SATZUNG_NEU2: Satzung des Landesverbandes
Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:03 |
Antragshistorie: |
Veranstaltung: | LDK in Donaueschingen am 24./25.09.2022 |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:03 |
Antragshistorie: | Version 1 |
Präambel
Wir erinnern mit dieser unveränderten historischen Präambel vom 26.01.1980 an
die Wurzeln von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg:
(1)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg streben eine Gesellschaft an, die ihre
Entwicklung an den natürlichen Lebensbedingungen sowie am individuellen und
sozialen Wesen der Menschen orientiert.
Die Mitglieder der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind davon
überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation
bedarf, die sich an Wahlen beteiligt und in den Parlamenten vertreten ist. Sie
betrachten die parlamentarische Arbeit als ein Mittel unter anderen. Bündnis
90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg werden deshalb weiterhin mit all jenen
außerparlamentarischen Aktivitäten zusammenarbeiten, die sich für die
Herbeiführung naturgerechter und menschengemäßer Lebensverhältnisse einsetzen.
Es können sich daher Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und die Mitglieder
und MitarbeiterInnen der verschiedenen Strömungen und Organisationen der
ökologischen und neuen sozialen Bewegung, der Bürgerinitiativen, der Lebens-,
Natur- und Umweltschutzverbände, der Friedens- und Menschenrechtsbewegungen, der
Frauenbewegung und der ungezählten alternativen Projekte zu gemeinsamem
politischen Handeln verbinden. Eine ihrer politischen Aufgaben ist die
Unterstützung alter Menschen und deren Interessenvertretung.
(2)
Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg werden die materialistische
Wachstumsideologie westlicher und östlicher Prägung ablösen müssen, wenn die
Menschheit noch eine lebenswerte Zukunft haben soll.
Aus dem Wissen um die Endlichkeit unseres Planeten und dem Bewusstsein von den
Zusammenhängen seiner Lebensgesetze muss an die Stelle der gewissenlosen
Ausplünderung der Natur ihre verantwortungsbewusste Erhaltung und Pflege treten.
(3)
Die Arbeit von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg vollzieht sich im Rahmen
des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Soweit diese grundgesetzliche
Ordnung oder Bestimmungen der Landesverfassung keine hinreichende Voraussetzung
für den Schutz des Lebens als Ganzes bieten, werden sich Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg für die Weiterentwicklung der verfassungsrechtlichen
Grundlagen einsetzen.
(4)
Die verbindlichen Grundwerte, an denen sich alle Programme und Wahlplattformen
von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg orientieren, sind die Prinzipien:
ökologisch, basisdemokratisch und sozial. Daraus folgt: der Lebensschutz, um der
Zerstörung der Natur und des Lebens entgegenzuwirken; die Dezentralität, um dem
Menschen Selbstbestimmung zu ermöglichen; basisdemokratische Strukturen und
Entscheidungsprozesse und die Rechtsgleichheit in allen gesellschaftlichen
Bereichen.
(5)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg verfolgen ihre Ziele ausschließlich mit
friedlichen Mitteln. Gewalt, auch die strukturelle Gewalt der gegenwärtigen
Gesellschaft des Westens wie des Ostens, lehnen sie ebenso entschieden ab wie
alle Arten von Diskriminierung. Wo bestehendes "Recht" zu Unrecht wird, sehen
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg eine Pflicht zum Widerstand, dem
gewaltfrei Ausdruck zu verleihen niemand gehindert werden darf.
(6)
Mit ihrer Beteiligung an der öffentlichen Urteils- und Willensbildung über alle
gesellschaftlichen Fragen wollen Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg auch
einen Beitrag zur Humanisierung des politischen Lebens leisten. Gerade
Andersdenkenden soll mit aktiver Toleranz - also ohne Aggressionen und
Diffamierungen, sondern mit dem Interesse, ihre Ansichten und Anliegen kennen-
und verstehen zu lernen - begegnet werden.
(7)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind keiner Ideologie, sondern der
Achtung gegenüber allem Leben und den Menschenrechten verpflichtet. Das Leben zu
schützen und die Menschenrechte zu verwirklichen, ist Ziel und Aufgabe aller
grünen Politik.
§ 1
1. Die Organisation ist Landespartei von Baden-Württemberg und sie ist
Landesverband der Bundespartei Bündnis 90/DIE GRÜNEN.
2. Sie führt den Namen "Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg",
Kurzbezeichnung "GRÜNE".
§ 2
1. An der politischen Willensbildung beteiligen sich Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Baden-Württemberg auch durch die Teilnahme an öffentlichen Wahlen.
2. Die Programme und Wahlplattformen von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
haben den Zweck, die BürgerInnen darüber zu informieren, für welche Ziele
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg in den Parlamenten eintreten werden und
welche Wege sie dabei einschlagen wollen.
3. Die Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg sind Ausdruck des
gemeinsamen politischen Willens von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sie
sind verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei.
3. Die Programme von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und das Grundsatzporgramm von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind Ausdruck des gemeinsamen politischen Willens von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg. Sie sind verbindliche Handlungsgrundlage für die Partei.
4. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Diese regeln wir im Frauenstatut des Landesverbandes verbindlich.
5. Wir setzten uns seit unserer Gründung für gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen ein. Entsprechend des Vielfaltsstatus des Landesverbandes ist die Repräsentation von gesellschaftlich diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil innerhalb der Partei unser Ziel.
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Gegen einen Ausschluss durch die Kreisschiedskommission kann das
Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab
Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden. Gegen
erstinstanzliche Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das
Bundesschiedsgericht möglich.
Gegen einen Ausschluss durch die Kreisschiedskommission kann das Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das Bundesschiedsgericht möglich.Gegen einen Ausschluss durch das Landesschiedsgericht kann das Bundesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden.
Gegen einen Ausschluss durch die Kreisschiedskommission kann das Landesschiedsgericht als Berufungsinstanz binnen einer Frist von 30 Tagen ab Bekanntgabe des schriftlichen Beschlusses angerufen werden. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist Berufung an das Bundesschiedsgericht möglich.
§ 5 Kreis- und Ortsverbände
§ 6 Organe der Kreisverbände
Organe der Landespartei sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der
Landesausschuss, der Virtuelle Parteitag, der Landesvorstand, der
Landesfinanzrat und das Landesschiedsgericht.
Organe der Landespartei sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der Landesausschuss, der Virtuelle Parteitag, der Landesvorstand, der Landesfinanzrat und das Landesschiedsgericht.
Organe der Landespartei sind die Landesdelegiertenkonferenz (LDK), der Landesausschuss, der Virtuelle Parteitag, der Landesvorstand, der Landesfinanzrat und das Landesschiedsgericht.
§ 8 Landesdelegiertenkonferenz (LDK)
§9 Landeswahlversammlung
§ 9 Landesausschuss
§ 10 Virtueller Parteitag
§ 11 Landesvorstand
2.a) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigte
Landesvorsitzende an, hiervon mindestens eine Frau, sowie die/der
LandesschatzmeisterIn. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in
getrennten Wahlgängen gewählt.
2.a) Dem Geschäftsführenden Vorstand gehören zwei gleichberechtigte Landesvorsitzende an, hiervon mindestens eine Frau, sowie die/der LandesschatzmeisterIn. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Abgeordnete und Regierungsmitglieder können nicht in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Erlangen Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes ein solches Amt oder Mandat scheiden sie zur nächsten Landesdelegiertenkonferenz, die ohne verkürzte Einladungsfristen einberufen wurde, aus diesem Parteiamt aus. Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes dürfen in keinem anderen beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.
2.b) Der Parteirat besteht grundsätzlich aus 13 Personen. Mindestens die Hälfte
des Parteirates muss mit Frauen besetzt sein. Nicht mehr als die Hälfte der
Mitglieder dürfen Regierungsmitglieder oder MandatsträgerInnen sein. Auf eine
angemessene Vertretung der Kreisverbände auch in regionaler Hinsicht ist zu
achten.
2.b) Der Parteirat besteht grundsätzlich aus 13 Personen. Mindestens die Hälfte des Parteirates muss mit Frauen besetzt sein. Nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder dürfen Regierungsmitglieder oder MandatsträgerInnenAbgeordnete sein. Auf eine angemessene Vertretung der Kreisverbände auch in regionaler Hinsicht ist zu achten.
2.c) Bei einer Beteiligung von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg an der
Landesregierung Baden-Württemberg erweitert sich der Landesvorstand um vier
Plätze, zwei davon sollen für Regierungsmitglieder (gem. Art. 45 II BWVerf)
sein.
2.d) Der/die MinisterpräsidentIn oder der/die stellvertretende
MinisterpräsidentIn des Landes Baden-Württemberg ist beratendes Mitglied des
Parteirats, sofern sie/er Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
ist.
§ 12 Landesfinanzrat
Weiteres regelt die Finanzordnung des Landesverbandes.
Die Amtszeit der Mitglieder endet mit ihrem Ausscheiden aus den Vorständen.
§13 Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen und Wahlen
§ 13 Urabstimmungen
§13 Bestimmungen zur Durchführung von Versammlungen und Wahlen
1. Versammlungen der Organe aller Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg
können durch Beschluss des Vorstands der jeweiligen Gliederung auch digital durchgeführt werden.
Es muss gewährleistet sein, dass die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der
elektronischen Kommunikation ausüben können.
2. Wahlen und Abstimmungen können in den Organen aller Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Baden-Württemberg im Rahmen der Gesetze in digitaler Form durchgeführt werden, soweit
dies in den Satzungen der Gliederungen nicht anders bestimmt ist. Es muss gewährleistet sein, dass
die Mitglieder oder Delegierten ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können.
3. Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, von Wahlbewerber*innen und von Delegierten zu
Delegiertenversammlungen sind geheim und bedürfen einer Bestätigung durch Briefwahl oder Urnenwahl, falls sie digital durchgeführt werden. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden,
wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
4. Bei Wahlen im Landesverband und seinen Gliederungen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die
meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei
Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das
Los. Hiervon abweichende Regelungen sind möglich, wenn sie entweder in Satzungen und
Ordnungen vorgesehen sind oder durch Beschluss der wählenden Versammlung getroffen werden.
Die Festlegung eines Minderheitenschutzes bei Wahlen in gleiche Ämter ist möglich.
§ 13 Urabstimmungen
1. Auf Antrag von mindestens zehn Kreisverbänden oder von 5 Prozent der
Mitglieder oder auf Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz findet eine
Urabstimmung statt.
2. Der Haushalt sowie Personalfragen der ArbeitnehmerInnen können nicht
Gegenstand von Urabstimmungen sein.
§14 Landesarbeitsgemeinschaften
Der Landesverband kann Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen) einrichten. Das Nähere regelt das LAG-Statut, welches von der LDK mit einfacher Mehrheit beschlossen oder geändert wird. Landesarbeitsgemeinschaften sind keine Organe der Landespartei.
§ 14 Vereinigungen
§ 15 Landesschiedsgericht
§ 16 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnungen, Aberkennung der
Leitungsfunktion, zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren und
der Ausschluss aus der Partei.
1. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder sind: Verwarnungen, Aberkennung der Leitungsfunktion, zeitweiliges Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren und der Ausschluss aus der Partei.
2. Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht verhängt.
2. Diese Maßnahmen werden durch das zuständige Schiedsgericht verhängt.
3. Die Enthebung aus Leitungsfunktionen ist zulässig, wenn diese zur Schädigung
der Partei, zu persönlichem Vorteil, zu Übergriffen gegenüber anderen Organen
oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die übergeordnete Organe
zuständig sind, missbraucht worden sind.
3. Die Enthebung aus Leitungsfunktionen ist zulässig, wenn diese zur Schädigung der Partei, zu persönlichem Vorteil, zu Übergriffen gegenüber anderen Organen oder zu Verhandlungen oder Stellungnahmen, für die übergeordnete Organe zuständig sind, missbraucht worden sind.
4. Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen des § 4, Abs. 2 erfolgen.
4. Der Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen des § 4, Abs. 2 erfolgen.
5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
verlangen, kann beim Landesschiedsgericht ein Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur
endgültigen Entscheidung durch das Landesschiedsgericht beantragt werden.
5. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen verlangen, kann beim Landesschiedsgericht ein Ruhen der Mitgliedsrechte bis zur endgültigen Entscheidung durch das Landesschiedsgericht beantragt werden.der Bundesvorstand oder der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim zuständigen Schiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von drei Monaten vom zuständigen Schiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Bundesvorstandes kann die Maßnahme nur vom Länderrat ausgesprochen werden.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände und Vereinigungen
§ 18 Auflösung oder Verschmelzung der Landespartei
1. Über Auflösung oder Verschmelzung der Landespartei (des Landesverbandes)
entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Ein
solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder.
2. Die Urabstimmung wird schriftlich innerhalb von vier Wochen durchgeführt.
Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und ein
entsprechender Stimmschein zuzusenden. Es entscheidet die Mehrheit der innerhalb
zweier Wochen eingehender Stimmscheine.
§ 19 Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung tritt am 30. März 2003 in Kraft. Sie löst die am 26. Januar
1980 beschlossene Satzung ab. Die Satzung wurde zuletzt im Anhang I von der 36.
Landesdelegiertenkonferenz in Sindelfingen vom 21. bis 22. September 2019 mit
Wirksamkeit zum 01.01.2020 geändert.
2. Übergangsbestimmungen fallen wegen Zeitablauf weg.
2. Übergangsbestimmungen fallen wegen Zeitablauf weg.
2. Mitglieder von Kreisschiedskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, außer sie legen ihr Amt nieder. Nach dem 25. September 2022 können keine neuen Mitglieder mehr in Kreisschiedskommissionen gewählt werden. Diese Regelung entfällt, sobald die Amtszeit aller Kreisschiedskommissionen ausgelaufen ist.
2. Übergangsbestimmungen fallen wegen Zeitablauf weg.
2. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz gelten auch für die Landeswahlversammlung, bis diese sich eine eigene Geschäfsordnung gegeben hat. Ist dies geschehen, entfällt diese Übergangsbestimmung.
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