Änderungen von zu NEU2
Ursprüngliche Version: | |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 21.06.2022, 16:00 |
Neue Version: | NEU2 |
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Status: | Beschluss (vorläufig) |
Eingereicht: | 26.09.2022, 14:45 |
Titel
Satzungstext
Von Zeile 2 bis 83:
(verabschiedet auf der Landesdelegiertenkonferenz der GRÜNEN Baden-Württemberg am 08./09. März 1986, geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz am 23.-25. April 1999)
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bekennen sich zur Parität von Männern und Frauen in allen Parteigremien und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der in Art. 3 Grundgesetz garantierten Gleichstellung von Mann und Frau.
1. Parität bei der Besetzung von Gremien
Die auf Landesebene zu besetzenden Gremien sind paritätisch, d.h. mindestens zur Hälfte von Frauen zu besetzen. Dies gilt im Einzelnen für:
a) die beiden Landesvorsitzenden
b) die Mitglieder des Parteirates
c) die baden-württembergischen Delegierten im Länderrat
d) das Landesschiedsgericht
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg bekennen sich zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Durchsetzung der in Art. 3 Grundgesetz garantierten Gleichberechtigung. Entsprechend dem Frauenstatut des Bundesverbands von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN werden in diesem Frauenstatut des Landesverbands Baden-Württemberg von dem Begriff „Frauen“ alle erfasst, die sich selbst so definieren.
1. Mindestquotierung
Die auf Landesebene von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg zu besetzenden und zu beschickenden Gremien sind mindestquotiert, d.h. mindestens zur Hälfte von Frauen zu besetzen.
Mindestquotierung beschränkt sich nicht auf die numerische Repräsentanz von Frauen in den Gremien. Mindestquotierung heißt vielmehr, dass eine mindestens hälftige Verteilung sämtlicher Aufgabenfelder innerhalb dieser Gremien vorgenommen werden muss.
2. Durchführung von Wahlen
Die Regelungen der Satzung des Bundesverbands und des Frauenstatuts des Bundesverbands gelten entsprechend in ihrer jeweils aktuellen Fassung.Meldungen von Delegierten der Kreisverbände zu den Landesgremien, die nicht nach den Regelungen des Frauenstatuts gewählt wurden, werden nicht zugelassen.
3. Durchführung von Landesparteitagen und Landeswahlversammlungen
Die Regelungen des Frauenstatuts des Bundesverbandes für Versammlungen und Bundesversammlungen gelten für Landesparteitage und Landeswahlversammlungen entsprechend.
Die Kreis- und Ortsverbände und die Vereinigungen sind aufgefordert, entsprechende Regelungen für ihre jeweiligen Mitgliederversammlungen in ihre Satzung aufzunehmen.
4. Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik
e) die Landesliste zu Bundestagswahlen.
- Die Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen, die das Interesse von Frauen berühren. Die LAG versucht, den Kontakt unter GRÜNEN Frauen auf allen Ebenen in Baden-Württemberg zu koordinieren.
Parität beschränkt sich nicht auf die numerische Repräsentanz von Frauen in den Gremien. Parität heißt vielmehr, dass eine Gleichverteilung sämtlicher Aufgabenfelder innerhalb dieser Gremien vorgenommen werden muss.
2. Stimmberechtigt in der Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik sind:
2. Wahlvorgang
- je eine Delegierte aus den Kreisverbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg, die ebenso wie die Stellverteterinnen im Kreisverband bestimmt oder gewählt werden,
Die Wahlen zu den Gremien b) bis d) werden in zwei Wahlgängen durchgeführt. Im ersten Wahlgang werden nur Frauen gewählt, damit die Parität gewährleistet werden kann. Die Landesliste für die Bundestagswahl wird über ein alternierendes Verfahren paritätisch mit Frauen und Männern aufgestellt. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich.
- die Delegierten des Landesverbandes im Bundesfrauenrat,
Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Art. 3.c. des Frauenstatuts.
- je eine Delegierte, die von den Vereinigungen des Landesverbandes ebenso wie ihre Stellvertreterinnen gewählt oder benannt werden.
3. Durchführung von Landesdelegiertenversammlungen und Landesausschüssen
- die Mitglieder der Koordinationsgruppe der LAG Frauenpolitik.
a) Das Präsidium wird paritätisch besetzt. Die Diskussionsleitung übernimmt zu gleichen Anteilen ein weibliches bzw. ein männliches Präsidiumsmitglied.
- Ohne Stimmrecht können zudem alle Frauen unabhängig von einer Parteimitgliedschaft mitarbeiten, die das Interesse haben Frauenpolitik bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu gestalten.
b) Das Präsidium hat bei der Diskussionsleitung das Reißverschlussverfahren anzuwenden, ggf. durch die Führung getrennter Redelisten. Die Redelisten bleiben für Frauen so lange offen, bis sich entsprechend der Anzahl der Redner Frauen auf die Liste gemeldet haben.
- Die LAG wählt alle zwei Jahre zwei Sprecherinnen aus den Reihen ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Diese bilden zusammen mit einer Vertreterin des Landesvorstandes, einer Vertreterin der Landtagsfraktion und vier weiteren aus den stimmberechtigten Mitgliedern gewählten Frauen die Koordinationsgruppe der LAG Frauenpolitik. Diese ist für die laufende Arbeit sowie für die inhaltliche und organisatorische Vorbreitung der LAG Frauenpolitik zuständig. Sie organisiert in Abstimmung mit dem Landesvorstand Frauenveranstaltungen und -aktionen.
c) Zu einem Antrag kann vor der Abstimmung ein Meinungsbild (Frauenvotum) der Frauen erstellt werden. Dafür ist ein Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Frauen erforderlich.
- Die LAG Frauenpolitik gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Delegation aus den Kreisverbänden sowie die Wahl der Koordinierungsgruppe. Bei allen anderen Fragen, insbesondere zur Finanzierung, gelten die Regelungen des LAG-Statuts.
Die Mehrheit der Frauen einer Landesdelegiertenkonferenz hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung für die gleiche Versammlung. Das Vetorecht kann je Beschlusslage nur einmal wahrgenommen werden.
Die Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzung aufzunehmen.
- 4. Innerparteiliche Strukturen im Landesverband
a) Frauenratschlag: Mindestens einmal im Jahr findet ein offener Frauenratschlag statt. Er dient dem Austausch der Parteifrauen untereinander und vor allem dem Austausch mit frauenpolitisch aktiven, grünnahen Projekten, Organisationen und Initiativen. Weitere Frauenveranstaltungen finden auf Beschluss der Frauen im Landesvorstand in Abstimmung mit der Landesarbeitsgemeinschaft (LAG) Frauenpolitik statt.
b) Koordinationsgruppe: Die Koordinationsgruppe setzt sich aus acht Frauen zusammen und besteht aus je einer Vertreterin des Landesvorstands und der Landtagsfraktion sowie sechs Frauen aus den Kreisverbänden, die alle zwei Jahre von der LAG Frauenpolitik gewählt werden. Die Frauenreferentinnen nehmen mit beratender Stimme teil. Die Koordinationsgruppe ist für die laufende Arbeit sowie für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der LAG Frauenpolitik zuständig. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
c) Projektgruppen: In Projektgruppen sollen nicht nur GRÜNE Frauen mitarbeiten, sondern alle Frauen, die das Interesse haben, GRÜNE Frauenpolitik mit zu gestalten. Projektgruppen können - in Absprache mit dem Landesvorstand - von der Koordinationsgruppe und der LAG Frauenpolitik eingesetzt werden. Sie bearbeiten zeitlich begrenzt bestimmte Themen und Inhalte. Die Projektgruppen sind offen.
d) Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik: In der Landesarbeitsgemeinschaft Frauenpolitik arbeiten nicht nur GRÜNE Frauen mit, sondern alle Frauen, die das Interesse haben, Frauenpolitik bei Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg zu gestalten. Die LAG Frauenpolitik nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen, die das Interesse von Frauen berühren. Die LAG versucht, den Kontakt unter GRÜNEN Frauen auf allen Ebenen in Baden-Württemberg zu koordinieren.
Stimmberechtigt im Landesarbeitskreis Frauenpolitik sind:
1. Die Koordinationsgruppe,
2. die Delegierten des Landesverbandes im Bundesfrauenrat,
3. je eine Delegierte aus den Kreisverbänden von Bündnis 90/DIE GRÜNENBaden-Württemberg, die bestimmt oder gewählt werden.
Die LAG Frauenpolitik wählt die Koordinationsgruppe (siehe Art. 4 b) und nimmt deren Bericht entgegen. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
Die LAG Frauenpolitik erhält ein jährliches Budget, dessen Höhe im Rahmen der Haushaltsberatungen auf einer LDK beschlossen wird (es können folgende Kosten erstattet werden: Telefon-, Fax- und Portokosten; Fahrtkosten und Tagesspesen, maximal bis zu den Sätzen der Erstattungsordnung der Landespartei; Kosten für Veranstaltungen und ReferentInnen; Büromaterial).
Von Zeile 85 bis 87:
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg wird als Arbeitergeberin in der Landesgeschäftsstelle, der Landtagsfraktion und den Abgeordnetenbüros alle bezahlten Stellen auf allen Qualifikationsniveaus mindestens zur Hälfte mit Frauen
Von Zeile 91 bis 93:
Alle im Frauenstatut enthaltenen Maßnahmen werden sofort nach der Verabschiedung wirksam. Die übrigen Regelungen der Satzung bleiben davon unberührt.
7. Das Statut wird Bestandteil der Landessatzung
Das Landesfrauenstatut ist Bestandteil der Landessatzung. Es tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.
Erste Verabschiedung auf der Landesdelegiertenkonferenz der GRÜNEN Baden-Württemberg am 08./09. März 1986, zuletzt geändert auf der Landesdelegiertenkonferenz am 24. September 2022 in Donaueschingen.