der Mitgliedschaft
unverzüglich an den Landesverband zu melden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod. Der
Austritt kann jederzeit gegenüber dem Kreisverband, dem das Mitglied angehört,
schriftlich erklärt werden. Er ist sofort wirksam. Streichung der Mitgliedschaft
kann durch den zuständigen Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mindestens vier
Monate trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche
Streichung keinen fälligen Beitrag bezahlt. Die Möglichkeit der Stundung bleibt
hier unbenommen. Gegen die Streichung ist die Anrufung der zuständigen
Kreisschiedskommission möglich. Wo diese nicht vorhanden ist, entscheidet das
Landesschiedsgericht. Die Kreisschiedskommission bzw. das Landesschiedsgericht
entscheiden abschließend. Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach
§ 16, Abs. 2 erfolgen. angerufen werden.
§ 5 Kreis- und Ortsverbände
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg gliedern sich in Kreis- und
Ortsverbände.
- Kreisverbände entsprechen in der Regel in ihrem räumlichen Bereich dem
Gebiet eines Land- bzw. Stadtkreises. Die Gliederung in Kreisverbände und
deren räumliche Aufteilung geht aus Anhang I der Satzung hervor. Dieser
Anhang ist Teil der Satzung. Kreisverbände können sich nach eigenem
Ermessen untergliedern und die ihnen entsprechende Bezeichnung dafür
wählen.
- Die Kreisverbände sind berechtigt, sich im Rahmen dieser Satzung und im
Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eigene Satzungen zu
geben.
- Insbesondere sind die Kreisverbände berechtigt, im Hinblick auf
Kommunalwahlen - nach Anhören des Landesvorstandes - Bündnisse einzugehen.
Diese Bündnisse dürfen in ihren politischen Zielsetzungen den Grundsätzen
von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg nicht widersprechen.
- Die Gründung von Ortsverbänden soll nur erfolgen, wenn in seinem
Organisationsgebiet mindestens 7 Mitglieder vorhanden sind. Die
Kreisverbände regeln die Gründung von Ortsverbänden in ihren Satzungen und
können darin Regelungen für die Arbeit der Ortsverbände vorgeben. Gründung
und räumliche Abgrenzung von Ortsverbänden ist Sache der zuständigen
Kreisverbände. Notwendige Organe der Ortsverbände sind die
Mitgliederversammung und der Vorstand.
- Mehrere Kreisverbände können sich zu einem Regionalverband zusammen
schließen. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.
- Wo es direkt gewählte Regionalparlamente gibt, können sich die betroffenen
Kreisverbände zu einer regionalen Parteigliederung zusammen schließen.
Alles Weitere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 6 Organe der Kreisverbände
- Notwendige Organe der Kreisverbände sind die Kreismitgliederversammlung
als oberstes Organ des Kreisverbandes und der Kreisvorstand.
Schiedskommissionen können in den Kreis- und Ortsverbänden nicht gebildet
werden.
- Die Kreismitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr als
Hauptversammlung statt. Sie wählt den Kreisvorstand, und die
RechnungsprüferInnen mindestens jedes zweite Jahr. Sie nimmt den
jährlichen Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands und den Bericht der
RechnungsprüferInnen entgegen und beschließt über die Entlastung des
Kreisvorstands. Sie fasst über die Kreissatzung Beschluss. Auf Verlangen
von einem Fünftel der Mitglieder muss auch zu anderen Zeiten eine
Hauptversammlung einberufen werden.
- Die Kreismitgliederversammlung fasst über politische Anträge und
Entschließungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten Beschluss. Sie
wählt die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz und die
Bundesdelegiertenkonferenz.
- Auf der Hauptversammlung und der Kreismitgliederversammlung hat jedes
Mitglied des Kreisverbandes Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Personen.
- Im Übrigen regeln die Kreisverbände ihre Arbeit sowie die Aufstellung von
KandidatInnen zu politischen Wahlen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen und der Satzung des Landesverbandes frei und selbstständig
nach ihren eigenen Ordnungen.- 7 Organe der Landespartei
Organe der Landespartei sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), die
Landeswahlversammlung, der Landesvorstand, der Landesfinanzrat und das
Landesschiedsgericht.
§ 8 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
Allgemeine Bestimmungen
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ der Landespartei. Sie
besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und den stimmberechtigten
Mitgliedern des Landesvorstandes als stimmberechtigte
Versammlungsteilnehmer*innen. Alle Mitglieder des Landesverbandes haben
Anwesenheits- und Rederecht.
- Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband bestimmt sich zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe des Termins nach folgendem Verfahren: Die Zahl der Mitglieder
des Kreisverbands wird mit 200 (=Grundzahl) multipliziert und durch die
Mitgliederzahl des Landesverbands dividiert. Das Ergebnis (Quote) wird zu
einer vollen Zahl (Delegiertenzahl) gerundet. Sofern ein Kreisverband
danach nicht mindestens 2 Delegierte (=Mindestzahl) hat, erhält er
zusätzliche Delegierte bis zur Mindestzahl. Berechnungsgrundlage sind die
Mitgliederzahlen zum Ende des letztenKalenderjahres, für das der
Bundesverband die Mitgliederzahl offiziell berechnet hat. Die
Kreisverbände regeln in ihren Satzungen die Modalitäten der Wahl der
Delegierten.
- Die Landesdelegiertenkonferenz wird mindestens einmal im Jahr durch den
Landesvorstand schriftlich unter Angabe der zur Beratung anstehenden
Gegenstände einberufen. Der Termin muss den Kreisverbänden drei Monate
vorher bekannt gegeben werden. Die Einladung an die Kreisverbände muss
spätestens sechs Wochen vor Beginn der Versammlung erfolgen.. Näheres
regelt die Geschäftsordnung. Bei dringendem Anlass können die Fristen auf
Beschluss des Landesvorstandes verkürzt werden. Diese neuen Fristen sind
mit der Einladung bekannt zu geben.
- Antragsberechtigt für die Landesdelegiertenkonferenz sind Orts- und
Kreisverbände, der Landesvorstand, die Landesarbeitsgemeinschaften, die
Vereinigungen, der Landesfinanzrat sowie mindestens zwanzig
Einzelmitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen.
- Satzungsändernde Anträge müssen mindestens sieben Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz beim Landesvorstand eingereicht und spätestens
sechs Wochen vor Beginn der Landesdelegiertenkonferenz der Partei digital
bereitgestellt werden. Andere Anträge müssen spätestens vier Wochen vor
Beginn der Landesdelegiertenkonferenz beim Landesvorstand eingereicht und
spätestens drei Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz (bestätigtes
Versanddatum, z.B. Poststempel) an die stimmberechtigten
Versammlungsteilnehmer*innen verschickt werden. Änderungsanträge sind von
den Fristenregelungen ausgenommen. Für die Erarbeitung des
Landtagswahlprogramms kann der Landesvorstand eine Frist für
Änderungsanträge von 14 Tage vor Beginn der LDK festsetzen. Er muss diese
mit der Einladung bekannt geben.
- Über die Befassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die
Landesdelegiertenkonferenz. Satzungsändernde Anträge und Anträge zur
Abwahl von Landesvorstandsmitgliedern können nicht Gegenstand von
Dringlichkeitsanträgen sein.
- Außerordentliche Landesdelegiertenkonferenzen müssen auf Beschluss des
Landesvorstandes, auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der
Kreisverbände oder von 10 Prozent der Mitglieder einberufen werden. Für
die Einberufung gelten die oben angegebenen Fristen entsprechend.
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei
Drittel der gemeldeten stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen
anwesend sind. Sie benennt mit einfacher Mehrheit ein Präsidium.
- Beschlüsse über die Satzung werden mit Zustimmung von mindestens Zwei-
Drittel der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer*innen, die ihre
Stimmkarte abgeholt haben,gefasst, alle anderen Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Die Beschlüsse und
Wahlergebnisse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren und
außer von den ProtokollführerInnen von zwei Mitgliedern des Präsidiums zu
unterzeichnen. Jedes Mitglied kann auf Verlangen Einsicht in die
Protokolle nehmen.- Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz
- Die Landesdelegiertenkonferenz wählt den Landesvorstand, die zwei
LandesrechnungsprüferInnen, das Landesschiedsgericht, die Delegierten zum
Länderrat, zum Bundesfrauenrat, zum Diversitätsrat des Bundesverbandes und
zum Kongress der Europäischen Grünen Partei (EGP).
- Die Landesdelegiertenkonferenz stellt entsprechend den Wahlgesetzen die
Landesliste zur Bundestagswahl auf. Die Delegierten für die Wahl der
Landesliste müssen von den Kreisverbänden ausdrücklich zu diesem Zweck
gewählt worden sein, müssen volljährig sein und die deutsche
Staatsbürgerschaft besitzen. Landesvorstandsmitglieder sind nur als
gewählte Delegierte stimmberechtigt.
- Die Landesdelegiertenkonferenz beschließt über Satzung und Landesprogramm,
über politische Anträge und Resolutionen, über Finanz- und
Geschäftsordnungen sowie über die sonstigen Angelegenheiten der
Landespartei.
- Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des
Landesvorstandes und den Bericht der LandesrechnungsprüferInnen entgegen
und beschließt über die Entlastung des Landesvorstands. Der
Rechenschaftsbericht muss den Delegierten vor Beginn der
Landesdelegiertenkonferenz schriftlich vorliegen. Dessen finanzieller Teil
ist vor der Beschlussfassung durch die LandesrechnungsprüferInnen zu
prüfen. Über das Ergebnis ist der Landesdelegiertenkonferenz vor der
Beschlussfassung zu berichten.- Wahlen
- Die Wahlen zum Landesvorstand sowie zur Aufstellung von
BewerberInnen für politische Wahlen sind geheim. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch ergibt. Die KandidatInnen sollten von den
Gebietsverbänden vorgeschlagen werden. Alle KandidatInnen für Organe
nach § 7 der Landessatzung müssen Mitglieder von Bündnis 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg sein. - Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist
gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25
Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird
eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis,
entscheidet das Los. - Wahlen in gleiche Parteiämter können in einem Wahlgang erledigt
werden. Entsprechend dem Frauenstatut wird in getrennten Wahlgängen
gewählt. Wenn mehr BewerberInnen als Plätze zur Verfügung stehen,
muss das Stimmrecht zur besseren Vertretung von Minderheiten so
geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel (Bruchteile auf
volle Stimmzahl gerundet) der in einem Wahlgang zu wählenden
BewerberInnen beschränkt wird. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
erhält und von mindestens 25% der Abstimmenden gewählt wurde. Das
Kumulieren von Stimmen ist nicht möglich. - Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die
Delegierten zum Länderrat; von denen zwei Mitglieder des
Landesvorstandes sind. Zwei Delegierte sollen Mitglieder der
Landtagsfraktion sein. Die Landesdelegiertenkonferenz wählt außerdem
die StellvertreterInnen der Delegierten. Die
Landesdelegiertenkonferenz beschließt für die Wahl der Delegierten
ein Wahlverfahren. - Die Landesdelegiertenkonferenz wählt in geheimer Wahl die
Delegierten zum Bundesfrauenrat und die StellvertreterInnen. Der
Landesvorstand, die Landtagsfraktion und die
Landesarbeitsgemeinschaft FrauenPolitik haben das Vorschlagsrecht
für je eine Delegierte und ihre StellvertreterIn. - Die Landesdelgiertenkonferenz wählt die Delegierten zum
Diversitätsrat des Bundesverbandes und deren Stellvertreter*innen;
wobei darunter je ein Mitglied des Landesvorstandes sein soll.
- Die Wahlen zum Landesvorstand sowie zur Aufstellung von
§9 Landeswahlversammlung
- Die Landeswahlversammlung stellt entsprechend den Wahlgesetzen die
Landeslisten zur Landtagswahl und zur Bundestagswahl auf.
- Diese Vertreterversammlung setzt sich aus den Delegierten der
Kreisverbände zusammen. Die Anzahl der Delegierten je Kreisverband
bestimmt sich zur Bekanntgabe des Termins nach folgendem Verfahren: Die
Zahl der Mitglieder des Kreisverbands wird mit 200 (=Grundzahl)
multipliziert und durch die Mitgliederzahl des Landesverbands dividiert.
Das Ergebnis (Quote) wird zu einer vollen Zahl (Delegiertenzahl) gerundet.
Sofern ein Kreisverband danach nicht mindestens 2 Delegierte
(=Mindestzahl) hat, erhält er zusätzliche Delegierte bis zur Mindestzahl.
Berechnungsgrundlage sind die Mitgliederzahlen zum Ende des letzten
Kalenderjahres, für das der Bundesverband die Mitgliederzahlen offiziell
berechnet hat.
- Die Delegierten müssen ausdrücklich für die jeweilige
Landeswahlversammlung in geheimer Wahl gewählt worden sein. Die sich aus
den Wahlgesetzen ergebenden Voraussetzungen zur Wahl und zur Wählbarkeit
der Delegierten müssen dabei berücksichtigt werden. Ist dies nicht
erfolgt, werden die betreffenden Delegierten nicht zugelassen. Ansonsten
regeln die Kreisverbände in ihren Satzungen die Modalitäten der Wahl der
Delegierten.
- Ansonsten gelten die Bestimmungen dieser Satzung zur
Landesdelegiertenkonferenz. Die Landeswahlversammlung gibt sich eine
eigene Geschäftsordnung.
§ 11 Landesvorstand
- Der Landesvorstand besteht aus drei Personen des Geschäftsführenden
Vorstandes und den Mitgliedern des Parteirats.
2.a) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigte
Landesvorsitzende an, hiervon mindestens eine Frau, sowie die/der
LandesschatzmeisterIn. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in
getrennten Wahlgängen gewählt. Abgeordnete und Regierungsmitglieder können nicht
in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Erlangen Mitglieder des
Geschäftsführenden Vorstandes ein solches Amt oder Mandat scheiden sie zur
nächsten Landesdelegiertenkonferenz, die ohne verkürzte Einladungsfristen
einberufen wurde, aus diesem Parteiamt aus. Mitglied des Geschäftsführenden
Landesvorstandes dürfen in keinem anderen beruflichen oder finanziellen
Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
2.b) Der Parteirat besteht grundsätzlich aus 13 Personen. Mindestens die Hälfte
des Parteirates muss mit Frauen besetzt sein. Nicht mehr als die Hälfte der
Mitglieder dürfen Regierungsmitglieder oder Abgeordnete sein. Auf eine
angemessene Vertretung der Kreisverbände auch in regionaler Hinsicht ist zu
achten.
2.c) Bei einer Beteiligung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg an der
Landesregierung Baden-Württemberg erweitert sich der Landesvorstand um vier
Plätze, zwei davon sollen für Regierungsmitglieder (gem. Art. 45 II BWVerf)
sein.
2.d) Der/die MinisterpräsidentIn oder der/die stellvertretende
MinisterpräsidentIn des Landes Baden-Württemberg ist beratendes Mitglied des
Parteirats, sofern sie/er Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
ist.
- Der Landesvorstand leitet den Landesverband und führt dessen Geschäfte
nach Gesetz und Sat-zung sowie den Beschlüssen der
Landesdelegiertenkonferenz Der Geschäftsführende Vorstand ist für die
Erledigung der besonders dringenden Vorstandsgeschäfte verantwortlich und
übt die Funktion des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigen der
Landespartei aus. Die/der LandesschatzmeisterIn trägt die Verantwortung
für eine ordnungsgemäße Kassenführung und die finanzielle Abrechnung.- Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann
Ausschüsse bilden. Zwei Mitglieder des Geschäftsführenden
Landesvorstandes vertreten den Landesverband gemäß § 26 BGB nach
außen. Der geschäftsführende Landesvorstand kann besondere
VertreterInnen bestellen. - Der gesamte Landesvorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Ist ein
Mitglied des Geschäftsführ-enden Landesvorstands vorzeitig
ausgeschieden, findet auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz
eine Nachwahl statt. Ist ein Mitglied des Parteirates vorzeitig
ausgeschieden, soll die Nachwahl auf der nächsten
Landesdelegiertenkonferenz erfolgen. - Einzelne Landesvorstandsmitglieder können auf einer
Landesdelegiertenkonferenz auf Antrag eines Kreisverbandes mit Zwei-
Drittel-Mehrheit der Anwesenden abgewählt werden, wenn dieser Punkt
satzungsgemäß auf der Tagesordnung aufgeführt ist. - Der Landesvorstand tagt in der Regel parteiöffentlich. Er kann die
Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
- Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann
§ 12 Landesfinanzrat
- Der Landesfinanzrat berät die Landespartei in allen
Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:
- Der Landesfinanzrat berät die Landespartei in allen
- Die Beratung und Inkraftsetzung des Haushaltes des Landesverbandes bis zur
nächsten Landesdelegiertenkonferenz und die Budgetkontrolle. Die
Landesdelegiertenkonferenz beschließt endgültig über den Haushaltsplan.
- Die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der Finanzmittel
zwischen Landesverband und Kreisverbänden und zur Erhebung von Umlagen an
den Landesverband für die Landesdelegiertenkonferenz.
- Die Beratung und Inkraftsetzung der Erstattungsordnung der Landespartei.
- Die Wahl der VertreterInnen der Landespartei im Bundesfinanzrat und deren
StellvertreterInnen.
- Die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus
Finanzausgleichsfonds.
- Die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen Gremien an
sie verwiesen werden.
- Beratung und Verabschiedung einer verbindlichen Finanzordnung für
Kreisverbände.
Weiteres regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.
- Der Landesfinanzrat setzt sich zusammen aus:
- der/dem LandesschatzmeisterIn,
- den gewählten KreisschatzmeisterInnen oder einem sonstigen gewählten
Kreisvorstandsmitglied je Kreisverband. Die Wahl zum Mitglied des
Landesfinanzrates bedarf eines gesonderten Wahlgangs durch die
Mitgliederversammlung des Kreisverbands.
- den gewählten SchatzmeisterInnen der Vereinigungen nach § 14 der
Landessatzung. Die Wahl zum Mitglied des Landesfinanzrates bedarf eines
gesonderten Wahlgangs durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung.
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit ihrem Ausscheiden aus den Vorständen.
- Der Landesfinanzrat tritt auf Einladung der/des LandesschatzmeisterIn oder
auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder, mindestens jedoch einmal im
Kalenderjahr, zusammen.
- Der Landesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Landesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit
gegenüber der Landesdelegiertenkonferenz antragsberechtigt.
- Der Landesfinanzrat tagt in der Regel parteiöffentlich. Er kann die
Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.
- Der Landesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an
die Landesdelegiertenkonferenz Stellung zu nehmen.
§13 Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen und Wahlen
- Versammlungen der Organe aller Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg können durch Beschluss des Vorstands der jeweiligen
Gliederung auch digital durchgeführt werden. Es muss gewährleistet sein,
dass die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können.
- Wahlen und Abstimmungen können in den Organen aller Gliederungen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg im Rahmen der Gesetze in digitaler
Form durchgeführt werden, soweit dies in den Satzungen der Gliederungen
nicht anders bestimmt ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder
oder Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
ausüben können.
- Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, von Wahlbewerber*innen und von
Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den übrigen
Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
- Bei Wahlen im Landesverband und seinen Gliederungen ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen
zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens
aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit
wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis,
entscheidet das Los. Hiervon abweichende Regelungen sind möglich, wenn sie
entweder in Satzungen und Ordnungen vorgesehen sind oder durch Beschluss
der wählenden Versammlung getroffen werden. Die Festlegung eines
Minderheitenschutzes bei Wahlen in gleiche Ämter ist möglich.
§ 13 Urabstimmungen
1. Auf Antrag von mindestens zehn Kreisverbänden oder von 5 Prozent der
Mitglieder oder auf Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz findet eine
Urabstimmung statt.
2. Der Haushalt sowie Personalfragen der ArbeitnehmerInnen können nicht
Gegenstand von Urabstimmungen sein.
- Das Nähere regelt das Urabstimmungsstatut.
§14 Landesarbeitsgemeinschaften
Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) einrichten. Das
Nähere regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit
beschlossen oder geändert wird. Landesarbeitsgemeinschaften sind keine Organe
der Landespartei.
§ 14 Vereinigungen
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg hat folgende Vereinigungen:
Grüne/Alternative in den Räten von Baden-Württemberg (kurz: GAR) und Grüne
Jugend.
- Die Vereinigungen sind organisatorische Zusammenschlüsse mit der Aufgabe,
an der Erarbeitung der politischen Zielsetzungen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg in ihrem Bereich mitzuwirken und diese zu verbreiten
sowie die besonderen Interessen der Vereinigung gegenüber den Organen der
Partei zu vertreten. Die Vereinigungen haben das Recht, Anträge an die
Organe des Landesverbandes zu stellen.
- Die Vereinigungen geben sich eine eigene Satzung, die bei ihrer ersten
Beschlussfassung der Zustimmung der Landesdelegiertenkonferenz bedarf;
weitere Satzungsänderungen benötigen die Zustimmung einer
Landesdelegiertenkonferenz oder des Landesvorstandes. Die Vereinigungen
erkennen die Grundsätze und Ziele der Landespartei an. Programme und
Satzungen dürfen den Grundwerten von Bündnis 90/Die Grünen nicht
widersprechen.
§ 15 Landesschiedsgericht
- Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und drei
BeisitzerInnen.
- Das Landesschiedsgericht tagt in einer Besetzung von einer/einem
Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen. Die Besetzung sowie die Vertretung
der/des Vorsitzenden durch eineN BeisitzerIn werden vom
Landesschiedsgericht in einer Geschäftsordnung geregelt.
- Das Landesschiedsgericht wird für jeweils zwei Jahre durch die
Landesdelegiertenkonferenz gewählt.
- Seine Mitglieder dürfen nicht zugleich dem Landesvorstand angehören. Sie
sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
- Das Landesschiedsgericht ist Berufungs-, in Sonderfällen (vgl. § 4) erste
Instanz bei Ausschlussverfahren gegen Mitglieder.
- Das Landesschiedsgericht ist erste Instanz bei Verfahren gegen
Gebietsverbände und Vereinigungen nach § 17.
§ 16 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundwerte der Partei
verstößt oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
einem Maß beeinträchtigt, das einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt,
können verhängt werden:- Verwarnung
- Enthebung von einem Parteiamt bzw. Aberkennung der Ämterfährigkeit
bis zur Höchstdauer von zwei Jahren,( - das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
- Ein Mitglied, das vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die
Grundsätze oder Ordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verstößt und der Partei
damit schweren Schaden zufügt, kann ausgeschlossen werden.
- Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht auf Antrag des
Vorstandes oder des höchsten Organs einer Gliederung, der das Mitglied
angehört, verhängt.
Gegen eine Ordnungsmaßnahme kann das nächsthöhere Schiedsgericht als
Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des
schriftlichen Beschlusses angerufen werden.
5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
verlangen, kann der Bundesvorstand oder der Landesvorstand ein Mitglied von der
Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.
Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim
zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von
drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf
dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes kann die
Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen
- Gegen Gebietsverbände, deren Organe, oder Organe der Vereinigungen von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg, die Bestimmungen der Satzung
missachten, insbesondere auch Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht
durchführen oder sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an
ein Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die
politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können
Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:- ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme
innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, - die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder
derselben; in diesem Fall kann das Schiedsgericht auf Vorschlag des
Bundes- oder des Landesvorstands ein oder mehrere Parteimitglieder
mit der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur
unverzüglichen satzungsgemmäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstands
beauftragen, - die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der
nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt
- ein Verweis, ggf. verbunden mit der Auflage, eine bestimmte Maßnahme
- Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen regelt
die Finanzordnung der Landespartei.
§ 18 Auflösung oder Verschmelzung der Landespartei
1. Über Auflösung oder Verschmelzung der Landespartei (des Landesverbandes)
entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein
solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
2. Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt.
Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und ein
entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb
zweier Wochen eingehender Stimmscheine.
- Über das Vermögen im Falle der Auflösung entscheidet die
Landesdelegiertenkonferenz.
§ 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt am 30. März 2003 in Kraft. Sie löst die am 26. Januar
1980 beschlossene Satzung ab. Die Satzung wurde zuletzt auf der 41.
Landesdelegiertenkonferenz in Donaueschingen am 24. September 2022 geändert.
2. Mitglieder von Kreisschiedskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit
im Amt, außer sie legen ihr Amt nieder. Nach dem 25. September 2022 können keine
neuen Mitglieder mehr in Kreisschiedskommissionen gewählt werden. Diese Regelung
entfällt, sobald die Amtszeit aller Kreisschiedskommissionen ausgelaufen ist.